
Selbst wenn die Hundehaltung in einer Wohnung ausdrücklich erlaubt ist, kann der Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter für die Sanierung des durch die Hundekrallen zerkratzten Parkett aufkommt. Der Mieter hätte nicht zulassen dürfen, dass sein Labrador in nur elf Monaten das Parkett so stark beschädigt, dass es für mehrere tausend Euro saniert werden muss, sagt das Landgericht Koblenz (Az. 6 S 45/14).
Er sei vielmehr verpflichtet, pfleglich mit der gemieteten Wohnung umzugehen. Spätestens als er die ersten bis zu zehn Zentimeter langen Kratzer im Parkett entdeckte, wäre es Zeit gewesen, das Parkett mit Teppichboden zu schützen oder dem Labrador in der Wohnung Hundesocken anzuziehen.
Tipp Hundebesitzer sollten eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen, die auch für Mietsachschäden zahlt.
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