Paket­zustellung Den Nach­barn ausgeliefert

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Die Zustellung bei Nach­barn ist bequem, aber recht­lich riskant. Nur ein einziger Paket­dienst verspricht anstands­los Ersatz, wenn das Paket weg ist.

Nach­barn, die zuhause sind und im Erdgeschoss wohnen, sind bei Paketboten besonders beliebt. Empfänger von Paketen mögen diese Nach­barn auch und holen ihre Sachen viel lieber dort ab als irgendwo anders. Wenn allerdings etwas schief­geht, ist es mit der Sympathie schnell vorbei. Recht­lich bewegt sich die „Ersatz­zustellung“ in einer Grauzone.

Nur der erste Schritt ist von Rechts wegen klar: Der Empfänger muss erfahren, dass sein Paket beim Nach­barn liegt.

Die Benach­richtigungs­karte ist Pflicht, entschieden die Richter am Ober­landes­gericht Köln (Az. 6 U 165/10), und sie muss leserlich ausgefüllt sein. Verschwindet die Sendung, ohne dass der Paket­dienst die Benach­richtigung nach­weisen kann, muss er ihren Wert bis zum Haftungs­höchst­betrag ersetzen. Das sind bei den meisten Unternehmen mindestens 500 Euro, Sendungen mit höherem Wert können oft extra versichert werden.

Nur „Der Courier“ bietet ohne Zusatz­versicherung allein die gesetzliche Mindest­haftung aus dem Speditions­recht. Das sind nur 9,33 Euro pro Kilo (siehe Tabelle „Wahlmöglichkeit der Versandart“).

Versand­kunden sind fein raus

Die Geschäfts­bedingungen der Paket­dienste sind vor allem für Absender und Empfänger von Privatpaketen interes­sant. Auch für Kunden von Laden­geschäften, die sich etwas nach Hause schi­cken lassen, sind sie wichtig.

Online­shopper und andere Versand­handels­kunden sind besser dran. Für Käufer, die per Telefon, Internet oder Post etwas bestellt haben, gelten besonders verbraucherfreundliche Regeln: Der Händler hat den „Fern­absatz­vertrag“ erst erfüllt, wenn der Käufer die bestellte Ware erhalten hat – völlig unabhängig vom Paket­dienst und seinen Geschäfts­bedingungen. Verschwindet ein Paket, muss der Händler erneut liefern.

Viele Versandhändler wollen das nicht wahr­haben. Sie versuchen, ihre Kunden an den Paket­dienst oder den Nach­barn zu verweisen, der das Paket angenommen hat.

Doch das müssen sich die Kunden nicht gefallen lassen. Sie sollten dem Unternehmen umge­hend eine Frist für die Lieferung setzen und Schaden­ersatz­forderungen ankündigen. Mit dem Paket­dienst brauchen sie sich gar nicht erst herum­zustreiten.

Privatpakete besonders riskant

Bei Privatpaketen sieht das anders aus. Unklar ist, was geschieht, wenn der Adressat benach­richtigt wurde, das Paket aber nach dem Abliefern beim Nach­barn verschwindet, beschädigt oder zerstört wird. Ist dem Nach­barn ein Verschulden nach­zuweisen, haftet er. Doch das ist selten. Wer aber steht dann dafür gerade?

Die meisten Paket­dienste sehen ihren Job mit dem Abliefern der Sendung als erledigt an. Sie räumen sich in ihren Geschäfts­bedingungen das Recht ein, Sendungen auch bei Nach­barn abzu­liefern.

Wichtigste Ausnahme ist der DPD. Laut Geschäfts­bedingungen liefert dieses Unternehmen das Paket stets in der Wohnung des Adressaten ab. Trotzdem geben DPD-Boten Pakete bei Nach­barn ab, wenn sie das für vertret­bar halten. Der Unterschied zu den anderen Diensten: „Wenn das Paket in einem solchen Fall verloren­geht, zahlen wir Wert­ersatz bis zum Haftungs­höchst­betrag“, sagt Unter­nehmens­sprecher Peter Rey.

Verbraucherschützer unzufrieden

Die Juristen des Unter­nehmens DPD halten andere Geschäfts­bedingungen zur Nach­barschafts­zustellung für unwirk­sam. So hat auch das Ober­landes­gericht Düssel­dorf (Az. I-18 U 163/06) geur­teilt.

Wer genau „Nach­barn” sind, bleibe in der Klausel zur Auslieferung unklar, argumentierten die Richter dort. Außerdem benach­teilige die Klausel die Kunden von Paket­diensten, weil der Adressat eines Pakets seinen Nach­barn zuweilen völlig gleichgültig oder – schlimmer noch – mit ihnen verfeindet sei.

Das Ober­landes­gericht Köln ist anderer Meinung als die Düssel­dorfer: Eine Ersatz­zustellung bei Nach­barn ist zulässig, wenn der Paketbote den Umständen nach annehmen könne, dass sie berechtigt sind, die Sendung entgegen­zunehmen. Mit dieser Einschränkung lasse sich genau genug ermitteln, bei welchen Nach­barn Paket­dienste Sendungen abliefern dürfen, fanden diese Richter (Az. 6 U 165/10).

Die Kölner Richter erklärten die Bedingungen der DHL lediglich aus einem anderen Grund für unwirk­sam: Ihnen fehlte darin die Verpflichtung des Paketboten, den Empfänger zu benach­richtigen.

Iwona Husemann, Juristin der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen, ist jedoch unzufrieden mit der Entscheidung, obwohl das Gericht die DHL-Klauseln kassierte und sich die Verbraucherzentrale als Klägerin in dem Verfahren formal voll­ständig durch­setzte.

Lieferung auf eigene Gefahr

Grund­sätzlich sei die Zustellung bei Nach­barn sinn­voll, sagt Verbraucherschützerin Husemann. Sie müsse sich jedoch auf die unmittel­baren Nach­barn beschränken. Außerdem will sie sicher­gestellt wissen, dass der Paket­dienst Wert­ersatz leisten muss, wenn das Paket dort beschädigt wird oder verloren­geht.

Klar ist die Rechts­lage, wenn der Paketbote die Sendung unver­richteter Dinge wieder mitnimmt. Fordert ihn der Adressat anschließend auf, das Paket bei einem bestimmten Nach­barn abzu­liefern oder es vor der Wohnungs­tür oder an einer anderen Stelle abzu­stellen, über­nimmt der Kunde selbst das Risiko. Wenn das Paket verschwindet, nachdem der Bote es in der gewünschten Art und Weise abge­liefert hat, ist das allein das Problem des Kunden.

Kaum Zeit für Reklamationen

Noch ein anderer Punkt ist Juristin Husemann ein Dorn im Auge: Bekommt der Empfänger ein beschädigtes Paket, muss er sofort reklamieren. Die Unter­schrift beim Boten ist nicht nur die Quittung für das Paket, sondern heißt auch: Alles so weit in Ordnung mit der Lieferung.

Äußerlich erkenn­bare Schäden müssen Empfänger sofort anzeigen. Ist der Schaden dagegen nicht gleich zu sehen, sondern vielleicht erst beim Auspacken, muss der Kunde ihn inner­halb von sieben Tagen nach Lieferung beim Paket­dienst melden. So regelt es das Speditions­recht im Handels­gesetz­buch.

Versäumt der Empfänger die Schadens­anzeige, heißt das laut Gesetz: Es wird vermutet, dass bei Ablieferung alles in Ordnung war. Nur wenn der Empfänger den Gegen­beweis liefert, bekommt er Schaden­ersatz. Doch das dürfte ihm selten gelingen.

Verbraucherschützer macht­los

Die Reklamations­regeln aus dem Speditions­recht sind wenig verbraucherfreundlich. Doch Husemann und anderen Verbraucherschützern bleibt nur, an die Politik zu appellieren und für eine Gesetzes­änderung zu werben.

Gericht­lich angreifen kann die Verbraucherschützerin nicht das Gesetz, sondern nur Geschäfts­bedingungen von Unternehmen.

Das Gericht prüft, ob eine Klausel in den Geschäfts­bedingungen Verbraucher tatsäch­lich unan­gemessen benach­teiligt. Wenn ja, erklären die Richter die Klausel für unwirk­sam und untersagen dem Unternehmen, sie weiter zu verwenden.

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vieri884 am 12.12.2013 um 11:19 Uhr
Packstation

@Stiftung_Warentest
Pakete und Päckchen werden nur dann an eine Packstation geliefert, wenn der Kunde für die jeweilige Sendung eine Packstationadresse angegeben hat. Sie werden nicht "generell" an eine Packstation geliefert!
Wenn ein Kunde sich bei DHL registriert hat (per PostIdent), kann er für JEDE Sendung individuell entscheiden, ob er sie an eine Packstation, direkt an eine Filiale (Wunschfiliale) oder seine Hausadresse geliefert haben möchte.
Desweiteren kann er sich mit seiner DHL Kundennummer (genannt "Postnummer") auf www.paket.de anmelden und dort all seine ankommenden Sendungen beobachten und steuern. Sogar ein Wunschtag der Zustellung kann angegeben werden. Man kann ebenfalls ONLINE einen Ablageort (Wunschort), z.B. in der Garage, oder einen bevorzugten Nachbarn (Wunschnachbar) angeben. Diese Angaben erscheinen dann beim Zusteller auf dem Handscanner.
Tipp:
Wenn man seine Postnummer in seiner Hausadresse mit angibt wird auch dann die Sendung per SMS angekündigt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.11.2013 um 09:22 Uhr
Rat für die Zustellung

@AnoNym: Im Artikel beschreiben wir die Frage der Haftung bei Privat- und Versandhaussendungen und die Rechtslage, wie sie sich nach einigen Musterverfahren darstellt. Fazit: Komplett verhindern können Sie eine Zustellung an Dritte nicht. Tipp: Wenn Sie bei DHL oder anderen Lieferdiensten einen Zusteller haben, der häufig zu Ihnen kommt, können Sie ihm ja einmal Ihre Vorstellung für die Zustellung mitteilen. Das hat oft Erfolg, begründet aber natürlich weder einen Rechtsanspruch, noch wird es Ihr Problem komplett lösen. Bei der Post auch hilfreich: Hier gibt es die so genannten Packstationen, eine Art Postfach für Pakete und Päckchen. Die werden dann generell nicht mehr zugestellt, sondern landen gleich in Ihrem Fach. Nachteil: Man muss die Sachen immer selbst abholen. (PH)

AnoNym am 21.11.2013 um 19:58 Uhr
Der für mich wesentliche Rat fehlt leider

Sehr geehrte Damen und Herren,
der für mich wesentliche Rat fehlt leider: Wie kann ich als Empfänger eine Zustellung an von mir nicht autorisierte Dritte verhindern?
Vielen Dank!