
Teurer Spaß. Mann sucht im Internet nach der Partnerin. © plainpicture / Steve Brookland
Auf die Frage eines TV-Moderators: „Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt“, antwortete jüngst eine Quizshow-Kandidatin: „Ganz klassisch, im Internet.“ 210 Millionen Euro haben Datingportale im Jahr 2017 umgesetzt. Einige Singlebörsen arbeiten mit Tricks, um Kunden ordentlich schröpfen zu können. Verbraucher müssen sich das nicht gefallen lassen.
Kündigung zwingend per Post?
Manche Portale machen kündigungswilligen Kunden das Leben schwer und verlangen eine Kündigung per Brief. Seit dem 1. Oktober 2016 sind Vertragsklauseln mit einem solchen Inhalt aber unwirksam (Paragraf 309 Nummer 13 Bürgerliches Gesetzbuch). Verträge mit einem Flirtportal kann der Verbraucher per E-Mail kündigen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem Oktober 2016 geschlossen wurden. Aus Beweisgründen kann es im Einzelfall aber dennoch ratsam sein, die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu verschicken.
Widerrufsrecht erlischt beim Flirten?
Die Anmeldung bei einer Online-Singlebörse darf ein Kunde 14 Tage lang widerrufen. Unseriöse Anbieter behaupten, dieses Recht erlösche schon vorher, sobald der Kunde Nachrichten empfängt und verschickt. Das ist falsch. Das Widerrufsrecht kann nur vorzeitig erlöschen, sobald das Portal auf Kundenwunsch mit dem Dienst begonnen hat und es seine Leistung vollständig erbracht hat (Paragraf 356 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Da Singlebörsen meist Ein- oder Zweijahresverträge abschließen, kann der Anbieter seinen Teil der Leistung aber gar nicht vor Ablauf der 14-tägigen Frist vollständig erbringen. Der Verbraucher hat also 14 volle Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Ein Widerruf per E-Mail reicht.
Hoher „Wertersatz“ nach Widerruf?
Anbieter wie Parship bitten Kunden zur Kasse, die den Dienst nur ausprobieren und innerhalb der 14 Tage widerrufen. Sie verlangen Geld je nach Anzahl der „Kontakte“, die der Kunde bis zum Widerruf mit anderen Parship-Nutzern hatte. Betroffene berichten, dass sie Hunderte Euro für wenige Kontakte zahlen sollen. Wer sich dagegen zu Wehr setzt, hat gute Chancen. Es kann zwar sein, dass es zum Prozess kommt. Aber das zuständige Amtsgericht Hamburg hat bisher weit überwiegend für die Kunden geurteilt.
Tipp: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Meldung Singlebörse: Hohe Kosten bei Ausstieg – so wehren Sie sich.
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- Wer bei Parship oder Elitepartner die Kündigung vergisst, soll für eine zweite Laufzeit zahlen. Dating-Portale locken mit Probe-Abos in die Falle. So wehren sich Kunden.
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- Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
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- Verschobene Vorstellungen, ausgewechselte Akteure – nicht jeder Konzert-, Theater- oder Kinobesuch läuft nach Plan. Wir sagen, was zahlende Besucher verlangen können.
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