Kunden, die von ihrem Recht Gebrauch machen, bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen zurückzuschicken, sind bei Versandhändlern nicht gern gesehen.
Wer beim Otto-Versand von seinen Rückgaberechten Gebrauch macht, muss damit rechnen, rauszufliegen. Laut Fernabsatzrecht dürfen Kunden bestellte Ware innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne Angabe von Gründen. Wer das bei Otto zu oft machte, bekam ein Schreiben, künftig nicht mehr zu retournieren, sonst werde er von weiteren Bestellungen ausgeschlossen. Das traf etwa vier Prozent der Kunden.
„Solche Fälle kennen wir auch von anderen Versandhäusern“, berichtet Juristin Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen, die dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig hält. Eine Klage vor dem Landgericht Hamburg scheiterte jedoch (Az. 416 O 120/03). Die VZ ist in die Berufung gegangen. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen hält die VZ das Vorgehen von Otto für bedenklich, denn hier wurden offensichtlich Kundenprofile erstellt und ausgewertet.
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