
Pauschalreisende, die ihren Urlaub nicht antreten können, müssen auch künftig hohe Zusatzkosten an ihren Reiseveranstalter zahlen, wenn sie ihre Reise anderen überlassen. Dies gilt auch für Kosten, die durch eine Neubuchung von Flugtickets entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden.
Umbuchung auf Dritte wegen Erkrankung vor Reiseantritt
Der BGH verhandelte zwei Fälle (Az. X ZR 107/15 und Az. X ZR 141/15). Es ging dabei um Pauschalreisen nach Dubai beziehungsweise Thailand, die die Kläger wegen Erkrankungen jeweils nicht antreten konnten. Zwei Tage vor Reiseantritt baten sie ihren Reiseveranstalter um Umbuchung auf Dritte. Das war möglich, sollte sie aber einiges kosten. Denn in beiden Fällen mussten nicht nur die Namen geändert, sondern ganz neue Flugtickets gebucht werden. Hintergrund: Die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen ließen nach der Buchung keinen Personenwechsel des Fluggastes („name change“) zu. Die Kosten für die Umbuchung von je über 1 000 Euro sollten die Kläger übernehmen. Weil beide damit nicht einverstanden waren, traten sie von ihren Reiseverträgen zurück. Der Reiseveranstalter verlangte daraufhin von den Kunden Stornogebühren in Höhe von 85 beziehungsweise 90 Prozent und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Dagegen wehrten sich die Kläger und gingen vor Gericht. Sie forderten die Rückzahlung des vollen Reisepreises.
Wenn die Reise nicht angetreten werden kann – die Rechtslage
Grundsätzlich gilt: Wer seine Reise nicht antreten kann, darf jederzeit und ohne besondere Gründe von einer Reise zurücktreten. Meist entstehen dabei aber Stornogebühren. Wie hoch sie sind, steht in den Reisebedingungen des Anbieters. Je näher der Reisetermin rückt, desto höher sind die Kosten. Üblich sind zum Beispiel 20 Prozent vom Reisepreis bis 30 Tage vor Reiseantritt. Bei Absage einen Tag vor oder am Tag der Anreise sind es oft 70 bis 90 Prozent. Wer nicht auf hohen Stornokosten sitzenbleiben möchte, kann seine Urlaubsreise Dritten überlassen. Denn Reisekunden haben das Recht, bis zum Beginn einer Pauschalreise einen Reiseteilnehmer durch einen anderen zu ersetzen. Widersprechen darf der Veranstalter nur, wenn der neue Reisende bestimmte Eigenschaften nicht erfüllt – etwa wenn er kein Visum für das Urlaubsland erhält. Dafür gewährt das Gesetz dem Reiseveranstalter Anspruch auf „die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten“. Was Mehrkosten sind und die Reisekunden zusätzlich bezahlen müssen, hat der Bundesgerichtshof in den heute verhandelten Fällen geklärt.
Das Urteil
Der BGH wies die Klagen auf Erstattung des gesamten Reisepreises ab. Begründung: Der Reiseveranstalter könne dem Reisekunden alle Kosten in Rechnung stellen, die durch einen Personenwechsel entstehen. Das gelte auch für die teure Umbuchung von Flügen. Reiseveranstalter könnten zur Erfüllung ihrer Reiseleistung auch Flüge wählen, die nicht mehr umgebucht werden können, so die Richter. Die Veranstalter seien nicht verpflichtet, ihre Verträge mit zum Beispiel Fluggesellschaften so zu gestalten, dass eine Übertragung auf andere Personen für Reisekunden möglichst kostengünstig bleibt.
Tipp: Risiko mit Reiserücktrittsversicherung absichern
Wenn Sie dem Risiko hoher Stornogebühren aus dem Weg gehen wollen, können Sie sich mit einer Reiserücktrittsversicherung absichern. Besonders für teure Reisen kann eine Police sinnvoll sein. Finanztest hat 128 Tarifvarianten für Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen getestet: Einzel- und Familientarife jeweils für eine Reise und als Jahresverträge, mit und ohne Selbstbeteiligung. Von 92 Vollschutz-Tarifen schneiden 36 gut ab. Zum Test Reiserücktrittsversicherung.
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