
Hauptsache, die Parkscheibe ist gut sichtbar – egal, durch welches Fenster.
Wenn eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, müssen Autofahrer sie nicht hinter die Frontscheibe legen. Es reicht, wenn sie gut lesbar ist, etwa im Seitenfenster oder auf der Hutablage unter der Heckscheibe. Es gibt keine Vorschrift, wo sie im Auto liegen muss, stellte das Amtsgericht Lüdinghausen fest (Az. 19 OWi – 89 Js 399/15 – 25/15). Ein Autofahrer hatte seinen Wagen neben einem Beet geparkt, die Parkscheibe im hinteren Seitenfenster. Es sei Kontrolleuren zumutbar, sich an dem Beet entlangzutasten, so das Gericht. Das gilt auch, wenn der Pkw an einer vielbefahrenen Straße steht und ein Kontrolleur auf die Fahrbahn treten muss, um eine Parkscheibe im Seitenfenster zu sehen, entschied das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 1 Ss (Bz) 132/97). Ähnlich ist es bei Parkscheinen aus Automaten, selbst wenn sie den Aufdruck tragen: „Parkschein hinter die Windschutzscheibe legen.“ Das sei nur eine Anregung, Bitte oder Empfehlung – nicht aber eine rechtlich bindende Anordnung, urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 2 ObOWi 425/95).