Mindern statt selbst buchen
Wer urplötzlich in den Nachstunden zum Rückflug aufbrechen soll, kann möglicherweise auf eigene Faust einen anderen Flug zu vernünftigen Zeiten buchen. Es ist in solchen Fällen häufig auch alternativ möglich, den Reisepreis zu mindern.
Wegen Vorverlegung Reisepreis mindern
Die kurzfristige Buchung der Rückreise auf eigene Faust kann recht teuer werden. Deshalb ist zu erwarten, dass die Reiseveranstalter ihren Kunden gerade bei Billig-Pauschalreisen nicht ohne weiteres selbst gebuchte Rückflugtickets erstatten werden. Wer einen Rechtsstreit scheut und den Ärger durch die Flugverlegung schluckt, sollte zurück in Deutschland aber wenigstens seinen Anspruch auf Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Zwar gelten Flugzeitänderungen am An- und Abreisetag grundsätzlich als hinzunehmende Unannehmlichkeit. Gerichte sehen diese Tage als Reisetage und nicht als Erholungstage an. Wird die Nachtruhe beeinträchtigt, wird eine Flugvorverlegung aber häufig doch zu einem Mangel, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt. Hier gibt es schon recht viele kundenfreundliche Urteile. So hat etwa das Amtsgericht Düsseldorf in der Vorverlegung des Rückflugs von 17.30 Uhr auf 5.10 Uhr einen Mangel gesehen, da der Bustransfer zum Flughafen bereits um 01.35 Uhr beginnen sollte. Das Amtsgericht Hannover hingegen verneinte einen Mangel trotz Vorverlegung des Flugs um mehr als 9 Stunden von 18.45 Uhr auf 9.25 Uhr früh (Az. 560 C 4074/02) – die Nachtruhe der betroffenen Urlauber war durch die Flugzeitänderung nicht beeinträchtigt.
46 Euro Reisepreisminderung für betroffenen Urlaubstag
Ist die Nachtruhe beeinträchtigt, billigen die Gerichte als Minderungsquote bis zu 100 Prozent des Reisepreises für einen Urlaubstag zu. Im BGH-Fall hatten die beiden Urlauber für die Vorverlegung vom Veranstalter freiwillig rund 21 Euro pro Person erstattet bekommen. Die Vorinstanzen hatten den Reisenden weitere 25 Euro zugebilligt. Da der siebentägige Türkei-Urlaub pro Person 369 Euro gekostet hatte, entsprach die Gesamtminderungssumme pro Person in Höhe von 46 Euro rund 87 Prozent – bezogen auf den betroffenen letzten Urlaubstag.
Kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden
Allerdings hatte das Münchner Pärchens nicht primär die Zahlung der Reisepreisminderung als Ziel. Neben der Erstattung ihrer selbst organisierten Rückfluge wollten sie wegen der Vorverlegung der Flugzeit den Reisevertrag insgesamt kündigen. Sie verlangten fast den gesamten Reisepreis zurück und zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von insgesamt rund 2 600 Euro. Diesen Forderungen widersprach der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch. Der Reisemangel sei nicht so erheblich, dass der Reisevertrag gekündigt werden könne. Auch Ersatz für entgangene Urlaubsfreude käme nicht in Betracht.
Der Weg zur Reisepreisminderung
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die richtige Reklamation bei Reisemängeln finden Sie im Gewusst wie: Reisepreis mindern. Einen ersten Anhalt über die mögliche Minderungshöhe bietet die Tabelle: So viel können Sie zurückverlangen. Wollen Sie direkt gegen die Fluggesellschaft etwa wegen einer Verspätung oder einer Flugannullierung vorgehen und scheuen Sie die Kosten eines Rechtsstreits, dann finden Sie möglicherweise Hilfe bei sogenannten Fluggasthelfern. Sie arbeiten auf Provisionsbasis und verlangen nur dann etwas für ihre Dienste, wenn das Vorgehen der Reisenden gegen die Fluglinien Erfolg hat.