Parkrempler: Nichts bemerkt? Das glaubt kein Richter
Nachsehen. Wer beim Ausparken das Nachbarauto berührt, kommt mit der Ausrede: „Ich habe nichts gemerkt“ nicht weit. Vor Gerichten ist das eine beliebte, aber oft auch zwecklose Ausrede bei Unfallflucht. Die Chancen, damit durchzukommen, sind gering. Richter werten dies als Schutzbehauptung. Im Streitfall werden gern Gutachter beauftragt. Deren Fazit ist häufig, dass Autofahrer selbst eine kleine Berührung bemerken oder hören. Beispiel: Eine Audi-Fahrerin hatte beim Ausparken den Nachbar-Pkw erwischt. Sie stieg aus, sah nach und fuhr dann weg. Ihrer Erklärung, sie habe nicht nach dem fremden Auto geschaut, sondern ihr Handy gesucht und es auf dem Boden bei dem anderen Auto gefunden, glaubte das Amtsgericht Rheinbach nicht. Es verhängte eine Geldstrafe und zwei Monate Fahrverbot (Az. 15 Ds 121/18).
Warten. Wer einen Parkrempler verursacht, muss vor Ort warten. Bei kleinen Schäden finden die Gerichte meist 20 Minuten genug. Mit 30 Minuten ist man auf der sicheren Seite. Nachts, bei üblem Wetter und wenig Verkehr reichen ein paar Minuten. Wer danach wegfährt, muss sich unverzüglich beim Geschädigten melden. Unter „unverzüglich“ verstehen Juristen „ohne schuldhafte Verzögerung“ – häufig also sofort. Die Anschrift des Geschädigten gibt es bei der Zulassungsstelle. Es reicht nicht, einen Zettel mit Adresse hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Den kann der Wind wegwehen. Und behaupten, man habe einen Zettel geschrieben, kann schließlich jeder.
Strafe. Wer sich nach einem Parkrempler aus dem Staub macht, riskiert eine teure Strafe. Ein Netto-Monatsgehalt ist oft fällig, selbst für kleine Kratzer. In schweren Fällen können es drei Gehälter sein, dazu drei Monate Fahrverbot. Ab etwa 1 100 Euro Sachschaden kann der Führerschein entzogen werden. Das nämlich sehen viele Gerichte als Grenze zum „bedeutenden Schaden“, bei dem bis zu sechs Monate Fahrverbot drohen. Einige Gerichte ziehen die Grenze bei 1 300 Euro, andere setzen sie noch höher an, teils sogar bei 2 500 Euro (Landgericht Nürnberg, Az. 5 Qs 73/18).
Versicherung. Teuer wird der Ärger mit der Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar den Schaden am gegnerischen Auto. Sie darf aber maximal 5 000 Euro vom Kunden zurückfordern. Beim Schaden am eigenen Auto kann die Kaskoversicherung eine Entschädigung ablehnen oder nur teilweise zahlen. Auch die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung leistet nicht: Zwar kann man es mit ihrer Deckungszusage auf einen Gerichtsprozess ankommen lassen. Doch wer verurteilt wird, muss das Geld erstatten. Denn bei Vorsatz greift die Police nicht.
Einkaufswagen. Ist der Einkaufswagen gegen ein Auto gerollt, zahlt die Privathaftpflicht, aber nur wenn der Unfall auf dem Weg zum Auto passiert ist oder dieses noch nicht geöffnet war. Sobald man beginnt, die Sachen in den Kofferraum zu laden, gehen Versicherungen vom „Gebrauch des Autos“ aus – dann ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Sie reguliert den Schaden und stuft in der Regel die Schadenfreiheitsklasse des Kunden zurück.