Es gibt Situationen, in denen Menschen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten oder die Beiträge ihrer Krankenversicherung nicht mehr aufbringen können. Auch privat Krankenversicherten helfen in solchen Fällen das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger.
An die richtige Stelle wenden
Für Menschen, die noch erwerbsfähig sind, ist das Jobcenter zuständig, das im Rahmen des Arbeitslosengelds (ALG) 2 auch Kranken- und Pflegeversicherungskosten übernehmen kann. Rechtsgrundlage ist hier das Sozialgesetzbuch (SGB) II. Wer nicht erwerbsfähig, sondern zum Beispiel schon in Rente ist, wendet sich an den zuständigen Sozialhilfeträger. Dann läuft die Unterstützung auf Basis des SGB XII über die sogenannte Grundsicherung im Alter oder über die Hilfe zum Lebensunterhalt, auch Sozialhilfe genannt.
Einkommen und Vermögen offenlegen
Dazu ist es nötig, das Einkommen und Vermögen offenzulegen. Privat Versicherte, die als hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII anerkannt sind, dürfen dann bei ihrem Versicherer in den Basistarif ohne Selbstbehalt wechseln – auch wenn sie sich erst 2009 oder später privat versichert haben.
Halbierte Beiträge im Basistarif
Sobald sie die amtliche Bescheinigung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit beim Krankenversicherer vorlegen, muss dieser den Beitrag im Basistarif halbieren. Die verbleibende Hälfte von derzeit maximal 403,99 Euro im Monat für die Kranken- und 76,06 Euro für die Pflegeversicherung zahlt dann das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger.
Auch wer allein durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge in die Hilfebedürftigkeit geraten würde, hat das Recht auf halbierte Beiträge, wenn er oder sie schon im Basistarif ist. Das zuständige Amt prüft, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss dann noch nötig ist, um Hilfebedürftigkeit abzuwenden.
Im bisherigen Tarif bleiben
Das Recht auf halben Beitrag gibt es nur im Basistarif. Hilfebedürftige dürfen aber auch in ihrem bisherigen Krankenversicherungstarif bleiben. Die Beitragszuschüsse vom Amt fallen jedoch nicht höher aus als für Basistarif-Versicherte. Die Differenz zum tatsächlichen Beitrag und auch mögliche Selbstbehalte müssen Versicherte dann selbst aufbringen.
Eine Ausnahme gibt es für Bezieher von Sozialhilfe oder Grundsicherung (SGB XII). Wenn absehbar ist, dass sich ihre finanzielle Lage in maximal sechs Monaten entspannt, ist es für sie sinnvoll, im normalen Tarif zu bleiben. Der Sozialhilfeträger kann auf Antrag dann vorübergehend auch den vollen Beitrag übernehmen. Für Bezieher von ALG 2 gibt es keine entsprechende Regelung.
Standardtarif bei Grundsicherung oder Sozialhilfe
Versicherte, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können auch in den Standardtarif wechseln – sofern sie die Voraussetzungen für diesen erfüllen. Sie bekommen auch dort, wenn nötig, den vollen Beitrag als Zuschuss. Das hat den Vorteil, dass sie einfach dort bleiben können, wenn ihre Hilfebedürftigkeit endet und sie weiterhin knapp bei Kasse sind. Hilfebedürftige nach dem SGB II erhalten nicht den vollen Standardtarif-Beitrag.
Versichert bleiben trotz Schulden
Wer mit den Beiträgen im Rückstand war und deswegen in den Notlagentarif umgestuft wurde, kommt bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit in den ursprünglichen Tarif zurück. Versicherte sollten dann aber in den Basistarif wechseln, damit ihr Schuldenberg nicht weiter wächst. Die Basistarif-Beiträge überweist der Sozialleistungsträger direkt an den Versicherer. Wer während der Zeit im Notlagentarif medizinische Behandlungen aufgeschoben hat, sollte sich dann um die Gesundheit kümmern, um Spätfolgen zu vermeiden.
Wenn die Hilfebedürftigkeit endet
Wenn die Hilfebedürftigkeit endet, können Versicherte, die nach dem 15. März 2020 in den Basistarif gewechselt sind, ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Den Antrag auf Rückkehr in den alten Tarif müssen Kunden innerhalb von drei Monaten nach Ende der Hilfebedürftigkeit stellen. Der Wechsel ist sinnvoll, weil mit der Hilfebedürftigkeit auch die Halbierung des Beitrags im Basistarif endet. Die Gesundheitsprüfung entfällt allerdings nur, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht länger als zwei Jahre gedauert hat.
Raus aus dem Notlagentarif
War jemand vor Beginn der Hilfebedürftigkeit bereits im Notlagentarif und ist dann erst in den Basistarif eingetreten, wird er oder sie allerdings wieder mit den alten Beitragsschulden konfrontiert. Nach der zweiten Mahnung landen Betroffene dann erneut im Notlagentarif. Wenn möglich, sollten Versicherte deshalb versuchen, die Schulden beim Krankenversicherer loszuwerden. Vielleicht können Freunde mit einem Kredit helfen.
Klappt das nicht, wechseln Versicherte am besten noch während des Mahnverfahrens aus dem Basistarif zurück in ihren alten Tarif. Sie landen wegen ihrer Zahlungsrückstände trotzdem bald wieder im Notlagentarif. Doch wenn sie erst einmal alle Schulden abbezahlt haben, sind sie danach nicht im eher teuren Basistarif versichert, sondern in ihrem wahrscheinlich deutlich günstigeren Normaltarif.
Wer während der Hilfebedürftigkeit in den Standardtarif gewechselt ist, bleibt am besten dort. Denn eine Rückkehr in den Normaltarif ist von dort nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich. Für Mehrleistungen, die der alte Tarif gegenüber dem Standardtarif bietet, können Versicherer Risikozuschläge oder Ausschlüsse verlangen.
Überblick: Basis-, Normal- und Standardtarif bei Hilfebedürftigkeit
Wer hilfebedürftig im Sinne der Sozialgesetze ist, kann in den Basistarif seines Versicherers wechseln. Es gibt auch andere Möglichkeiten. Was das Vernünftigste ist, hängt von der persönlichen Situation ab.
Basistarif |
Bisheriger „normaler“ PKV-Tarif |
Standardtarif |
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Stand: 01.01.2023
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@tanteherma: Die individuelle Beitragashöhe kann nur der Anbieter selbst ermitteln. Sie ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter. Altersrückstellungen aus dem Altvertrag müssen voll angerechnet werden.
Wie errechnet sich diese?