Nachsehen. Wer beim Ausparken das Nachbarauto berührt, kommt mit der Ausrede: „Ich habe nichts gemerkt“ nicht weit. Vor Gerichten ist das eine beliebte, aber oft auch zwecklose Ausrede bei Unfallflucht. Die Chancen, damit durchzukommen, sind gering. Richter werten dies als Schutzbehauptung. Im Streitfall werden gern Gutachter beauftragt. Deren Fazit ist häufig, dass Autofahrer selbst eine kleine Berührung bemerken oder hören. Beispiel: Eine Audi-Fahrerin hatte beim Ausparken den Nachbar-Pkw erwischt. Sie stieg aus, sah nach und fuhr dann weg. Ihrer Erklärung, sie habe nicht nach dem fremden Auto geschaut, sondern ihr Handy gesucht und es auf dem Boden bei dem anderen Auto gefunden, glaubte das Amtsgericht Rheinbach nicht. Es verhängte eine Geldstrafe und zwei Monate Fahrverbot (Az. 15 Ds 121/18).
Warten. Wer einen Parkrempler verursacht, muss vor Ort warten. Bei kleinen Schäden finden die Gerichte meist 20 Minuten genug. Mit 30 Minuten ist man auf der sicheren Seite. Nachts, bei üblem Wetter und wenig Verkehr reichen ein paar Minuten. Wer danach wegfährt, muss sich unverzüglich beim Geschädigten melden. Unter „unverzüglich“ verstehen Juristen „ohne schuldhafte Verzögerung“ – häufig also sofort. Die Anschrift des Geschädigten gibt es bei der Zulassungsstelle. Es reicht nicht, einen Zettel mit Adresse hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Den kann der Wind wegwehen. Und behaupten, man habe einen Zettel geschrieben, kann schließlich jeder.
Strafe. Wer sich nach einem Parkrempler aus dem Staub macht, riskiert eine teure Strafe. Ein Netto-Monatsgehalt ist oft fällig, selbst für kleine Kratzer. In schweren Fällen können es drei Gehälter sein, dazu drei Monate Fahrverbot. Ab etwa 1 100 Euro Sachschaden kann der Führerschein entzogen werden. Das nämlich sehen viele Gerichte als Grenze zum „bedeutenden Schaden“, bei dem bis zu sechs Monate Fahrverbot drohen. Einige Gerichte ziehen die Grenze bei 1 300 Euro, andere setzen sie noch höher an, teils sogar bei 2 500 Euro (Landgericht Nürnberg, Az. 5 Qs 73/18).
Versicherung. Teuer wird der Ärger mit der Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar den Schaden am gegnerischen Auto. Sie darf aber maximal 5 000 Euro vom Kunden zurückfordern. Beim Schaden am eigenen Auto kann die Kaskoversicherung eine Entschädigung ablehnen oder nur teilweise zahlen. Auch die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung leistet nicht: Zwar kann man es mit ihrer Deckungszusage auf einen Gerichtsprozess ankommen lassen. Doch wer verurteilt wird, muss das Geld erstatten. Denn bei Vorsatz greift die Police nicht.
Einkaufswagen. Ist der Einkaufswagen gegen ein Auto gerollt, zahlt die Privathaftpflicht, aber nur wenn der Unfall auf dem Weg zum Auto passiert ist oder dieses noch nicht geöffnet war. Sobald man beginnt, die Sachen in den Kofferraum zu laden, gehen Versicherungen vom „Gebrauch des Autos“ aus – dann ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Sie reguliert den Schaden und stuft in der Regel die Schadenfreiheitsklasse des Kunden zurück.
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- Reden ist Silber, Schweigen Gold. Das gilt vor allem, wenn Polizisten oder Staatsanwälte fragen. test.de sagt, wie Sie sich bei Verkehrskontrollen verhalten sollten.
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@daveson
Das ist nicht unbedingt ein Widerspruch. Grundsätzlich gilt: Wer rückwärts fährt, hat eine erheblich gesteigerte Sorgfaltspflicht. Wer rückwärts ausparkt, muss daher grundsätzlich den anderen Pkw Vorfahrt gewähren. Deshalb hat das Oberlandesgericht Saarbrücken – wie im Text berichtet – einer rückwärts ausparkenden Frau die volle Schuld gegeben.
Es bleibt aber der Grundsatz: Der fließende Parkplatzverkehr hat keinen Vorrang. Das stellt das Oberlandesgericht Hamm – wie berichtet – ausdrücklich fest. Es gibt schließlich auch Pkw, die vorwärts ausparken, dann ist die Sache klar. Im Hammer Fall fuhren beide Pkw rückwärts. Da wurde der Schaden hälftig geteilt.
Wichtig ist, dass Vorfahrtberechtigte ihre Vorfahrt nicht erzwingen dürfen. Daher wird selbst in dem Fall, dass jemand rückwärts ausparkt und in ein anderes Auto fährt, der Geschädigte mit einer Mitschuld rechnen müssen – anders als im Saarbrücker Fall. Da war der Unfallhergang besonders krass, eben ein Einzelfall. Gerichte entscheiden immer Einzelfälle, denen liegt aber (in der Regel) eine einheitliche Linie zu Grunde. Diese Grundlinie – „Verlassen Sie sich nicht auf eine Vorfahrt“ – will unser Beitrag verdeutlichen.
(bru/aci)
Gegenseitige Rücksichtnahme - ich denke das praktizieren auch die allermeisten.
Wenn’s doch kracht, scheint die Schuld dann eher willkürlich festgesetzt zu werden!? Zumindest in dieser Formulierung widersprechen sich diese beiden Zitate aus dem Artikel:
1) „Wer auf der Fahrspur eines Parkplatzes fährt, hat daher nicht Vorfahrt gegenüber einem Pkw, der gerade ausparkt (Oberlandesgericht Hamm, Az. I-9 U 32/12)“
2) „Wer rückwärts ausparkt, muss dem fließenden Parkplatzverkehr Vorfahrt gewähren.“
Ich möchte mich auch dem Kommentar anschließen, dass das Anzeigen der StVO auf diesen nicht mit "Strassen" versehenen Parkplätzen für die Autofahrer eher zu falschen Schlüssen führt. Wer kennt schon den ersten Paragraph davon; die allgemeine Rücksichtnahme dürfte/sollte für jeden Fahrer selbstverständlich sein; aber gerade durch diesen Hinweis dürften viele der nicht Test- und ADAC Leser von re vor li ausgehen. Hier wäre es doch wesentlich besser, gleich nur den 1. Paragraph auf einem Schild als gültig anzuzeigen! Sind die Parkplatz Besitzer zu dieser Massnahme eigentlich gesetzlich verpflichtet?
Dank für die aktuelle Situationsbeschreibung, weil immer mehr Großeinkaufszentren mit vielen Konsumer- und Kinogänger-Parkplätzen aus dem Boden geschossen sind und diese viel mehr von jungen Zugezogenen mit unterschiedlichsten Fahrschul- und Fahrverhaltensmigrationshintergründen (uff, ging nicht 'sauberer') belebt werden als noch vor ...27,8 Jahren. Doch Verkehrsrichter scheinen die tägliche Praxis außerhalb von selbst besuchten Einkaufscentern nicht zu sehen, wie allzu 'feinsinniges' Wenn und Aber der treffend aufgezeigten Urteile zeigt (schön analog zur o.g. juristisch-deutschen Dashcam-Abneigung als beim Staatsexamen noch nicht gekanntem 'Rechtschutzmittel'). Liebe StiWa, vielleicht hilft eine Schöndrucksammlung Eurer Arbeit zur Sache in Goldrand-Kassette an den deutschen Verkehrsrechtstag übermittelt, oder gleich ans Justizministerium? Jedenfalls, auf dass nicht nur im deutschen Steuerrecht GESAMTdeutsche UND VEREINFACHENDE Einheitlichkeit eintrete. Ach, das glaubt eh keiner?
@sebastian69: Das Wesentliche steht bereits in den Überschriften. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt unabhängig davon, ob Sie sich auf einem Parkplatz im Parksuchverkehr oder auf einer Straße im fließenden Verkehr bewegen. Wer dieses Gebot missachtet, kann sich in der Regel auf eine Mitschuld bei Unfällen verlassen. (TK)