Part­nersuche So tricksen Flirtportale

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Part­nersuche - So tricksen Flirtportale

Teurer Spaß. Mann sucht im Internet nach der Part­nerin. © plainpicture / Steve Brookland

Auf die Frage eines TV-Moderators: „Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt“, antwortete jüngst eine Quiz­show-Kandidatin: „Ganz klassisch, im Internet.“ 210 Millionen Euro haben Datingportale im Jahr 2017 umge­setzt. Einige Singlebörsen arbeiten mit Tricks, um Kunden ordentlich schröpfen zu können. Verbraucher müssen sich das nicht gefallen lassen.

Kündigung zwingend per Post?

Manche Portale machen kündigungs­willigen Kunden das Leben schwer und verlangen eine Kündigung per Brief. Seit dem 1. Oktober 2016 sind Vertrags­klauseln mit einem solchen Inhalt aber unwirk­sam (Paragraf 309 Nummer 13 Bürgerliches Gesetz­buch). Verträge mit einem Flirtportal kann der Verbraucher per E-Mail kündigen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem Oktober 2016 geschlossen wurden. Aus Beweisgründen kann es im Einzel­fall aber dennoch ratsam sein, die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zu verschi­cken.

Widerrufs­recht erlischt beim Flirten?

Die Anmeldung bei einer Online-Singlebörse darf ein Kunde 14 Tage lang widerrufen. Unseriöse Anbieter behaupten, dieses Recht erlösche schon vorher, sobald der Kunde Nach­richten empfängt und verschickt. Das ist falsch. Das Widerrufs­recht kann nur vorzeitig erlöschen, sobald das Portal auf Kunden­wunsch mit dem Dienst begonnen hat und es seine Leistung voll­ständig erbracht hat (Paragraf 356 Absatz 4 Bürgerliches Gesetz­buch). Da Singlebörsen meist Ein- oder Zwei­jahres­verträge abschließen, kann der Anbieter seinen Teil der Leistung aber gar nicht vor Ablauf der 14-tägigen Frist voll­ständig erbringen. Der Verbraucher hat also 14 volle Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen. Ein Widerruf per E-Mail reicht.

Hoher „Wert­ersatz“ nach Widerruf?

Anbieter wie Parship bitten Kunden zur Kasse, die den Dienst nur ausprobieren und inner­halb der 14 Tage widerrufen. Sie verlangen Geld je nach Anzahl der „Kontakte“, die der Kunde bis zum Widerruf mit anderen Parship-Nutzern hatte. Betroffene berichten, dass sie Hunderte Euro für wenige Kontakte zahlen sollen. Wer sich dagegen zu Wehr setzt, hat gute Chancen. Es kann zwar sein, dass es zum Prozess kommt. Aber das zuständige Amts­gericht Hamburg hat bisher weit über­wiegend für die Kunden geur­teilt.

Tipp: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Meldung Singlebörse: Hohe Kosten bei Ausstieg – so wehren Sie sich.

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