P&R Anleger stimmen über Verteilung der Erlöse ab

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P&R - Anleger stimmen über Verteilung der Erlöse ab

P&R-Gesell­schaften verkauften Anlegern Container, vermieteten für sie und kauf­ten sie dann zurück. © Getty Images PA / Lyndon Maher

Neue Entwick­lung in Sachen P&R-Pleite: 54 000 Anleger erhalten derzeit Briefe der Insolvenz­verwalter der vier insolventen Contai­nerver­triebs­gesell­schaften von P&R. Darin stellen sie den Vorschlag zur Abstimmung, die Erlöse anteilig je nach Schadens­höhe der Anleger auf die einzelnen P&R-Gesell­schaften zu verteilen. Die Frist für das Votum läuft bis zum 17. November. Stimmen die Anleger aller vier Gesell­schaften mehr­heitlich für den Vorschlag, stellen die Insolvenz­verwalter schon bald eine erste Abschlags­zahlung in Aussicht. test.de erklärt, warum es sinn­voll ist, zuzu­stimmen.

Vier P&R-Gesell­schaften erhalten Erlöse gemeinschaftlich

Die Insolvenz­verwalter der vier insolventen Contai­nerver­triebs­gesell­schaften von P&R aus Grün­wald bei München von der Kanzlei Jaffé verschi­cken derzeit Stimm­zettel an 54 000 Anleger, die Forderungen bei ihnen angemeldet haben. Sie schlagen vor, Erlöse anteilig je nach Schadens­höhe der Anleger auf die einzelnen P&R-Gesell­schaften zu verteilen. Damit würden alle P&R-Anleger weit­gehend gleichbe­handelt, egal, bei wem sie Kunde waren. Vier Gesell­schaften hatten Container an Anleger verkauft, für sie vermietet und nach einer vereinbarten Zeit wieder zurück­genommen. Das operative Geschäft, also das Vermieten an Leasinggesell­schaften und andere Nutzer der vorhandenen Container, erledigte und erledigt auch heute noch die nicht insolvente P&R Equipment & Finance aus der Schweiz. Mit ihr haben die Insolvenz­verwalter eine Rahmenver­einbarung abge­schlossen. Demnach stehen alle Erlöse in Höhe von mitt­lerweile mehr als 400 Millionen Euro den insolventen, deutschen Gesell­schaften gemeinschaftlich zu.

Erlöse entsprechend der Anleger-Forderungen verteilen

Die Insolvenz­verwalter schlagen vor, die Erlöse entsprechend dem Anteil an den fest­gestellten Forderungen der Anleger zu verteilen. Von den 3,1 Milliarden Euro entfallen auf:

  • P&R Gebraucht­container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH (GC)
    1,5 Milliarden Euro (49,0 Prozent)
  • P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs (LF)
    1,0 Milliarden Euro (32,1 Prozent)
  • P&R Trans­port-Container GmbH (TC)
    0,5 Milliarden Euro (15,1 Prozent)
  • P&R Container Leasing GmbH (CL)
    0,1 Milliarden Euro (3,8 Prozent).

Werden die Erlöse im gleichen Anteil verteilt profitierten „die Gläubiger in allen vier P&R-Containergesell­schaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen“, argumentieren die Insolvenz­verwalter. Das Argument ist über­zeugend, denn Anleger dürften sich anhand der jeweiligen Konditionen der Container-Angebote für oder gegen ein Investment entschieden haben, nicht aber deswegen, weil sie unbe­dingt Kunden einer bestimmten P&R-Gesell­schaft werden wollten.

Zahlungs­ströme ohne wirt­schaftlich sinn­volle Geschäfts­vorfälle

Außerdem schlagen die Insolvenz­verwalter vor, dass Forderungen und Verbindlich­keiten der vier Gesell­schaften unter­einander als nach­rangig gelten. Sie haben nämlich fest­gestellt, dass die vier sich rege gegen­seitig Geld über­wiesen, offensicht­lich um jeweils die Gesell­schaften mit den nötigen Mitteln auszustatten, die Zahlungs­verpflichtungen zu erfüllen hatten. „Den Zahlungs­strömen, die zu diesen Forderungen und Verbindlich­keiten geführt haben, stehen in den seltensten Fällen wirt­schaftliche sinn­volle Geschäfts­vorfälle gegen­über“, haben die Insolvenz­verwalter fest­gestellt. Sie zeichneten „ein nahezu will­kürliches Bild“. Da mit Sicherheit nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen werden, um die erst­rangigen Forderungen zu bedienen, kämen die nach­rangigen Forderungen zwischen den Gesell­schaften nicht mehr zum Zug. Der Vorschlag ist pragmatisch und sinn­voll. Er beschleunigt das Verfahren deutlich und spart Kosten. Wie hoch die Kosten ausfallen können und zu welchen Verzögerungen es führen kann, gegen­seitige Forderungen und Verbindlich­keiten zu klären, zeigt derzeit eindrück­lich die Auflösung der IBH-Fonds.

Insolvenzquoten können trotzdem voneinander abweichen

Die Gläubiger­ausschüsse haben sich ebenfalls für den Vorschlag ausgesprochen. Er kann nur dann umge­setzt werden, wenn die Gläubiger aller vier Gesell­schaften mehr­heitlich dafür sind. Es kann sein, dass zum Schluss nicht für alle Gläubiger aller vier Gesell­schaft die gleiche Insolvenzquote fest­gestellt wird, also der Prozent­satz der Forderungen, den sie erhalten. Denn neben den Anlegern haben auch andere Gläubiger Forderungen angemeldet, diese haben nach Angaben der Insolvenz­verwalter aber nur einen geringen Umfang. Außerdem ist noch offen, ob die Insolvenz­verwalter Auszahlungen an Anleger vor der Insolvenz­eröff­nung zurück­fordern können. In einem ersten Urteil entschied ein Gericht allerdings, dass dies nicht möglich ist. Eine höchst­richterliche Entscheidung steht noch aus.

Anleger können noch Vergleich mit Insolvenz­verwalter vereinbaren

Anleger, die noch keine Vergleichs­ver­einbarung (Insolvenzverwalter bietet Vergleich an) mit den Insolvenz­verwaltern abge­schlossen haben, können dies noch nach­holen. Jaffé kündigte an, dass im Herbst wohl ein weiterer Prüfungs­termin für Forderungen statt­finden werde. Ein solcher Vergleich ist sinn­voll. Nur Anleger, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, kommen bei den Abschlags­zahlungen zum Zuge, die die Insolvenz­verwalter bei Annahme des Verteilungs­schlüssels danach in absehbarer Zeit ausschütten wollen. Schi­cken Sie den Stimm­zettel recht­zeitig ab. Er muss bis zum 17. November 2020 beim Empfänger eingehen.

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