Online­banking Geld geklaut mit SMS-Tan – Bank haftet

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Online­banking - Geld geklaut mit SMS-Tan – Bank haftet

Bei der SMS-Tan gibts für jede Über­weisung eine Code-Nummer aufs Handy. © imago, Stiftung Warentest (M)

Fehlt Geld auf dem Konto, gibt es oft Streit zwischen Kunde und Bank, wer für den Verlust aufkommen muss. Das Land­gericht Kiel hat nun in einem Fall entschieden: Die Bank haftet, wenn sie nicht beweisen kann, dass Zugangs­daten unsicher aufbewahrt wurden.

Der Fall: 28 000 Euro vom Konto verschwunden

Ein Kunde einer Sparkasse nutzt für seine Bank­geschäfte Online­banking. Für Über­weisungen verwendet er Tan-Nummern, die ihm per SMS auf sein Handy geschickt werden. Plötzlich verschwinden rund 28 000 Euro vom Konto. Zwei Über­weisungen wurden zwar mit der korrekten Tan beauftragt – jedoch nicht vom Kunden. Zu diesem Zeit­punkt funk­tionierte sein Handy gar nicht, was er auch seinem Mobil­funkanbieter gemeldet hat. Er fordert das Geld von der Sparkasse zurück. Die sieht die Schuld jedoch beim Konto­inhaber. Der Fall landet vor dem Land­gericht Kiel.

Das Urteil: Bank muss den Schaden ersetzen

Das Gericht entscheidet: Der Kunde erhält sein Geld zurück. Wenn Unbe­fugte die korrekten Pin- und Tan-Nummern für Über­weisungen verwenden, müsse die Bank nach­weisen, dass der Kunde für den Verlust der Daten verantwort­lich ist. Die Über­weisungen gingen aber weder auf einen Diebstahl noch auf einen Verlust des Smartphones zurück. Der Kunde war nach­weislich im Besitz des Handys und der zugehörigen Sim-Karte. Dass er die sensiblen Daten unsicher aufbewahrt hat, hätte die beklagte Sparkasse beweisen müssen. Das konnte sie nicht. Sie muss ihrem Kunden das verlorene Geld ersetzen (Az. 212 O 562/17).

Beweislast: Bank muss Kunden grobe Fahr­lässig­keit nach­weisen

Verschwindet Geld vom Konto, streiten nicht selten Kunde und Bank darüber, ob das Institut den Verlust des Konto­inhabers ausgleichen muss. Sehr oft geht es dabei um die Beweislast. Banken berufen sich dann auf den Umstand, dass die richtigen Pin- und Tan-Nummern für eine strittige Über­weisung benutzt wurden, um ein Verschulden des Kunden zu beweisen. Doch dieser sogenannte Beweis des ersten Anscheins reicht nicht aus. Die Bank darf dem Kunden nicht einfach einen nach­lässigen Umgang mit Zugangs­daten und Tan-Nummern unterstellen. Vielmehr muss sie ihm grobe Fahr­lässig­keit im Umgang mit den Daten nach­weisen.

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Alexandrit am 14.03.2021 um 12:27 Uhr
Entscheidung der höheren Instanz

Die Berufung der Bank wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 - 5 U 290/18

halsbandschnaepper am 28.09.2018 um 05:41 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

CDRLegal am 26.09.2018 um 18:33 Uhr
BGH hat schon 2016 ähnlich entschieden

Wir erleben hier immer mehr verbraucherfreundliche Urteile. Daher passt das Urteil vom LG Kiel gut zu dem BGH Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14, bei dem die Beweislast für Banken erhöht wird.
Einen guten Kommentar dazu finden Sie unter *
Generell wird man aber als Bankkunde möglichst früh anwaltliche Unterstützung brauchen. Das zeigt zumindest unsere Praxis. Ärgerlich ist das, aber die Banken verhalten sich bei Einsprüchen Ihrer Kunden fast immer erst einmal ablehnend.

*Link vom Moderator gelöscht

Psychodad am 26.09.2018 um 07:35 Uhr
Beweislastumkehr

Ich finde das Urteil durchaus nachvollziehbar.
Die Banken drängen einen immer mehr zum Online-Banking, da sie ständig Filialen schließen und Öffnungszeiten verkürzen.
Andererseits geben sie den schwarzen Peter gern weiter, wenn etwas schief läuft. Wie soll man denn nachweisen, dass man nichts falsch gemacht hat.
Nach meiner Erfahrung läuft es sehr oft darauf hinaus, dass kein Nachweis geführt werden kann, weder pro noch contra und dann ist der Kunde der Doofe, sofern die Bank sich nicht kulant zeigt.
Und je höher der Schaden, desto weniger kulant ist die Bank, verständlicherweise.
Einen ganz anderen Weg geht hier die ING DiBa. Sie hat die Beweislast von sich aus umgekehrt. Sofern die mir kein Verschulden nachweisen können, haften sie, freiwillig.
Das war dann für mich auch mit der Hauptgrund, dorthin zu wechseln.
Zur Info: Ich habe mit der Bankenbranche weder beruflich, noch als Anleger zu tun, ich bin ganz einfacher Bankkunde, nur mittlerweile bei der ING DiBa.

Tabbos am 24.09.2018 um 15:06 Uhr
Nicht nachvollziehbar

Wie soll denn die Bank so etwas beweisen. Das würde doch faktisch darauf hinauslaufen, dass in solchen Fällen quasi immer die Bank haftet.
Der Kunde hingegen könnte durchaus beweisen, dass er die Daten sicher aufbewahrt hat.
Auch das er seinem Provider mitgeteilt haben will, dass das Handy derzeit nicht genutzt wird, weil es einen Defekt hat, halte ich für lebensfremd. Das interessiert den Netzbetreiber mal so ziemlich überhaupt nicht. Ich hoffe und gehe mal davon aus, dass das OLG das anders sehen wird.
Zur Info: Ich arbeite bei keiner Bank und halte auch keine Anteile. Auch sonst bin ich kein Fan von denen!