Wer eine Pauschalreise bucht, muss sich zunächst an den Veranstalter wenden, wenn es Ärger mit Hotel, Transfer oder Flug gibt. Im Interview mit test erklärt Holger Hopperdietzel, Rechtsanwalt und Reiserechtsexperte aus Wiesbaden, welche Rechte Kunden haben, wenn Veranstalter nach der Buchung Flugzeugtyp, Flughafen oder Abflugzeit ändern.
Änderung darf keine Verschlechterung sein
Ein Mann bucht einen Cluburlaub auf Mallorca, fliegen soll er mit Condor. Später heißt es, den Rückflug übernimmt Avion Express, die litauische Partner-Airline von Condor. Ist das erlaubt?
Wenn dem Reisenden eine bestimmte Airline genannt wurde, ist das zwar grundsätzlich verbindlich, aber die Veranstalter behalten sich im Kleingedruckten oft Änderungen vor. Es darf sich aber nichts qualitativ verschlechtern.
Laut Condor gibt es nur einen Unterschied: Die Avion-Flugzeuge haben keine Monitore zur Bordunterhaltung.
Das ist zwar eine Verschlechterung. Bei einem Zweistundenflug nach Mallorca wiegen solche Komfortmängel aber nicht so schwer. Eine minimale Reisepreisminderung könnte drin sein, ein kostenloses Storno der Reise nicht.
Reiserücktritt bei Verlegung
Was gilt, wenn der Abflugort von Berlin nach Düsseldorf verlegt wird?
Bei einer Verlegung um mehrere hundert Kilometer darf der Kunde zurücktreten und er erhält den vollen Reisepreis zurück. Will er trotz der Änderung reisen, kann er sich einen Teil des Reisepreises zurückholen. 70 Prozent vom Tagespreis, 215 Euro, bekam 2011 ein Kunde vom Gericht zugesprochen, dessen Zielairport beim Rückflug von Leipzig nach Paderborn verlegt worden war.
Was können Kunden tun, wenn kurz vor Reiseantritt die Abflugzeit um Stunden verschoben wird?
Bei erheblichen Flugzeitänderungen ist ein Rücktritt möglich. Aber häufig wollen die Kunden ja in den Urlaub reisen. Wenn der Veranstalter trotz nochmaliger Aufforderung die ursprünglichen Zeiten nicht einhält, können Betroffene einen Ersatzflug buchen und Kostenerstattung fordern. Wer die Änderung hinnimmt, kann eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Da es oft nur ein paar Prozent vom Tagesreisepreis zurückgibt, fällt sie aber meist klein aus.
Wichtig!
Pauschalreisende haben, wenn sie ihr Reiseziel mehr als drei Stunden später als geplant erreichen, auch einen Anspruch auf Entschädigung gemäß der europäischen Fluggastrechte-Verordnung – und zwar gegenüber der Airline. Mehr zum Thema in unserem umfangreichen Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.
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