
Parkschaden. Die hässlichen Kratzer bleiben erst einmal. Der Verursacher ist weg. Solche Fälle von Fahrerflucht kennt fast jeder. © Getty Images / Matija Keber
Auf dem Parkplatz vorm Supermarkt gegen ein anderes Auto gefahren? Dann wegzufahren, kann teuer werden und sogar den Führerschein kosten.
Fahrerflucht – das Wichtigste in Kürze
Späte Einsicht. Wenn Sie beim Ein- oder Ausparken ein stehendes Auto rammen und zunächst davonfahren, kommen Sie unter Umständen um die Strafe herum. Dazu müssen Sie den Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Das Gericht mildert die Strafe oder sieht ganz davon ab, wenn der Schaden unter 1 300 Euro liegt.
Strenger Vorwurf. Werden Sie der Fahrerflucht beschuldigt, kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Vielleicht kann er die Einstellung des Strafverfahrens erreichen.
Löchriger Rechtsschutz. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt zunächst die Kosten der Verteidigung. Werden Sie allerdings verurteilt, wird der Versicherer die verauslagte Summe zurückverlangen. Anders sieht es bei einer Einstellung aus: Die Versicherung zahlt.
Fahrerflucht – hohe Dunkelziffer

Ausparken. Etwas verschätzt beim Rückwärtsfahren oder beim Aussteigen stößt die Tür gegen das nebenan geparkte Auto – schon gibt es hässliche Kratzer oder Dellen. Der Impuls, sofort wegzufahren, ist dann groß. © Adobe Stock / Marek Brandt
Jedes Jahr registrieren die Polizeidienststellen 250 000 bis 300 000 Unfallfluchten. Wie viele genau, weiß niemand. In der Regel sind es nur Kleinschäden, für die die Polizei keine Statistik führt. Das Statistische Bundesamt erfasst nur schwere Fälle und solche mit Personenschaden: Knapp 23 000 waren es im Jahr 2021.
Oft melden sich Zeugen bei der Polizei
Die Dunkelziffer dürfte daher enorm sein. Viele Betroffene bemerken Kratzer oder Beulen erst Tage später oder melden sie gar nicht erst. Doch oft kann die Polizei den Fall aufklären, weil Zeugen den Parkrempler gesehen haben. „Unfallflucht ist ein absoluter Dauerbrenner“, berichtet der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus W. Gülpen. Wer erwischt wird, muss mit drastischen Strafen rechnen.
Geldstrafe, Fahrverbot, Führerscheinentzug
Unfallflucht gilt nicht bloß als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Das kann teuer werden, je nach Schaden:
- Bagatellschäden: Bei Kleinigkeiten können die Behörden ein Auge zudrücken. Liegt kein erheblicher Schaden vor, wird die Sache nicht als Unfallflucht verfolgt. Meist gilt eine Grenze von 20 bis 25 Euro, einige Gerichte gehen sogar bis 50 Euro. Aber: Auch wenn es nur eine Bagatelle ist, muss man den Schaden bezahlen.
- Sachschaden unter 600 Euro: Geldstrafe, oft mehrere Hundert Euro oder Einstellung des Verfahrens und Zahlung einer Spende für karitative Zwecke.
- Sachschaden bis zu 1 300 Euro: Geldstrafe, in der Regel maximal ein Monatsnettogehalt. Dazu zwei Punkte in Flensburg sowie ein bis drei Monate Fahrverbot. Einige Gerichte setzen die Wertgrenze auch bei 1 400 oder gar 1 600 Euro an. Bei teuren Pkw kann sie noch höher liegen.
- Sachschaden über 1 300 Euro: Strafe über einem Monatsgehalt, drei Punkte, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Unfälle mit Verletzten oder Getöteten: Es drohen Haftstrafen von mehreren Jahren.
- Führerscheinneulinge in der Probezeit: Für sie kommt hinzu, dass sie ein Aufbauseminar absolvieren und eine Verlängerung der Probezeit hinnehmen müssen.
Bei den genannten Wertgrenzen zählen nur direkte Folgen des Unfalls wie Reparaturkosten, Abschleppen oder Wertverlust des Autos, nicht aber Mietwagen, Gutachterkosten oder Verdienstausfall.
Unfallflucht begeht nur, wer den Schaden bemerkt
Als Unfallflucht gilt nur, wenn die Person am Steuer den Rempler auch bemerkt, wie ein Fall des Landgerichts Lübeck zeigt (Az. 4 Qs 164/21). Eine Autofahrerin fuhr mit langem Anhänger durch Lübeck, als sie beim Abbiegen ein geparktes Fahrzeug streifte und daran tiefe Schrammen und Dellen verursachte. Die Frau fuhr weiter, bis sie mehrere Hundert Meter entfernt ihr Ziel erreichte. Nach ihren Angaben bemerkte sie den Unfall nicht. Am Zielort wurde sie von einem Taxifahrer angesprochen, der den Vorfall mitbekommen hatte. Er sagte ihr, die Polizei sei bereits benachrichtigt. Die Frau fuhr zur Unfallstelle zurück. Dort traf sie weder Polizei, Zeugen noch den Halter des beschädigten Fahrzeugs an. Einige Minuten später fuhr sie nach Hause. Das Landgericht fand es nachvollziehbar, dass sie angesichts des sehr langen Hängers den Unfall nicht wahrgenommen hatte.
Schaden nicht erkennbar
Ein Autofahrer in Wuppertal schaute nach einem Parkrempler beim fremden Wagen nach, fand aber nur ein paar Kratzer, die offensichtlich schon älter waren. Also fuhr er nach Hause. Der Besitzer des fremden Autos stellte jedoch fest, dass der vordere Stoßfänger gestaucht war. 1 406 Euro kostete die Reparatur. Die musste die Versicherung des Schädigers zwar bezahlen. Aber das Landgericht Wuppertal sprach ihn vom Vorwurf der Unfallflucht frei. Der Schaden am Stoßfänger war für Laien nicht erkennbar. Auch die Polizisten hatten ihn bei der Unfallaufnahme nicht gesehen. Auch das zeigt: Unfallflucht begeht nur, wer den Schaden bemerkt (Az. 25 Qs – 722 Js 660/15 – 5/15).
„Nichts bemerkt“ ist keine gute Ausrede
Doch einfach zu behaupten, „Ich habe gar nichts bemerkt“, zieht kaum. Das gilt als klassische Schutzbehauptung. Richter bohren dann oft argwöhnisch nach, sodass gerichtsunerfahrene Laien sich leicht verhaspeln. In der Regel wird ein Gutachter beauftragt – häufig mit dem Ergebnis, dass auch eine leichte Kollision mit einem anderen Auto fühlbar oder hörbar war.
So musste eine 76-jährige Rentnerin 750 Euro Strafe zahlen. Sie hatte beim Ausparken ein anderes Auto berührt. Der Schaden betrug 411 Euro. Dass sie den Anstoß mit dem Klappern des Rollstuhls im Kofferraum verwechselt hatte, nahm das Gerichte ihr nicht ab.
Aussteigen und nachsehen
Vor allem wenn man ausgestiegen ist, um nachzusehen, ist „nichts bemerkt“ keine gute Taktik. Eine Audi-Fahrerin hatte beim Ausparken den Nachbar-Pkw erwischt. Sie stieg aus, sah nach und fuhr dann weg. Ihrer Erklärung, sie habe nicht nach dem fremden Auto geschaut, sondern ihr Handy gesucht und es neben dem anderen Auto gefunden, glaubte das Amtsgericht Rheinbach nicht. Konsequenz: eine Geldstrafe und zwei Monate Fahrverbot (Az. 15 Ds 121/18).
Man hat das Recht zu schweigen
Nachteilig kann an dieser Ausrede auch sein, dass man damit zugibt, am Steuer gesessen zu haben. Ein Anwalt hätte möglicherweise geraten, keine Aussage darüber zu machen, wer gefahren ist. Dann muss die Polizei herausfinden, wer es war. Zeugen erkennen oft nur das Nummernschild, nicht die Person am Steuer. Man hat das Recht zu schweigen. Auch wer annimmt, nicht selber den Kratzer oder die Delle am fremden Fahrzeug verursacht zu haben, riskiert eine Strafverfolgung wegen Unfallflucht, wenn sich später herausstellt, dass man es doch war (Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 75/10).
Tipp: Worauf Sie achten sollten, wenn Sie mit der Polizei sprechen, können Sie in unserem Special Polizeikontrolle erfahren.
Polizei rufen oder 30 Minuten warten
Ist ein Parkrempler passiert, sollte man die Polizei rufen oder an Ort und Stelle warten. Es reicht nicht, einen Zettel mit den eigenen Personalien unters Wischerblatt zu klemmen. Das Papier könnte vom Wind weggeweht oder von Fremden weggenommen werden.
Mindestens 30 Minuten warten
Wer sich fürs Warten entscheidet, muss in der Regel mindestens etwa 30 Minuten dableiben, sicherer sind 60 Minuten. Auf einem Supermarktparkplatz beispielsweise ist davon auszugehen, dass Fahrer oder Fahrerin des beschädigten Autos in dieser Zeit zurückkehren. Erst danach darf man wegfahren, muss den Vorfall aber umgehend der Polizei melden, am besten noch vor Ort per Handy. Die Wartezeit gilt auch für Leute, die wegen eines wichtigen Termins in Eile sind.
Wenn es schnell gehen soll, ist es am besten, sofort die Polizei zu rufen. Kürzer darf das Warten ausfallen, wenn absehbar ist, dass ohnehin niemand kommt, zum Beispiel nachts auf einer einsamen Landstraße. Das Oberlandesgericht Dresden fand fünf bis zehn Minuten ausreichend, als ein Mann nachts gegen 2.30 Uhr gegen die Mittelleitplanke der Autobahn gefahren war. Bei Schneefall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt musste er sich nicht der Gefahr aussetzen, länger auf dem Standstreifen der Autobahn anzuhalten (4 U 447/18).
Irrtum: 24 Stunden Frist zum Nachmelden
Dass es reicht, den Schaden innerhalb der nächsten 24 Stunden zu melden, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer wegfährt, begeht Unfallflucht. Sich wenige Stunden später doch zu melden, ändert daran nichts. Das gilt dann lediglich als „tätige Reue“, sodass die Behörde die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen kann, das Wegfahren als Straftat zu behandeln.
Das macht sie aber nur, wenn der Vorfall im ruhenden Verkehr passierte, also zum Beispiel ein Parkrempler, und wenn lediglich ein Schaden von unter 1 300 Euro entstanden ist. Und: Wenn die Polizei bereits Kenntnis von dem Vorfall hat, kommt die tätige Reue zu spät.
Bei Bagatellen keine Unfallflucht
Nur bei Bagatellschäden entfällt die Wartezeit. Eine 83-Jährige, die einen Baum touchiert hatte und dann nach Hause gefahren war, um von dort ihre Versicherung anzurufen, bekam vorm Landgericht Magdeburg Recht: Der Baum hatte allenfalls kleine Kratzer an der Rinde abbekommen, die bei Straßenbäumen nicht unüblich sind (Az. 11 O 1063/19).
Ähnlich lag der Fall, als ein Autofahrer eine Leitplanke berührt und nur kleine Kratzer verursacht hatte, die ebenso gut von Rollsplit herrühren könnten (Oberlandesgericht Hamm, Az. 20 U 240/15).
Doch Vorsicht: Vieles, was nach einer Kleinigkeit aussieht, kann teure Reparaturen auslösen. Ein Aston-Martin-Fahrer war gegen die Blechbrüstung eines U-Bahn-Eingangs gefahren. Er hielt den Schaden für eine Bagatelle und fuhr weg. Die Reparatur kostete jedoch 21 000 Euro (Amtsgericht München, Az. 343 C 9528/14).
Nicht jeder muss bleiben
Doch nicht jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, begeht Unfallflucht, wenn er den Ort des Geschehens verlässt. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Fall eines Fahrers, der zum Abbiegen auf der Strecke gehalten hatte. Sein Hintermann bremste, ein weiterer Fahrer fuhr diesem auf. Obwohl die Hinterleute den Vordermann beschuldigten, parkte er und ging. Zu Recht. Er hatte den Unfall nicht verursacht, sondern war nur Ursache der Fahrfehler der Hinterleute (Az. 4 Ss 181/03).
Tipp: Wer Ärger vermeiden will, wartet auch in solchen Fällen auf die Polizei.
Teurer Ärger mit der Versicherung
Weniger gnädig ist die Kfz-Versicherung (zum Vergleich Autoversicherung der Stiftung Warentest). Der Versicherungsvertrag verpflichtet Autofahrende, nach einem Unfall bei der Klärung des Sachverhalts zu helfen. Unfallflucht ist das Gegenteil davon – vor allem, weil der Versicherer dann nicht mehr prüfen kann, ob eventuell alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit im Spiel war, die nach 24 Stunden kaum noch nachzuweisen ist.
Sofort dem Versicherer Bescheid geben
Auch wenn man sich am Folgetag in tätiger Reue der Polizei stellt, darf die Vollkasko die Zahlung ablehnen oder kürzen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 3 U 2/03). Es stellte klar: Fahrer müssen den Unfall sofort melden, damit der Versicherer prüfen kann, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. In dem Fall war ein Autofahrer von der Straße abgekommen, hatte ein Straßenschild umgeknickt, einen Vorgarten durchpflügt und dabei mehrere Bäume und Büsche beschädigt. Dieser Fremdschaden betrug lediglich 270 Euro. Der Schaden am Auto war dagegen viel höher: 9 100 Euro. Auf diesen Kosten blieb er sitzen.
Auch im Fall eines Fahrers, der nachts eine Gartenmauer rammte, danach das Auto mitsamt Papieren zurückließ und nach Hause ging, bevor die Polizei feststellen konnte, ob er alkoholisiert war, brauchte die Vollkasko nicht zu zahlen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 5 U 424/08).
Fremdschaden nur minimal
Anders ist das, wenn der Fremdschaden nur minimal ist. So musste die Kaskoversicherung der 83-jährigen Rentnerin, die einen Baum touchiert hatte, 5 530 Euro Reparaturkosten für den Wagen ersetzen, weil der Baum lediglich winzige Kratzer abbekommen hatte (Landgericht Magdeburg, Az. 11 O 1063/19).
Kfz-Haftpflicht will bis zu 5 000 Euro Regress
Zusätzlich macht die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung Ärger. Zwar begleicht sie den Schaden am fremden Auto – im Fall des Oldenburger Fahrers 270 Euro. Doch sie darf von ihrem Kunden Regress fordern, sodass er diesen Betrag der Versicherung erstatten muss. Der Regress ist begrenzt auf maximal 2 500 Euro, in schweren Fällen von Fahrerflucht auf 5 000 Euro.
Als schwerer Fall gilt etwa, wenn Personen zu Schaden kamen oder der Fahrer damit rechnen muss, dass Menschen verletzt wurden (Landgericht Heidelberg, Az. 3 S 26/13). Das Gleiche gilt, wenn der Fahrer nach dem Unfall Spuren verwischt oder falsche Angaben macht (Oberlandesgericht Celle, Az. 8 U 79/09).
Wer zahlt meinen Schaden?
Hat der Schädiger das Weite gesucht und ist nicht zu ermitteln, bleibt das Opfer auf dem Schaden sitzen. Wer eine Vollkasko hat, kann diese in Anspruch nehmen. Sie stuft jedoch anschließend den Schadenfreiheitsrabatt zurück. Das kann über die nächsten Jahre einige Tausend Euro kosten. Auf kleineren Schäden durch Parkrempler bleiben die Opfer daher in der Regel sitzen.
Einkaufswagen: Zahlt die Privathaftpflicht?
Wenn auf dem Supermarktparkplatz der Einkaufswagen wegrollt und ein anderes Auto zerkratzt, sehen viele Gerichte es als Unfallflucht an, wenn man einfach wegfährt. Wichtig ist, ob der Kratzer beim Betrieb des Pkw entstanden ist. Das Beladen des eigenen Autos mit den Einkäufen kann man als Betrieb des Pkw werten, aber wohl eher nicht, wenn das Malheur auf dem Weg von der Kasse zum Auto passiert.
Im ersten Fall liegt ein Unfall vor und die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt den Fremdschaden, stuft aber danach den Schadenfreiheitsrabatt zurück. Im zweiten Fall wäre die eigene Privathaftpflichtversicherung zuständig. Der Vorteil dann: Bei der Privathaftpflicht gibt es keine Rückstufung (zum Vergleich Privathaftpflichtversicherung der Stiftung Warentest).
Tier überfahren: Keine Fahrerflucht
Ein Tier zu überfahren, ist schlimm. Aber wer nicht anhält, begeht keine Unfallflucht. Bei kleinen Wildtieren wie Fuchs, Hase, Kaninchen, Igel oder Fasanen rät der ADAC sogar vom Anhalten ab. Das Risiko, sich beim Herumlaufen auf der Straße in Gefahr zu bringen, sei unnötig, da die angefahrenen Tiere meist sofort tot sind oder so schwer verletzt, dass ihnen nicht mehr zu helfen ist.
Anders ist das bei größeren Tieren. Unfälle mit Wild wie Reh oder Wildschwein sind in vielen Bundesländern meldepflichtig. Schon um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen, sollte man nachsehen und die Polizei rufen. Auch bei einem Hund oder einer Katze sollte man nachsehen. Oft lässt sich herausfinden, wem das Tier gehört. Hat das Auto bei der Kollision Schaden genommen, müssen Halter oder Halterin des Tieres dafür gegebenenfalls aufkommen.
Tipp: Im Special Wildunfall lesen Sie, wie man sich nach am besten verhält.
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2 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Kommentar vom Autor gelöscht.
@Test-an-der-Leine: Die in unserem obigen Beitrag dargestellten Regeln beziehen sich ausdrücklich auf Autofahrer. Aber in § 34 Straßenverkehrsordnung heißt es:
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Außerdem greift das Strafgesetzbuch mit Paragraph 142 Abs. 1, der die Fahrerflucht definiert: "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Im Gesetz ist keine Rede davon, mit welchem Verkehrsmittel man unterwegs ist. Als Unfallbeteiligter darf man also nicht einfach weggehen, egal, ob man nun zu Fuß oder mit einem Fahrzeug unterwegs ist. (PH)
Ihr Artikel bezieht sich nur auf PKWs. Gelten die Regeln für andere Verkehrsteilnehmer nicht entsprechend (von Kfz über Fahrräder/E-Scooter bis hin zu Rollstuhlfahrer/Fußgänger) ?