Das Bundeskartellamt stärkt alternativen Onlinebezahldiensten wie der „Sofortüberweisung“ von der Sofort GmbH im Streit mit etablierten Banken den Rücken. Die Behörde hat einen Passus in den von Banken und Sparkassen verwendeten Bedingungen für rechtswidrig erklärt. Diesem zufolge dürfen Kunden Pin und Tan für das Onlinebanking nur auf der Seite der Bank eingeben, nicht bei alternativen Bezahldiensten.
Die Bundesbehörde entschied: Die Regel stelle eine unzulässige Behinderung der Alternativangebote dar und sei rechtswidrig. Banken und Sparkassen müssen nun Bedingungen entwickeln, die es ermöglichen solche Angebote zu nutzen.
Im Jahr 2015 sah das Landgericht Frankfurt am Main noch „erhebliche Risiken für die Datensicherheit“. Bei Zahlung per Sofortüberweisung gibt ein Kunde seine Bankdaten auf der Seite der Sofort GmbH ein und schließt die Überweisung mit Tan ab.
Tipp: Vor- und Nachteile der sieben häufigsten Bezahlsysteme zeigt unser Test Online bezahlen.
-
- Seit 14. September 2019 ist für das Onlinebanking die Zwei-Faktor-Authentifizierung nötig. Mindestens zwei von drei möglichen Merkmalen aus den Bereichen Wissen, Besitz...
-
- Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk hat gegen die Smartphonebank N26 ein Bußgeld in Höhe von 50 000 Euro verhängt. Die Zahl der Beschwerden gegen die...
-
- Wenn ein Ehepartner dem anderen die Zugangsdaten zum Online-Banking gibt, führt das im Betrugsfall nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Bank. Diese Urteil hat...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.