Das Portal Zimmersuche24 umwirbt Vermieter von Reiseunterkünften mit einem kostenlosen Testeintrag. Dieser geht automatisch in einen mehrere hundert Euro teuren Vertrag über, wenn Vermieter nicht rechtzeitig kündigen. Im Internet beschweren sich viele Vermieter über Zimmersuche24. Die Experten von Finanztest sind den Beschwerden nachgegangen – und haben Zweifel daran, dass Zimmersuche24 seriös arbeitet. Manche positiven Facebook-Bewertungen des Portals sind nicht sauber.
Das Wichtigste in Kürze
- Ungewünschter Werbeanruf.
- Wenn Sie als Vermieter von einem Mitarbeiter des Portals Zimmersuche24 einen Werbeanruf bekommen, aber kein Interesse an einem Eintrag dort haben, sollten Sie das Telefonat sofort abbrechen. Haben Sie in den Anruf weder ausdrücklich noch mutmaßlich eingewilligt, ist der Anruf wettbewerbswidrig. Dann können Sie sich bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg beschweren (direkt zum Beschwerdeformular).
- Kündigung.
- Haben Sie sich bei Zimmersuche24.com auf einen kostenlosen Testeintrag eingelassen und wollen Sie verhindern, dass die Testphase automatisch in einen kostenpflichtigen Einjahresvertrag („Premiumeintrag“) übergeht, müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf der kostenlosen Bezugsphase kündigen, und zwar bei dem Betreiber des Portals: Avas Marketing + Consulting GmbH, Olvenstedter Chaussee 104, 39130 Magdeburg. Denken Sie daran, dass die Kündigung fristgemäß bei der Avas eingehen muss. Sie sollten die Kündigung daher im Prinzip gleich nach Beginn der Testphase abschicken. Wichtig: Erklären Sie in dieser Kündigung auch, dass Sie anschließend auch keinen kostenfreien „Basiceintrag“ auf dem Portal und in Zukunft keine weiteren Werbeanrufe wünschen.
- Kündigungsform.
- Der sicherste Weg, ein Schriftstück zuzustellen, ist die persönliche Zustellung über einen Gerichtsvollzieher am Sitz des Adressaten. Im Fall der Avas finden Sie über das Amtsgericht Magdeburg einen Gerichtsvollzieher (Telefon des Amtsgerichts: 03 91/60 60). Kosten der Zustellung: 10 Euro. Wem das zu umständlich oder zu teuer ist, der kündigt wenigstens per Einschreiben mit Rückschein. Übergeben Sie die selbst verfasste und unterschriebene Kündigung einem Freund. Der soll sie lesen, in einen Briefumschlag stecken und bei der Post per Einschreiben mit Rückschein verschicken.
- Bestätigungsschreiben.
- Haben Sie nach einem Werbeanruf der Avas ein Bestätigungsschreiben bekommen, sollten Sie dies sorgfältig lesen. Sind Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden, sollten Sie unverzüglich, also innerhalb weniger Tage, widersprechen. Auch das am besten per Einschreiben mit Rückschein (siehe oben).
- Widerruf.
- Wenn Sie nur in kleinem Umfang und nur gelegentlich Zimmer vermieten, sind Sie rechtlich gesehen möglicherweise immer noch Verbraucher. Dann können Sie den Premiumvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. In den Avas-Verträgen, die test.de vorliegen, sind die Widerrufsbelehrungen falsch. Das bedeutet: Betroffene Vermieter, die als Verbraucher gelten, können sogar ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen.
Teurer Werbeanrufe von Zimmersuche24
Viele Vermieter von Urlaubsunterkünften bieten ihre Zimmer auf Portalen wie booking.com an. Auch die Avas Marketing + Consulting GmbH aus Magdeburg betreibt unter zimmersuche24.com ein Portal, auf dem sich zum Beispiel Vermieter von Ferienwohnungen, Pensionen oder Gasthäusern in Wort und Bild präsentieren können. Um Kunden zu gewinnen betreibt die Avas Telefonmarketing. Mitarbeiter oder beauftragte Call-Center-Kräfte rufen Vermieter an und bieten ihnen einen kostenfreien Testeintrag für ein oder zwei Monate an. Einige lassen sich darauf ein, weil sie sich über Zimmersuche24 Buchungen für ihre Zimmer erhoffen. Laut den Geschäftsbedingungen von Zimmersuche24 bekommt der Angerufene den Inhalt des Telefonats noch einmal schwarz auf weiß zugeschickt, als „Bestätigungsschreiben“. Nach dem Geschäftsmodell von Zimmersuche24 geht die kostenlose Testphase von einem oder zwei Monaten automatisch in einen mehrere hundert Euro teuren einjährigen „Premiumeintrag“ über, wenn der Vermieter nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Testphase kündigt. Auf Webseiten wie Webwiki äußern allerdings viele Vermieter, die sich auf eine Probephase bei Zimmersuche24 eingelassen haben, ihren Unmut. Einige schildern, sie hätten rechtzeitig in der Testphase gekündigt, aber die Avas akzeptiere ihre Kündigung nicht oder behaupte, sie habe die Kündigung nicht erhalten. Andere bestreiten, dass sie nie ein Vertragsbestätigung nach dem Werbeanruf der Avas erhalten hätten. test.de ist einigen Beschwerden nachgegangen.
Der Fall Liesel Zahn
Liesel Zahn ist Vermieterin einer Ferienwohnung im Hessischen Bergland. Die 79-Jährige hat Zimmersuche24.com in den vergangenen Jahren zweimal ausprobiert, zuletzt 2017. Im März 2017 hatte ihr eine Call-Center-Mitarbeiterin der Avas zum zweiten Mal einen Testeintrag schmackhaft gemacht. „Weil ich nie Buchungen über das Portal hatte, habe ich immer in der Gratisphase per einfachem Brief gekündigt“, so die 79-Jährige. Das Problem: Die Avas bestreitet, von Liesel Zahn eine fristgemäße Kündigung erhalten zu haben und besteht auf Bezahlung. Zu Anfang sollte Zahn rund 428 Euro zahlen. So viel kostet ein „Premiumeintrag für 5 bis 10 Zimmer“ pro Jahr. Inzwischen hat die Avas einen „Übermittlungsfehler“ eingeräumt und verlangt nur noch rund 285 Euro. Aber Liesel Zahn weigert sich auch diese Summe zu zahlen. Sie ist sich sicher, die Kündigung an die Avas abgeschickt zu haben. „Meine Tochter kann bezeugen, dass ich die Kündigung geschrieben und zur Post gebracht habe“, sagt sie. Die Avas hat inzwischen einen Anwalt eingeschaltet. Rechtsanwalt Ralf W. Neuzerling aus Haldensleben bei Magdeburg hat im Namen der Avas Klage gegen Zahn eingereicht.
Vermieterin kündigt nur per einfachem Brief
Liesel Zahn bereut es, nicht per Einschreiben gekündigt zu haben. Es wird jetzt schwer, dem Betreiber von Zimmersuche24 in dem anstehenden Prozess nachzuweisen, dass er die Kündigung doch erhalten hat. Was Liesel Zahn erlebt hat, ist kein Einzelfall. Finanztest hat mit mehreren Vermietern gesprochen, die etwa auf der Bewertungsplattform Webwiki Ähnliches schildern. test.de hat Jürgen Scholz, Geschäftsführer der Avas, gefragt: „Wie erklärt sich die Avas, das Post bei ihr gehäuft nicht ankommt?“ Eine direkte Antwort auf diese Frage haben wir nicht erhalten. Jürgen Scholz will sich zum Fall Zahn wegen des laufenden Prozesses nicht äußern. Den Vorwürfen wie auf Webwiki könne er „jederzeit mit anderen Fakten entgegentreten“.
Vertragsschluss per Telefon?
Fakt ist: Verträge können grundsätzlich mündlich, etwa am Telefon, geschlossen werden. Wer einen solchen mündlich geschlossenen Vertrag behauptet und daraus Ansprüche herleiten will, muss allerdings auch beweisen, dass der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Bei einem telefonischen Vertragsschluss müsste also die Avas beweisen, dass dort auch tatsächlich eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile erzielt wurde. Der bloße Verweis auf ein Gesprächsprotokoll eines Call-Center-Mitarbeiters zum Beispiel ist noch kein ausreichender Beweis. Im Streitfall müsste der Call-Center-Mitarbeiter vor Gericht als Zeuge gehört werden. Ob es im Fall Zahn soweit kommt, bleibt abzuwarten. Ausweislich der Unterlagen von Liesel Zahn, in die test.de Einblick nehmen durfte, wohnt die von der Avas beauftragte Anruferin in Pristina, der Hauptstadt des Kosovo. Die Avas hat Liesel Zahn außerdem eine CD zugeschickt, auf der der Vertragsschluss zu hören sein soll. test.de kennt den Inhalt der CD nicht. Die Aufnahmen werden vermutlich im Prozess erörtert werden.
Ist der Widerruf eines Premiumeintrags möglich?
Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass zwischen Zahn und Avas am Telefon ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob Liesel Zahn rechtzeitig während der Probephase gekündigt hat. Wer eine Kündigung beweisen will, muss nicht nur Inhalt und Versand des Kündigungsschreibens vor Gericht beweisen, sondern auch den Zugang der Kündigung beim Adressaten. Problem: Beim Verschicken eines einfachen Briefes erhält der Versender keinen Zugangsbeleg. Das könnte Zahn vor Gericht auf die Füße fallen.
Können betroffene Vermieter widerrufen?
Allerdings hat die 79-jährige Frau aus Niedenstein bei Kassel möglicherweise noch einen Trumpf im Ärmel: das Widerrufsrecht. Verbraucher haben bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Paragraf 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Fernabsatzvertrag“). Zwar hat Zahn den Widerruf nicht innerhalb der ersten 14 Tage nach Beginn des mutmaßlichen Einjahresvertrages erklärt, sondern erst kürzlich. Aber die Widerrufsfrist verlängert sich auf insgesamt ein Jahr und zwei Wochen, wenn das Unternehmen den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Widerrufsbelehrung der Avas ist falsch
Die Widerrufsbelehrung der Avas, wie sie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht, ist nicht korrekt. Denn anders als in der Avas-Belehrung behauptet, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon dann, wenn die Kunden sich auf dem Portal eingeloggt haben. Die Folge dieser falschen Belehrung: Selbst wenn das Gericht von einem zunächst per Telefon abgeschlossenen Vertrag ausgehen sollte, ist dieser durch Liesel Zahns Widerruf womöglich wieder rückgängig gemacht worden. Aber ist Liesel Zahn in ihrer Eigenschaft als Vermieterin überhaupt Verbraucherin im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches? Nur dann stünde ihr das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Wo genau die Grenze zwischen Verbraucher und Unternehmer verläuft, sagt das Gesetz nicht. Nach Ansicht von test.de spricht einiges dafür, dass Liesel Zahn Verbraucherin ist: Ihr gehört nur die Hälfte einer Ferienwohnung, die sie zusammen mit ihrem Partner vermietet. Die Mieteinnahmen seien gering, sagt sie. Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt Liesel Zahn nach Angaben ihrer Anwältin nicht.
[Update 21.06.2018: Urteil im Fall Zahn]
Das Amtsgericht Fritzlar hat im Fall Zahn entschieden und die 79-Jährige zur Zahlung der rund 285 Euro nebst Zinsen an die Avas Marketing + Consulting GmbH verurteilt (Urteil vom 8. Juni 2018, Az. 8 C 849/17 (10)). Außerdem trägt Zahn 2,50 Euro Mahnkosten der Avas und 70,20 Euro der außergerichtlichen Anwaltskosten. Entscheidend für das Urteil: Liesel Zahn konnte vor Gericht nicht beweisen, dass der Betreiber von Zimmersuche24 ihre Kündigung in der kostenfreien Testphase auch tatsächlich erhalten hat. Die Amtsrichterin stufte die Vermieterin ferner nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin ein. Daher stand Zahn nach dem per Telefon mit der Avas geschlossenen Vertrag kein Widerrufsrecht zu. Eine Berufung gegen das Urteil hat das Amtsgericht nicht zugelassen. Update Ende
Der Fall Josef Rademacher
Auch Josef Rademacher hat sich mit seinem Landgasthof im Sauerland schon einmal vor Jahren auf einen kostenlosen Testeintrag bei Zimmersuche24 eingelassen. Da auch er damals mit dem Portal nicht zufrieden war, kündigte er rechtzeitig. Es gab keine Probleme. Im Jahr 2017 wird Rademacher erneut von der Avas angerufen und umworben. Der 65-Jährige Gastwirt sagt erneut ja. Anders als Liesel Zahn schickt Rademacher in der Probephase keine Kündigung. Nach seiner Schilderung hat der Mitarbeiter der Avas beim Telefonat in 2017 nichts von einem automatischen Übergang in eine kostenpflichtige Phase gesagt. Auch eine Vertragsbestätigung im Anschluss an das Telefonat hat Josef Rademacher, anders als Liesel Zahn, nach eigenen Angaben nicht bekommen. Die Avas sieht es anders, geht von einem telefonisch geschlossenen Vertrag aus und verlangt rund 428 Euro für einen Einjahresvertrag. Wie Liesel Zahn hat Josef Rademacher inzwischen schon Post vom Avas-Anwalt Ralf W. Neuzerling bekommen. Inklusive der Rechtsanwaltsgebühren fordert er inzwischen rund 543 Euro ein.
Welche Bedeutung hat das „Bestätigungsschreiben“?
Anders als im Fall Zahn gibt es im Fall Rademacher keine Aufnahme des umstrittenen Telefonats. In einer E-Mail an Rademacher weist die Avas lediglich auf ein „vorliegendes Gesprächsprotokoll“ und das Bestätigungsschreiben hin, dass der Gastwirt nach dem angeblichen telefonischen Vertragsschluss bekommen haben soll. Allerdings gibt es im Fall Rademacher noch eine Besonderheit: Der Gastwirt ist mit seinem Landgasthof wahrscheinlich rechtlich als Unternehmer einzustufen. Und für den Schriftverkehr unter Handels-Profis geltend Sonderregeln. Das Bestätigungsschreiben, das die Avas nach dem Telefonat angeblich an Josef Rademacher geschickt hat, könnte rechtlich als sogenanntes „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ einzustufen und mit seinem Inhalt dann bindend für Rademacher geworden sein. Dafür müsste es allerdings am Telefon bereits wenigstens zu Vertragsverhandlungen zwischen Avas und Rademacher gekommen und über den Preis gesprochen worden sein. Außerdem müsste die Avas beweisen, dass Rademacher das Bestätigungsschreiben auch zugegangen ist.
Brief Prio ist kein Zugangsnachweis
Ob die Avas das beweisen kann, erscheint fraglich. Die Avas behauptet zwar, sie habe einen Nachweis für den Zugang. Nach den Unterlagen, die test.de vorliegen, wurde das Bestätigungsschreiben aber nur per „Priobrief“ verschickt. Ein solcher Versand per Prio ist nach den Angaben auf der Internetseite der Deutschen Post aber gerade kein rechtsverbindlicher Zustellungsnachweis (unter „Was ist der Unterschied zum Einschreiben“). Dort heißt es: „Die Zusatzleistung Prio ist kein Ersatz für das Einschreiben. Beim Einschreiben erhalten sie einen rechtsverbindlichen Zustellnachweis mit original Unterschrift (Zusteller oder Empfänger). Bei Prio erfolgt der letzte Nachweis über die Sendung im Zielbriefzentrum kurz vor der eigentlichen Zustellung. Dieser Nachweis ist nur ein Indiz für die erfolgreiche Zustellung und damit nur ein indirekter Nachweis über die Zustellung.“ Die Post weist ferner ganz deutlich daraufhin: „Wenn Sie Sendungen rechtsverbindlich zustellen lassen möchten, nutzen Sie das Einschreiben.“ Merkwürdig: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Avas ist der Versand des Bestätigungsschreibens „per Einwurfeinschreiben“ eigentlich auch vorgesehen. test.de fragte bei Avas-Geschäftsführer Jürgen Scholz nach, warum das Bestätigungsschreiben in Rademachers Fall doch nur per Priobrief verschickt worden ist. Eine Antwort auf diese Frage haben wir nicht erhalten.
Sind die Werbeanrufe der Avas zulässig?
Auch unabhängig von den Fällen Zahn und Rademacher hat test.de Zweifel, ob es sich bei dem Zimmersuche24-Betreiber Avas um ein Unternehmen handelt, das seriös arbeitet. Wir haben den Berliner Rechtsanwalt Ronny Jahn gefragt, ob er die Werbeanrufe der Avas bei Ferienwohnungsvermietern für zulässig hält. Jahn hat sich bei der Verbraucherzentrale Berlin jahrelang mit der Bekämpfung unlauterer Werbemethoden von Unternehmen beschäftigt. Er stuft die Werbeanrufe als unzulässig ein. „Handelt es sich bei dem Vermieter um einen Verbraucher, dann ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn dieser sich mit dem Anruf vorher ausausdrücklich einverstanden erklärt hat“, sagt Jahn. Bei Gewerbetreibenden dürfe zwar auch ohne vorheriges Okay angerufen werden, aber auch nur dann, wenn ein „mutmaßliches Einverständnis“ vorliege. Jahn: „Es müssen Umstände vorliegen, aus denen man schließen kann, dass der Angerufene gerade mit einer Ansprache per Telefon einverstanden ist. Aus meiner Sicht sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme von Avas rechtfertigen, dass die Vermieter damit einverstanden waren, dass das Angebot gerade per Telefon unterbreitet wird.“ test.de hat Avas-Geschäftsführer Scholz gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage die Werbeanrufe erfolgen. Eine Antwort darauf haben wir nicht erhalten. Scholz bestreit im Fall Rademacher einen unerlaubten Werbeanruf im Jahr 2017, da Rademacher im Jahr 2013 bereits einen Testeintrag in Anspruch genommen habe.
Aus Sicht von test.de ist es schon fraglich, ob es für Vermieter von Ferienunterkünften überhaupt nützlich ist, auf Zimmersuche24 vertreten zu sein. Sucht man als potenzieller Urlauber über Google zum Beispiel nach einer Unterkunft in Berlin mit den Begriffen „Ferienwohnung Berlin“ taucht auf den 18 Seiten Suchergebnis keine einziges Mal Zimmersuche24 auf.
Kann die Bundesnetzagentur den betroffenen Vermietern helfen?
Einige Vermieter haben sich in der Vergangenheit wegen der Werbeanrufe auch schon bei der Bundesnetzagentur beschwert. Das teilt ein Sprecher der Behörde auf Nachfrage von test.de mit. Tätig geworden ist die Behörde allerdings nicht. Die Bundesnetzagentur sieht die Angerufenen nicht als Verbraucher im Rechtssinne an. Das ist aber Voraussetzung dafür, dass die Agentur tätig werden und ein Bußgeld verhängen kann. Unternehmen können sich aber selbst wehren. Rechtsanwalt Jahn: „Die angerufenen Unternehmer können entweder selbst einen Unterlassungsanspruch wegen der belästigenden Werbung geltend machen. Oder sie können sich an die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg wenden, die derartige Unterlassungsansprüche durchsetzt (direkt zum Beschwerdeformular).
Fragwürdige Schufa-Drohung von Anwalt Neuzerling
Fragen wirft auch das Verhalten von Ralf W. Neuzerling, Rechtsanwalt der Avas aus Haldensleben, auf. In einer Zahlungsaufforderung an die 79-jährige Liesel Zahn schreibt er: „Bevor wir die Sache jedoch zur weiteren Bearbeitung an unsere Anwaltsabteilung übergeben, möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass dann neben den bereits entstandenen Kosten für das Inkassoverfahren weitere Kosten durch Einleitung von Auskunfts-, Mahn- und Gerichtsverfahren für Sie entstehen werden. Es werden dadurch aber auch Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, da die einzuholenden Auskünfte über Ihre Bonität und gegebenenfalls notwendigen Mitteilung an die Schufa dort gespeichert und für alle Ihre Gläubiger und Kreditgeber sichtbar gemacht werden.“ Stimmt das? Nein. test.de hat der Schufa in Wiesbaden die beiden Sätzen von Rechtsanwalt Neuzerling vorgelegt. Eine Sprecherin teilt uns mit: „Es ist richtig, dass die Schufa Anfragen von Inkasso-Unternehmen speichert, und zwar für 12 Monate taggenau – danach wird die Anfrage gelöscht. Das Merkmal wird allerdings nicht an andere Vertragspartner beauskunftet – das heißt andere Unternehmen, die Anfragen zu einer Person stellen, erhalten hierüber keine Kenntnis.“ Eine Anfrage von test.de zu den beiden oben zitierten Sätzen lies Rechtsanwalt Neuzerling unbeantwortet.
[Update vom 16. Mai 2018]: Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme meldete sich Rechtsanwalt Neuzerling doch noch. Zu den beiden oben zitierten Sätzen im Inkassoschreiben an Liesel Zahn teilt er mit: „Es gebietet die Fairness, den Schuldner auch darauf hinzuweisen, dass weitere Schritte mit weiten Unannehmlichkeiten auf die Titulierung folgen können, wie Auskünfte über Bonität udgl. im Rahmen der Vollstreckung.“ Update Ende
Über 600 Likes aus Indien und Bangladesch
Liest man im Internet die Bewertungen zu Zimmersuche24 durch, stellt man eine auffällige Diskrepanz fest: Auf Webwiki, einem Bewertungsportal für Internetseiten, stehen derzeit 72 Bewertungen. 67 Personen haben die schlechteste Bewertungen – einen Stern – vergeben. Nur einer hat fünf Sterne vergeben (Stand: 15. Mai 2018). Auf Facebook sieht das Verhältnis ganz anders aus. Dort haben derzeit 388 Nutzer das Portal bewertet: 380 Facebook-Nutzer haben fünf Sterne vergeben, acht nur einen Stern. Außerdem haben rund 2 250 Facebook-Nutzer die Facebook-Seite von Zimmersuche24 mit „Gefällt mir“ (sogenannte Likes) markiert. Bis vor wenigen Tagen war es noch möglich, über Internetseiten wie Facebook Like Checker zu überprüfen, woher die Fans einer Facebook-Seite kommen. Inzwischen hat Facebook die technischen Voraussetzungen für solche Checks abgestellt. Als es noch möglich war, hat test.de den Check für das Portal Zimmersuche24 durchgeführt. Das Ergebnis: Allein aus den beiden Ländern Indien und Bangladesch stammen über 600 der rund 2 250 Fans.
Gekaufte Facebook-Bewertungen?
Außerdem hat sich test.de die 5-Sterne-Bewertungen auf Facebook näher angeschaut. Allein am 13. Oktober 2017 haben über 100 Facebook-Nutzer 5-Sterne-Bewertungen für Zimmersuche24 vergeben. Darunter sind 101 Brasilianer, zwei Nutzer aus Mosambik und einer aus Indien (Stand: 13. Mai 2018). „Wenn ein Großteil der Fans aus Ländern wie der Türkei, Brasilien, Indonesien, Indien, etc. kommt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um gekauft Fans handelt“, sagt der Online-Experte Felix Beilharz. Über Dienste wie fan-likes.de können sich Firmen Likes und Bewertungen kaufen. test.de hat Avas-Geschäftsführer Scholz die Fan-Zahlen aus Indien und Bangladesch genannt und um Stellungnahme gebeten: Scholz sagt: „Gekaufte Bewertungen ist nicht unser Geschäftsmodel“. Daraufin hat test.de vier Facebook-Nutzer angeschrieben, die fünf Sterne vergeben haben. Zwei haben nicht geantwortet, zwei gaben zu, von Vermittlern wie fan-likes.de Geld für ihre Bewertung erhalten zu haben.
Avas-Geschäftsführer gibt selbst fünf Sterne
Was Avas-Geschäftsführer von Online-Bewertungen hält, zeigt nicht zuletzt eine Bewertung vom 21. November 2016. An diesem Tag vergibt Jürgen Scholz dem Portal Zimmersuche24 fünf Sterne. Dann markiert er seine eigene Bewertung mit dem Facebook-„Gefällt-mir-Daumen“. Und schließlich kommentiert er seine eigene Bewertung mit „Danke für die Sterne.“
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- Ein Zimmer online zum Schnäppchenpreis in einem tollen Hotel buchen – das kann am Ende teuer werden, wenn es über ein unseriöses Portal passiert.
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- Urlaubsplanung beginnt oft im Internet. Stiftung Warentest hat 15 Buchungsportale für Hotelzimmer und Ferienwohnungen getestet, darunter AirBnb, Booking.com und Expedia.
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- Facebook und Instagram gibt es jetzt in einer werbefreien Bezahl-Variante. Aber bekommen zahlende Nutzer auch mehr Datenschutz für ihr Geld? Wir haben genau hingeschaut.
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I was previously deceived by the company's offer of a 2-month free subscription, and even though I promptly resigned via registered mail, they claimed to have never received it. I received bills and reminders afterward, which led us to involve our lawyer. We informed the company that further legal action would be taken if they continued to make unwanted calls. Since then, we have not received any calls from them for over a year. However, for the past few weeks, we have been receiving bothersome advertising calls from an area code 03. Disconnecting the call or requesting to be removed from the caller list has been ineffective. If this persists, we will likely take legal action against the company to put an end to these harassing calls.
Der bereits genannte Geschäftsführer kommt zum Vorschein mit einer scheinbar neuen Masche.
Ich bekam Post wegen angeblichen Vertrag. Jedoch ohne irgendwelche Unterlagen. Habe dann umgehend widerrufen, aber keinen Feedback von der Firma erhalte.
Zudem habe ich mich gewundert, da auf deren Webseite keine Eintragung im Oktober/ November stand, wo ich dies geprüft habe.
Desweiteren fand ich plötzlich im Dezember eine Eintragung nur mit dem Namen der Unterkunft, jedoch ohne Bilder Kontaktmöglichkeiten.
Ich könnte mir vorstellen, das dieser Betreiber Daten kopiert und so eine Abmahnwelle generiert um an Kosten zu kommen.
@edamampf01: Wie Sie und Ihr Vater vorzugehen sollten, steht in den Tipps oben im grauen Kasten. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern und Verbraucherinnen zu, also denjenigen, die gar keine Zimmer vermieten oder nur gelegentlich Zimmer im kleinen Umfang vermieten.
[Ähnl. gepostet auf https://www.webwiki.de/zimmersuche24.com] Auch meinen Vater (88 Jahre, Chinese mit leidlichem Deutsch) hat es nun erwischt...s. dort.
Ich werde berichten, falls sich jemand hier dafür interessiert. Freundliche Grüße und danke an test.de für dieses Forum!