
In Partylaune. Gastgeber, die ihre Feste mit Bedacht planen, können unbeschwert mitfeiern.
Heiße Flirts und spontane Tanzeinlagen, aber auch zerbrochenes Geschirr und nächtliche Polizeieinsätze. Partys bescheren nicht nur schöne Überraschungen. Feiern, die aus dem Ruder gelaufen sind, beschäftigen immer wieder die Gerichte. Wer ein Fest organisiert, übernimmt auch Verantwortung. Veranstalter sollten daher ihre Rechte kennen.
Öffentliche Veranstaltungen müssen meist angemeldet werden
Die Gesetze unterscheiden zwischen privaten und öffentlichen Veranstaltungen. Das Geburtstagsfest mit Freunden ist privat. Unipartys, für die Karten verkauft werden, sind öffentlich, auch wenn nur 25 Leute kommen. Auf solchen Feiern gelten Jugendschutzbestimmungen. Fürs Abspielen von Musik sind Gema-Gebühren fällig. Öffentliche Feiern müssen in vielen Fällen bei den Ordnungsbehörden angemeldet werden, mit unterschiedlichen Ausnahmen je nach Kommune.
Betriebsfeste und Hochzeiten
Bei Firmenfeiern oder Vereinspartys ist die Lage nicht eindeutig. Es kommt darauf an, ob private Verbindungen untereinander oder zum Gastgeber bestehen. Ein Betriebsfest mit Ehepartnern wurde vom Gericht schon als öffentlich eingestuft, eine Hochzeit mit Hunderten Gästen als privat. Klar ist: Wer weiß, was erlaubt und was verboten ist, kann entspannter feiern.
Lärm
Es ist eine moderne Legende, dass jeder einmal im Jahr laut feiern darf und Nachbarn den Lärm über sich ergehen lassen müssen. Tatsächlich sind die deutschen Immissionsschutzgesetze auf der Seite der Ruhebedürftigen: An jedem Tag der Woche, theoretisch auch Silvester, ist ab 22 Uhr Nachtruhe angesagt. Dann muss zu Hause Zimmerlautstärke herrschen. Wer die Musikanlage nachts voll aufdreht, muss mit Bußgeldern von bis zu 5 000 Euro rechnen, wenn es zu Beschwerden von Nachbarn oder Anwohnern kommt.
Anders ist die Lage, wenn der örtliche Schützenverein es krachen lässt. „Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen“ gelten laut Bundesgerichtshof zu den Brauchtumsveranstaltungen.Sie genießen lärmschutzrechtliche Vorteile: Es darf lauter werden. Eine lange Tradition müssen Brauchtumsveranstaltungen nicht haben. Auch Stadtteilfeste, die zum ersten Mal stattfinden, fallen in diese Kategorie.
Tipp: Informieren Sie Nachbarn mindestens eine Woche vorab über Ihre Party, damit sie sich für diese Zeit etwas anderes vornehmen können. Höflicher als der Aushang ist ein persönliches Gespräch.
Rauchen
Zu Hause darf jeder eigene Regeln aufstellen, ob im Wohnzimmer oder auf der Terrasse geraucht wird. Für Gaststätten und kulturelle Einrichtungen gilt Landesrecht: In Nordrhein-Westfalen herrscht strenges Rauchverbot, in anderen Ländern darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden. Bei Partys gibt es keine Ausnahmen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Ein Wirt aus Essen erlaubte einem Veranstalter, in seinem Lokal „Helmut-Partys“ abzuhalten, bei denen sich Raucher trafen, um in Gedenken an Altkanzler Schmidt zu qualmen. Der Wirt musste 2 400 Euro Bußgeld zahlen.
Jugendschutz
Partyorganisatoren können sich Ärger und Bußgelder einhandeln, wenn abends Teenager unter 16 Jahre feiern. Auch für Jugendliche ab 16 müssen dem Gesetz nach öffentliche Partys um 24 Uhr enden. Später darf es werden, wenn Erziehungsberechtigte oder „Erziehungsbeauftragte“ Jugendliche begleiten. Das heißt: Der große Bruder darf auf die kleine Schwester aufpassen. Doch er muss das ernstnehmen und darf nicht durch „Alkoholkonsum in seiner Aufsichtsfähigkeit beeinträchtigt“ sein.
Schäden
Wenn Rotwein ein weißes Satinkleid ruiniert oder die teure Designervase zu Bruch geht, haftet immer der Verursacher für den Schaden. Im Vorteil ist, wer über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Sie trägt die Kosten. Sie deckt Schäden am Eigentum des Gastgebers und der Gäste ab und kommt auch für Personenschäden auf. Doch wer einen Böller in einen Briefkasten steckt oder mit einer Rakete auf ein Auto zielt, handelt mit Vorsatz. Haftpflichtversicherer werden in solchen Fällen die Leistung verweigern. Das gilt auch, wenn ein Partygast durch Randale einen Schaden verursacht.*
Bei öffentlichen Partys wie Abibällen können große Schäden entstehen. Die Folge: riesiger Ärger und Kosten von Tausenden Euro. Im Nachhinein ist es oft nahezu unmöglich zu klären, wer das Waschbecken aus der Wand gerissen oder das Parkett zerschrammt hat. Für Organisatoren von Großveranstaltungen ist das bitter: Sie haften für die Schäden.
Tipp: Für größere Feiern sollten Sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließen. Prüfen Sie die Bedingungen des Vertrags. Die Versicherung sollte nicht nur die Veranstaltung, sondern auch Aufbau und Abbau abdecken.
Fotos
Mit der Stimmung steigt bei Partys oft die Anzahl der Fotografen, die mit Smartphones das Geschehen dokumentieren. Fotos von Partygästen dürfen nicht einfach so verbreitet werden. Eine Firma, die ihr Jubiläum feiert, darf Bilder von Mitarbeitern und Gästen nicht auf Internetseiten oder in Festschriften veröffentlichen. Fotos von Prominenten bei offiziellen Anlässen dürfen ungefragt an die Öffentlichkeit. Sie gelten juristisch als Personen der Zeitgeschichte.
Tipp: Wenn Sie Fotos Ihrer Party veröffentlichen wollen, können Sie die Gäste am Eingang um eine Fotoerlaubnis bitten. Wenn vorbereitete Einverständniserklärungen unterschrieben werden, sind Sie juristisch auf der sicheren Seite.
Gema
Läuft bei einer privaten Party 15 Mal hintereinander „Polonäse Blankenese“, geht das niemanden etwas an. Bei öffentlichen Feiern wie Firmenjubiläen oder Bällen schon: Komponisten haben Anspruch auf Tantiemen, wenn ihre Musik bei Veranstaltungen läuft. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) zieht dafür Geld ein, das sie an Urheber weiterleitet. Die Betreiber von Abifeiern und anderen Festen müssen Pauschalen zahlen: Je größer die Räume und je höher der Eintritt, umso teurer wird es. Bei 27,66 Euro geht es los.
Tipp: Auf der Internetseite Gema.de finden Sie Anmeldeformulare und Listen, in die Sie die gespielten Titel eintragen.
Polizei
Uniformierte, die nachts an der Wohnungstür klingeln, sind unbeliebte Partygäste. Der häufigste Grund für ihren Einsatz ist das Reizthema Lärm. Polizisten müssen bei ihren Einsätzen die Verhältnismäßigkeit wahren und zunächst das Gespräch mit Gastgeber oder Veranstalter suchen. Wenn sich die Feiernden einsichtig zeigen und die Musik- und Redelautstärke drosseln, ist der Besuch in der Regel schnell vorbei.
Wegen einer Ruhestörung allein dürfen Polizisten nicht in die Wohn- oder Partyräume eindringen. Bleibt es weiterhin laut, dürfen sich die Ordnungshüter jedoch beim nächsten Besuch Zutritt verschaffen und die Musikanlage beschlagnahmen. Sind die Stimmen der Gäste die eigentliche Lärmquelle, dann können die Polizisten die Party auflösen und die Anwesenden nach Hause schicken. Regeln à la „Nach dem dritten Anruf der Nachbarn sind die Lautsprecher weg“ gibt es jedoch nicht.
Tipp: Wenn Sie länger als bis 22 Uhr Musik spielen wollen, können Sie eine Sondergenehmigung beim Ordnungsamt beantragen. Ein Freibrief zum Krachmachen ist das nicht, aber bis 24 Uhr darf es lauter sein. Die unmittelbaren Nachbarn sollten Sie darüber informieren.
* Passage am 6. Dezember 2016 korrigiert.