Kündigt ein Kunde einen Onlinevertrag, muss er nicht eigenhändig unterschreiben. Solch ein Zwang zur Schriftform in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Grund ist der elektronische Charakter des Vertrags. Der Kunde kann zum Beispiel auch per Mail kündigen (Az. III ZR 387/15).