Wenn ein Ehepartner dem anderen die Zugangsdaten zum Online-Banking gibt, führt das im Betrugsfall nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Bank. Diese Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth gefällt (Az. 6 O 5935/19). Die Bank muss an eine Frau rund 26 000 Euro zurückzahlen, die durch Betrug von deren Wertpapierkonto verschwunden waren.
Ehemann verwaltete das Konto der Frau
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank stand, dass die Zugangsdaten vor dem Zugriff anderer zu verwahren sind. Die auf Schadenersatz klagende Frau hatte allerdings schon bei der Eröffnung des Kontos nur die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben, auch die Übermittlung von Transaktionsnummern (Tan) per SMS sei seit Kontoeröffnung ausschließlich an dessen Handy erfolgt. Allerdings hatte die Frau der Bank nicht gesagt, dass nur ihr Mann das Konto verwaltet.
Tipp: Welche Sicherheitstechniken bei den verschiedenen Tan-Verfahren eingesetzt werden, zeigt unser Girokonten-Vergleich.
Datenweitergabe erhöht nicht das Angriffsrisiko
Auf dem Konto der Frau gab es einem Schaden von rund 26 000 Euro durch eine betrügerische Transaktion. Diese wurde möglich durch das Abfangen einer Tan über das Mobiltelefon des Ehemannes. Das Gericht stellte klar, dass die Gefahr eines Phishing-Angriffs nicht durch die Weitergabe der persönlichen Geheimnummer (Pin) an den Ehemann erhöht wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Angriff auf das Mobiltelefon des Ehemanns wahrscheinlicher war als auf das Mobiltelefon der Frau selbst.
Tipp: Wie Sie das Abfischen von Daten verhindern, erklären wir in unseren 10 Tipps für sicheres Surfen.
Sicherheit beim Onlinebanking
Bei Angriffen auf Onlinekonten setzen Kriminelle nicht nur auf die Phishing-Methode, sondern oft auch auf Schadsoftware. In unseren FAQ Sicheres Onlinebanking erklären wir, was bei Bankgeschäften per PC, Tablet oder Smartphone zu beachten ist.
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