Online-Zimmervermitt­lung Zimmersuche24 macht Kasse

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Das Portal Zimmersuche24 umwirbt Vermieter von Reise­unterkünften mit einem kostenlosen Testeintrag. Dieser geht auto­matisch in einen mehrere hundert Euro teuren Vertrag über, wenn Vermieter nicht recht­zeitig kündigen. Im Internet beschweren sich viele Vermieter über Zimmersuche24. Die Experten von Finanztest sind den Beschwerden nachgegangen – und haben Zweifel daran, dass Zimmersuche24 seriös arbeitet. Manche positiven Facebook-Bewertungen des Portals sind nicht sauber.

Das Wichtigste in Kürze

Ungewünschter Werbeanruf.
Wenn Sie als Vermieter von einem Mitarbeiter des Portals Zimmersuche24 einen Werbeanruf bekommen, aber kein Interesse an einem Eintrag dort haben, sollten Sie das Telefonat sofort abbrechen. Haben Sie in den Anruf weder ausdrück­lich noch mutmaß­lich einge­willigt, ist der Anruf wett­bewerbs­widrig. Dann können Sie sich bei der Wett­bewerbs­zentrale in Bad Homburg beschweren (direkt zum Beschwerdeformular).
Kündigung.
Haben Sie sich bei Zimmersuche24.com auf einen kostenlosen Testeintrag einge­lassen und wollen Sie verhindern, dass die Test­phase auto­matisch in einen kosten­pflichtigen Einjahres­vertrag („Premium­eintrag“) übergeht, müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Ablauf der kostenlosen Bezugs­phase kündigen, und zwar bei dem Betreiber des Portals: Avas Marketing + Consulting GmbH, Olven­stedter Chaussee 104, 39130 Magdeburg. Denken Sie daran, dass die Kündigung frist­gemäß bei der Avas eingehen muss. Sie sollten die Kündigung daher im Prinzip gleich nach Beginn der Test­phase abschi­cken. Wichtig: Erklären Sie in dieser Kündigung auch, dass Sie anschließend auch keinen kostenfreien „Basiceintrag“ auf dem Portal und in Zukunft keine weiteren Werbeanrufe wünschen.
Kündigungs­form.
Der sicherste Weg, ein Schrift­stück zuzu­stellen, ist die persönliche Zustellung über einen Gerichts­voll­zieher am Sitz des Adressaten. Im Fall der Avas finden Sie über das Amts­gericht Magdeburg einen Gerichts­voll­zieher (Telefon des Amts­gerichts: 03 91/60 60). Kosten der Zustellung: 10 Euro. Wem das zu umständlich oder zu teuer ist, der kündigt wenigs­tens per Einschreiben mit Rück­schein. Übergeben Sie die selbst verfasste und unter­schriebene Kündigung einem Freund. Der soll sie lesen, in einen Brief­umschlag stecken und bei der Post per Einschreiben mit Rück­schein verschi­cken.
Bestätigungs­schreiben.
Haben Sie nach einem Werbeanruf der Avas ein Bestätigungs­schreiben bekommen, sollten Sie dies sorgfältig lesen. Sind Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden, sollten Sie unver­züglich, also inner­halb weniger Tage, wider­sprechen. Auch das am besten per Einschreiben mit Rück­schein (siehe oben).
Widerruf.
Wenn Sie nur in kleinem Umfang und nur gelegentlich Zimmer vermieten, sind Sie recht­lich gesehen möglicher­weise immer noch Verbraucher. Dann können Sie den Premium­vertrag inner­halb von 14 Tagen nach Vertrags­schluss widerrufen. In den Avas-Verträgen, die test.de vorliegen, sind die Widerrufs­belehrungen falsch. Das bedeutet: Betroffene Vermieter, die als Verbraucher gelten, können sogar ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen.

Teurer Werbeanrufe von Zimmersuche24

Viele Vermieter von Urlaubs­unterkünften bieten ihre Zimmer auf Portalen wie booking.com an. Auch die Avas Marketing + Consulting GmbH aus Magdeburg betreibt unter zimmersuche24.com ein Portal, auf dem sich zum Beispiel Vermieter von Ferien­wohnungen, Pensionen oder Gast­häusern in Wort und Bild präsentieren können. Um Kunden zu gewinnen betreibt die Avas Telefonmarketing. Mitarbeiter oder beauftragte Call-Center-Kräfte rufen Vermieter an und bieten ihnen einen kostenfreien Testeintrag für ein oder zwei Monate an. Einige lassen sich darauf ein, weil sie sich über Zimmersuche24 Buchungen für ihre Zimmer erhoffen. Laut den Geschäfts­bedingungen von Zimmersuche24 bekommt der Angerufene den Inhalt des Telefonats noch einmal schwarz auf weiß zuge­schickt, als „Bestätigungs­schreiben“. Nach dem Geschäfts­modell von Zimmersuche24 geht die kostenlose Test­phase von einem oder zwei Monaten auto­matisch in einen mehrere hundert Euro teuren einjährigen „Premium­eintrag“ über, wenn der Vermieter nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Test­phase kündigt. Auf Webseiten wie Webwiki äußern allerdings viele Vermieter, die sich auf eine Probephase bei Zimmersuche24 einge­lassen haben, ihren Unmut. Einige schildern, sie hätten recht­zeitig in der Test­phase gekündigt, aber die Avas akzeptiere ihre Kündigung nicht oder behaupte, sie habe die Kündigung nicht erhalten. Andere bestreiten, dass sie nie ein Vertrags­bestätigung nach dem Werbeanruf der Avas erhalten hätten. test.de ist einigen Beschwerden nachgegangen.

Der Fall Liesel Zahn

Liesel Zahn ist Vermieterin einer Ferien­wohnung im Hessischen Berg­land. Die 79-Jährige hat Zimmersuche24.com in den vergangenen Jahren zweimal ausprobiert, zuletzt 2017. Im März 2017 hatte ihr eine Call-Center-Mitarbeiterin der Avas zum zweiten Mal einen Testeintrag schmack­haft gemacht. „Weil ich nie Buchungen über das Portal hatte, habe ich immer in der Gratis­phase per einfachem Brief gekündigt“, so die 79-Jährige. Das Problem: Die Avas bestreitet, von Liesel Zahn eine frist­gemäße Kündigung erhalten zu haben und besteht auf Bezahlung. Zu Anfang sollte Zahn rund 428 Euro zahlen. So viel kostet ein „Premiumeintrag für 5 bis 10 Zimmer“ pro Jahr. Inzwischen hat die Avas einen „Über­mitt­lungs­fehler“ einge­räumt und verlangt nur noch rund 285 Euro. Aber Liesel Zahn weigert sich auch diese Summe zu zahlen. Sie ist sich sicher, die Kündigung an die Avas abge­schickt zu haben. „Meine Tochter kann bezeugen, dass ich die Kündigung geschrieben und zur Post gebracht habe“, sagt sie. Die Avas hat inzwischen einen Anwalt einge­schaltet. Rechts­anwalt Ralf W. Neuzerling aus Haldens­leben bei Magdeburg hat im Namen der Avas Klage gegen Zahn einge­reicht.

Vermieterin kündigt nur per einfachem Brief

Liesel Zahn bereut es, nicht per Einschreiben gekündigt zu haben. Es wird jetzt schwer, dem Betreiber von Zimmersuche24 in dem anstehenden Prozess nach­zuweisen, dass er die Kündigung doch erhalten hat. Was Liesel Zahn erlebt hat, ist kein Einzel­fall. Finanztest hat mit mehreren Vermietern gesprochen, die etwa auf der Bewertungs­platt­form Webwiki Ähnliches schildern. test.de hat Jürgen Scholz, Geschäfts­führer der Avas, gefragt: „Wie erklärt sich die Avas, das Post bei ihr gehäuft nicht ankommt?“ Eine direkte Antwort auf diese Frage haben wir nicht erhalten. Jürgen Scholz will sich zum Fall Zahn wegen des laufenden Prozesses nicht äußern. Den Vorwürfen wie auf Webwiki könne er „jeder­zeit mit anderen Fakten entgegen­treten“.

Vertrags­schluss per Telefon?

Fakt ist: Verträge können grund­sätzlich mündlich, etwa am Telefon, geschlossen werden. Wer einen solchen mündlich geschlossenen Vertrag behauptet und daraus Ansprüche herleiten will, muss allerdings auch beweisen, dass der Vertrag tatsäch­lich geschlossen wurde. Bei einem telefo­nischen Vertrags­schluss müsste also die Avas beweisen, dass dort auch tatsäch­lich eine Einigung über die wesentlichen Vertrags­bestand­teile erzielt wurde. Der bloße Verweis auf ein Gesprächs­protokoll eines Call-Center-Mitarbeiters zum Beispiel ist noch kein ausreichender Beweis. Im Streitfall müsste der Call-Center-Mitarbeiter vor Gericht als Zeuge gehört werden. Ob es im Fall Zahn soweit kommt, bleibt abzu­warten. Ausweislich der Unterlagen von Liesel Zahn, in die test.de Einblick nehmen durfte, wohnt die von der Avas beauftragte Anruferin in Pristina, der Haupt­stadt des Kosovo. Die Avas hat Liesel Zahn außerdem eine CD zuge­schickt, auf der der Vertrags­schluss zu hören sein soll. test.de kennt den Inhalt der CD nicht. Die Aufnahmen werden vermutlich im Prozess erörtert werden.

Ist der Widerruf eines Premium­eintrags möglich?

Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass zwischen Zahn und Avas am Telefon ein wirk­samer Vertrag geschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob Liesel Zahn recht­zeitig während der Probephase gekündigt hat. Wer eine Kündigung beweisen will, muss nicht nur Inhalt und Versand des Kündigungs­schreibens vor Gericht beweisen, sondern auch den Zugang der Kündigung beim Adressaten. Problem: Beim Verschi­cken eines einfachen Briefes erhält der Versender keinen Zugangs­beleg. Das könnte Zahn vor Gericht auf die Füße fallen.

Können betroffene Vermieter widerrufen?

Allerdings hat die 79-jährige Frau aus Nieden­stein bei Kassel möglicher­weise noch einen Trumpf im Ärmel: das Widerrufs­recht. Verbraucher haben bei telefo­nisch abge­schlossenen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufs­recht nach Paragraf 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Fern­absatz­vertrag“). Zwar hat Zahn den Widerruf nicht inner­halb der ersten 14 Tage nach Beginn des mutmaß­lichen Einjahres­vertrages erklärt, sondern erst kürzlich. Aber die Widerrufs­frist verlängert sich auf insgesamt ein Jahr und zwei Wochen, wenn das Unternehmen den Verbraucher nicht ordnungs­gemäß über sein Widerrufs­recht belehrt hat.

Widerrufs­belehrung der Avas ist falsch

Die Widerrufs­belehrung der Avas, wie sie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unter­nehmens steht, ist nicht korrekt. Denn anders als in der Avas-Belehrung behauptet, erlischt das Widerrufs­recht nicht schon dann, wenn die Kunden sich auf dem Portal einge­loggt haben. Die Folge dieser falschen Belehrung: Selbst wenn das Gericht von einem zunächst per Telefon abge­schlossenen Vertrag ausgehen sollte, ist dieser durch Liesel Zahns Widerruf womöglich wieder rück­gängig gemacht worden. Aber ist Liesel Zahn in ihrer Eigenschaft als Vermieterin über­haupt Verbraucherin im Sinne des Bürgerlichen Gesetz­buches? Nur dann stünde ihr das gesetzliche Widerrufs­recht zu. Wo genau die Grenze zwischen Verbraucher und Unternehmer verläuft, sagt das Gesetz nicht. Nach Ansicht von test.de spricht einiges dafür, dass Liesel Zahn Verbraucherin ist: Ihr gehört nur die Hälfte einer Ferien­wohnung, die sie zusammen mit ihrem Partner vermietet. Die Miet­einnahmen seien gering, sagt sie. Der Gewerbe­steuer­pflicht unterliegt Liesel Zahn nach Angaben ihrer Anwältin nicht.

[Update 21.06.2018: Urteil im Fall Zahn]

Das Amts­gericht Fritzlar hat im Fall Zahn entschieden und die 79-Jährige zur Zahlung der rund 285 Euro nebst Zinsen an die Avas Marketing + Consulting GmbH verurteilt (Urteil vom 8. Juni 2018, Az. 8 C 849/17 (10)). Außerdem trägt Zahn 2,50 Euro Mahn­kosten der Avas und 70,20 Euro der außerge­richt­lichen Anwalts­kosten. Entscheidend für das Urteil: Liesel Zahn konnte vor Gericht nicht beweisen, dass der Betreiber von Zimmersuche24 ihre Kündigung in der kostenfreien Test­phase auch tatsäch­lich erhalten hat. Die Amts­richterin stufte die Vermieterin ferner nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin ein. Daher stand Zahn nach dem per Telefon mit der Avas geschlossenen Vertrag kein Widerrufs­recht zu. Eine Berufung gegen das Urteil hat das Amts­gericht nicht zugelassen. Update Ende

Der Fall Josef Rademacher

Auch Josef Rademacher hat sich mit seinem Land­gast­hof im Sauer­land schon einmal vor Jahren auf einen kostenlosen Testeintrag bei Zimmersuche24 einge­lassen. Da auch er damals mit dem Portal nicht zufrieden war, kündigte er recht­zeitig. Es gab keine Probleme. Im Jahr 2017 wird Rademacher erneut von der Avas angerufen und umworben. Der 65-Jährige Gast­wirt sagt erneut ja. Anders als Liesel Zahn schickt Rademacher in der Probephase keine Kündigung. Nach seiner Schil­derung hat der Mitarbeiter der Avas beim Telefonat in 2017 nichts von einem auto­matischen Über­gang in eine kosten­pflichtige Phase gesagt. Auch eine Vertrags­bestätigung im Anschluss an das Telefonat hat Josef Rademacher, anders als Liesel Zahn, nach eigenen Angaben nicht bekommen. Die Avas sieht es anders, geht von einem telefo­nisch geschlossenen Vertrag aus und verlangt rund 428 Euro für einen Einjahres­vertrag. Wie Liesel Zahn hat Josef Rademacher inzwischen schon Post vom Avas-Anwalt Ralf W. Neuzerling bekommen. Inklusive der Rechts­anwalts­gebühren fordert er inzwischen rund 543 Euro ein.

Welche Bedeutung hat das „Bestätigungs­schreiben“?

Anders als im Fall Zahn gibt es im Fall Rademacher keine Aufnahme des umstrittenen Telefonats. In einer E-Mail an Rademacher weist die Avas lediglich auf ein „vorliegendes Gesprächs­protokoll“ und das Bestätigungs­schreiben hin, dass der Gast­wirt nach dem angeblichen telefo­nischen Vertrags­schluss bekommen haben soll. Allerdings gibt es im Fall Rademacher noch eine Besonderheit: Der Gast­wirt ist mit seinem Land­gast­hof wahr­scheinlich recht­lich als Unternehmer einzustufen. Und für den Schrift­verkehr unter Handels-Profis geltend Sonder­regeln. Das Bestätigungs­schreiben, das die Avas nach dem Telefonat angeblich an Josef Rademacher geschickt hat, könnte recht­lich als sogenanntes „Kauf­männisches Bestätigungs­schreiben“ einzustufen und mit seinem Inhalt dann bindend für Rademacher geworden sein. Dafür müsste es allerdings am Telefon bereits wenigs­tens zu Vertrags­verhand­lungen zwischen Avas und Rademacher gekommen und über den Preis gesprochen worden sein. Außerdem müsste die Avas beweisen, dass Rademacher das Bestätigungs­schreiben auch zugegangen ist.

Brief Prio ist kein Zugangs­nach­weis

Ob die Avas das beweisen kann, erscheint fraglich. Die Avas behauptet zwar, sie habe einen Nach­weis für den Zugang. Nach den Unterlagen, die test.de vorliegen, wurde das Bestätigungs­schreiben aber nur per „Prio­brief“ verschickt. Ein solcher Versand per Prio ist nach den Angaben auf der Internetseite der Deutschen Post aber gerade kein rechts­verbindlicher Zustellungs­nach­weis (unter „Was ist der Unterschied zum Einschreiben“). Dort heißt es: „Die Zusatz­leistung Prio ist kein Ersatz für das Einschreiben. Beim Einschreiben erhalten sie einen rechts­verbindlichen Zustell­nach­weis mit original Unter­schrift (Zusteller oder Empfänger). Bei Prio erfolgt der letzte Nach­weis über die Sendung im Ziel­briefzentrum kurz vor der eigentlichen Zustellung. Dieser Nach­weis ist nur ein Indiz für die erfolg­reiche Zustellung und damit nur ein indirekter Nach­weis über die Zustellung.“ Die Post weist ferner ganz deutlich darauf­hin: „Wenn Sie Sendungen rechtsverbindlich zustellen lassen möchten, nutzen Sie das Einschreiben.“ Merkwürdig: In den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Avas ist der Versand des Bestätigungs­schreibens „per Einwurfein­schreiben“ eigentlich auch vorgesehen. test.de fragte bei Avas-Geschäfts­führer Jürgen Scholz nach, warum das Bestätigungs­schreiben in Rademachers Fall doch nur per Prio­brief verschickt worden ist. Eine Antwort auf diese Frage haben wir nicht erhalten.

Sind die Werbeanrufe der Avas zulässig?

Auch unabhängig von den Fällen Zahn und Rademacher hat test.de Zweifel, ob es sich bei dem Zimmersuche24-Betreiber Avas um ein Unternehmen handelt, das seriös arbeitet. Wir haben den Berliner Rechtsanwalt Ronny Jahn gefragt, ob er die Werbeanrufe der Avas bei Ferien­wohnungs­vermietern für zulässig hält. Jahn hat sich bei der Verbraucherzentrale Berlin jahre­lang mit der Bekämpfung unlauterer Werbe­methoden von Unternehmen beschäftigt. Er stuft die Werbeanrufe als unzu­lässig ein. „Handelt es sich bei dem Vermieter um einen Verbraucher, dann ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn dieser sich mit dem Anruf vorher ausausdrück­lich einverstanden erklärt hat“, sagt Jahn. Bei Gewer­betreibenden dürfe zwar auch ohne vorheriges Okay angerufen werden, aber auch nur dann, wenn ein „mutmaß­liches Einverständnis“ vorliege. Jahn: „Es müssen Umstände vorliegen, aus denen man schließen kann, dass der Angerufene gerade mit einer Ansprache per Telefon einverstanden ist. Aus meiner Sicht sind keine Umstände ersicht­lich, die die Annahme von Avas recht­fertigen, dass die Vermieter damit einverstanden waren, dass das Angebot gerade per Telefon unterbreitet wird.“ test.de hat Avas-Geschäfts­führer Scholz gefragt, auf welcher Rechts­grund­lage die Werbeanrufe erfolgen. Eine Antwort darauf haben wir nicht erhalten. Scholz bestreit im Fall Rademacher einen unerlaubten Werbeanruf im Jahr 2017, da Rademacher im Jahr 2013 bereits einen Testeintrag in Anspruch genommen habe.

Aus Sicht von test.de ist es schon fraglich, ob es für Vermieter von Ferien­unterkünften über­haupt nützlich ist, auf Zimmersuche24 vertreten zu sein. Sucht man als potenzieller Urlauber über Google zum Beispiel nach einer Unterkunft in Berlin mit den Begriffen „Ferien­wohnung Berlin“ taucht auf den 18 Seiten Sucher­gebnis keine einziges Mal Zimmersuche24 auf.

Kann die Bundes­netz­agentur den betroffenen Vermietern helfen?

Einige Vermieter haben sich in der Vergangenheit wegen der Werbeanrufe auch schon bei der Bundes­netz­agentur beschwert. Das teilt ein Sprecher der Behörde auf Nach­frage von test.de mit. Tätig geworden ist die Behörde allerdings nicht. Die Bundes­netz­agentur sieht die Angerufenen nicht als Verbraucher im Rechts­sinne an. Das ist aber Voraus­setzung dafür, dass die Agentur tätig werden und ein Bußgeld verhängen kann. Unternehmen können sich aber selbst wehren. Rechts­anwalt Jahn: „Die angerufenen Unternehmer können entweder selbst einen Unterlassungs­anspruch wegen der belästigenden Werbung geltend machen. Oder sie können sich an die Wett­bewerbs­zentrale in Bad Homburg wenden, die derartige Unterlassungs­ansprüche durch­setzt (direkt zum Beschwerdeformular).

Fragwürdige Schufa-Drohung von Anwalt Neuzerling

Fragen wirft auch das Verhalten von Ralf W. Neuzerling, Rechts­anwalt der Avas aus Haldens­leben, auf. In einer Zahlungs­aufforderung an die 79-jährige Liesel Zahn schreibt er: „Bevor wir die Sache jedoch zur weiteren Bearbeitung an unsere Anwalts­abteilung übergeben, möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass dann neben den bereits entstandenen Kosten für das Inkasso­verfahren weitere Kosten durch Einleitung von Auskunfts-, Mahn- und Gerichts­verfahren für Sie entstehen werden. Es werden dadurch aber auch Unannehmlich­keiten auf Sie zukommen, da die einzuholenden Auskünfte über Ihre Bonität und gegebenenfalls notwendigen Mitteilung an die Schufa dort gespeichert und für alle Ihre Gläubiger und Kredit­geber sicht­bar gemacht werden.“ Stimmt das? Nein. test.de hat der Schufa in Wiesbaden die beiden Sätzen von Rechts­anwalt Neuzerling vorgelegt. Eine Sprecherin teilt uns mit: „Es ist richtig, dass die Schufa Anfragen von Inkasso-Unternehmen speichert, und zwar für 12 Monate taggenau – danach wird die Anfrage gelöscht. Das Merkmal wird allerdings nicht an andere Vertrags­partner beauskunftet – das heißt andere Unternehmen, die Anfragen zu einer Person stellen, erhalten hierüber keine Kennt­nis.“ Eine Anfrage von test.de zu den beiden oben zitierten Sätzen lies Rechts­anwalt Neuzerling unbe­antwortet.

[Update vom 16. Mai 2018]: Nach Ablauf der Frist zur Stellung­nahme meldete sich Rechts­anwalt Neuzerling doch noch. Zu den beiden oben zitierten Sätzen im Inkasso­schreiben an Liesel Zahn teilt er mit: „Es gebietet die Fairness, den Schuldner auch darauf hinzuweisen, dass weitere Schritte mit weiten Unannehmlich­keiten auf die Titulierung folgen können, wie Auskünfte über Bonität udgl. im Rahmen der Voll­stre­ckung.“ Update Ende

Über 600 Likes aus Indien und Bangladesch

Liest man im Internet die Bewertungen zu Zimmersuche24 durch, stellt man eine auffällige Diskrepanz fest: Auf Webwiki, einem Bewertungsportal für Internetseiten, stehen derzeit 72 Bewertungen. 67 Personen haben die schlechteste Bewertungen – einen Stern – vergeben. Nur einer hat fünf Sterne vergeben (Stand: 15. Mai 2018). Auf Facebook sieht das Verhältnis ganz anders aus. Dort haben derzeit 388 Nutzer das Portal bewertet: 380 Facebook-Nutzer haben fünf Sterne vergeben, acht nur einen Stern. Außerdem haben rund 2 250 Facebook-Nutzer die Facebook-Seite von Zimmersuche24 mit „Gefällt mir“ (sogenannte Likes) markiert. Bis vor wenigen Tagen war es noch möglich, über Internet­seiten wie Facebook Like Checker zu über­prüfen, woher die Fans einer Facebook-Seite kommen. Inzwischen hat Facebook die tech­nischen Voraus­setzungen für solche Checks abge­stellt. Als es noch möglich war, hat test.de den Check für das Portal Zimmersuche24 durch­geführt. Das Ergebnis: Allein aus den beiden Ländern Indien und Bangladesch stammen über 600 der rund 2 250 Fans.

Gekaufte Facebook-Bewertungen?

Außerdem hat sich test.de die 5-Sterne-Bewertungen auf Facebook näher angeschaut. Allein am 13. Oktober 2017 haben über 100 Facebook-Nutzer 5-Sterne-Bewertungen für Zimmersuche24 vergeben. Darunter sind 101 Brasilianer, zwei Nutzer aus Mosambik und einer aus Indien (Stand: 13. Mai 2018). „Wenn ein Groß­teil der Fans aus Ländern wie der Türkei, Brasilien, Indonesien, Indien, etc. kommt, ist die Wahr­scheinlich­keit hoch, dass es sich um gekauft Fans handelt“, sagt der Online-Experte Felix Beilharz. Über Dienste wie fan-likes.de können sich Firmen Likes und Bewertungen kaufen. test.de hat Avas-Geschäfts­führer Scholz die Fan-Zahlen aus Indien und Bangladesch genannt und um Stellung­nahme gebeten: Scholz sagt: „Gekaufte Bewertungen ist nicht unser Geschäfts­model“. Daraufin hat test.de vier Facebook-Nutzer ange­schrieben, die fünf Sterne vergeben haben. Zwei haben nicht geant­wortet, zwei gaben zu, von Vermitt­lern wie fan-likes.de Geld für ihre Bewertung erhalten zu haben.

Avas-Geschäfts­führer gibt selbst fünf Sterne

Was Avas-Geschäfts­führer von Online-Bewertungen hält, zeigt nicht zuletzt eine Bewertung vom 21. November 2016. An diesem Tag vergibt Jürgen Scholz dem Portal Zimmersuche24 fünf Sterne. Dann markiert er seine eigene Bewertung mit dem Facebook-„Gefällt-mir-Daumen“. Und schließ­lich kommentiert er seine eigene Bewertung mit „Danke für die Sterne.“

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • SocioCosmos am 12.04.2023 um 05:49 Uhr
    A highly questionable or suspicious approach

    I was previously deceived by the company's offer of a 2-month free subscription, and even though I promptly resigned via registered mail, they claimed to have never received it. I received bills and reminders afterward, which led us to involve our lawyer. We informed the company that further legal action would be taken if they continued to make unwanted calls. Since then, we have not received any calls from them for over a year. However, for the past few weeks, we have been receiving bothersome advertising calls from an area code 03. Disconnecting the call or requesting to be removed from the caller list has been ineffective. If this persists, we will likely take legal action against the company to put an end to these harassing calls.

  • Kleena88 am 24.12.2022 um 12:57 Uhr
    Achtung - Auftragsagentur24

    Der bereits genannte Geschäftsführer kommt zum Vorschein mit einer scheinbar neuen Masche.

  • Rooms24-Fake am 08.12.2022 um 07:28 Uhr
    Achtung rooms24

    Ich bekam Post wegen angeblichen Vertrag. Jedoch ohne irgendwelche Unterlagen. Habe dann umgehend widerrufen, aber keinen Feedback von der Firma erhalte.
    Zudem habe ich mich gewundert, da auf deren Webseite keine Eintragung im Oktober/ November stand, wo ich dies geprüft habe.
    Desweiteren fand ich plötzlich im Dezember eine Eintragung nur mit dem Namen der Unterkunft, jedoch ohne Bilder Kontaktmöglichkeiten.
    Ich könnte mir vorstellen, das dieser Betreiber Daten kopiert und so eine Abmahnwelle generiert um an Kosten zu kommen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2022 um 17:20 Uhr
    Widerruf zimmersuche24.de

    @edamampf01: Wie Sie und Ihr Vater vorzugehen sollten, steht in den Tipps oben im grauen Kasten. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern und Verbraucherinnen zu, also denjenigen, die gar keine Zimmer vermieten oder nur gelegentlich Zimmer im kleinen Umfang vermieten.

  • edamampf01 am 18.06.2022 um 14:59 Uhr
    Wieder ein Opfer von zimmersuche24 - Rechtslage?

    [Ähnl. gepostet auf https://www.webwiki.de/zimmersuche24.com] Auch meinen Vater (88 Jahre, Chinese mit leidlichem Deutsch) hat es nun erwischt...s. dort.
    Ich werde berichten, falls sich jemand hier dafür interessiert. Freundliche Grüße und danke an test.de für dieses Forum!