
Eine Bank wird ihre Kunden niemals auffordern, Zugangsdaten zum Onlinebanking am Telefon preiszugeben.
Wer am Telefon eine Transaktionsnummer (Tan) für das Onlinebanking weitergibt und dadurch Opfer eines Betrugs wird, handelt grob fahrlässig. Er hat damit keinen Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Amtsgericht München (Az. 132 C 49/15).
Eine Bankkundin hatte – vermeintlich von ihrer Bank – eine E-Mail erhalten, in der sie aufgefordert wurde, ihren Zugang zum Onlinebanking zu verlängern. Die Frau klickte auf diesen Link und gab ihren Namen, ihre Kontonummer und ihre Festnetznummer an.
Am folgenden Tag erhielt sie einen Anruf von einer Frau, die sich als Mitarbeiterin der Bank ausgab. Die Betrügerin bat die Bankkundin, sich Tan-Nummern zu notieren und diese mit anderen zu vergleichen, die ihr per SMS zugestellt würden. Die letzte Nummer sollte sie der Anruferin durchgeben. Die Betrüger füllten im Namen der Kundin eine Überweisung aus, die Kundin erhielt eine SMS ihrer Bank mit dem Wortlaut „Die mobile Tan für Ihre Überweisung von 4 444,44 Euro auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet 253844“. Die Frau stutzte nicht und nannte der Täterin die Tan. Diese veranlasste damit die Überweisung. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Kundin die falsche Überweisung erkennen müssen.
Tipp: Mehr Infos zum Thema Sicherheit beim Onlinebanking finden Sie in unseren FAQ Girokonto & FAQ Onlinebanking.