Vermieter müssen bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete einen Aufschlag einrechnen, wenn sie ihre möblierte oder teilmöbliert Wohnung Verwandten vergünstigt überlassen, so der Bundesfinanzhof (Az. IX R 14/17).
Der Aufpreis muss sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder den am Markt üblichen Zuschlägen ermitteln lassen. Vor Gericht zog ein Ehepaar, das seine Eigentumswohnung mit Küche und Haushaltsgeräten ausstattete und sie anschließend vergünstigt an seinen Sohn vermietete. In seiner Steuererklärung machte das Paar die vollen Werbungskosten geltend. Je nachdem, wie viel billiger eine Immobilie vermietet wird, kann das Finanzamt aber die Ausgaben kürzen. Als Vergleichsmaßstab dient die ortsübliche Miete.
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