Tipps für Käufer

© Thinkstock
Schick, aber nicht immer passend. Mode bei Ebay.
- Artikelbeschreibung. Sie dürfen sich auf das verlassen, was der Anbieter sagt. Wenn bei einem Auto „fahrbereit“ steht, muss das stimmen. Sehen Sie genau hin. Kurze, nichtssagende Beschreibungen mit von Onlineshops oder Herstellern kopierten Bildern sind verdächtig. Nur selbstgemachte Fotos erlauben es, das Angebot einzuschätzen.
- Lieferung. Ein gutes Zeichen ist, wenn der Verkäufer statt Versand auch Selbstabholung gegen Barzahlung anbietet. Betrug ist dann eher unwahrscheinlich.
- Haftungsausschluss. Enthält das Angebot eine Formulierung wie „Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen“, heißt das: Auch wenn die Ware Mängel hat, haben Sie als Käufer kein Recht auf Nachbesserung oder Kaufpreiserstattung. Das gilt aber nicht für Mängel, die der Verkäufer kannte. Die muss er aufführen. Für Aussagen in der Produktbeschreibung steht er immer gerade.
Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer sie für mehrere Auktionen eingesetzt hat oder noch einsetzen will. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (ganz aktuell: Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14) Es bedarf dann einer Ergänzung wie: „Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ Fehlt ein solcher Zusatz können Sie trotz Haftungsausschluss Nacherfüllung verlangen, wenn die Ware versteckte Mängel hat. Wo die Nacherfüllung nicht möglich oder gescheitert ist, können Sie einen Teil des Kaufpreises zurückfordern, vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadenersatz fordern, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. - Privatverkauf. Oft finden sich Formulierungen wie „Privatverkauf, daher kein Widerrufsrecht und keine Gewährleistung“. Das ist schlicht falsch und kein wirksamer Haftungsausschluss. Auch Privatverkäufer haften für Sachmängel – es sei denn, sie sagen klar: „Ich biete keine Sachmängelhaftung.“ Zuweilen sind Privatverkäufer verkappte Profis. Wer ständig Ware an- und verkauft, handelt gewerblich, auch wenn er als Privatmann auftritt. Bieter können den Kaufvertrag dann widerrufen. Jede Haftung auszuschließen, ist unwirksam.
- Auktionsabbruch. Eine Ebay-Versteigerung dürfen Verkäufer nur abbrechen, wenn die Ware nach Beginn der Versteigerung gestohlen wurde, kaputt- oder verlorenging oder sie sich beim Angebot geirrt haben. Beispiel: Der vermeintliche Kunstdruck entpuppt sich als echtes Gemälde. Gibt es keine Rechtfertigung für den Abbruch, hat der bei Abbruch Höchstbietende Anspruch auf Lieferung oder Schadenersatz. Es gilt der Preis bei Abbruch der Auktion.
- Scheingebote. Immer mal wieder treiben Verkäufer die Preise hoch, indem sie über Zweitkonten selbst mitbieten oder Freunde dazu anstiften. Das ist rechtswidrig und als Betrug strafbar. Als Käufer können Sie Lieferung zu dem Preis verlangen, der ohne die Scheingebote fällig wäre. Indiz für Scheingebote: Der Verkäufer bietet die Ware erneut an. Wenn das bei anderen Auktionen mit dem gleichen Höchstbieter auch so war, ist wahrscheinlich: Das ist geschummelt.
Dieser Artikel wurde erstmals am 26.02.2015 veröffentlicht und am 13.03.2015 letztmals aktualisiert.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:Tipps für Verkäufer