Online Shopping „Sofort liefer­bar“ heißt Versand am nächsten Werk­tag

Wenn ein Onlinehändler damit wirbt, dass Ware „sofort liefer­bar“ ist, können Kunden nach ihrem Einkauf erwarten, dass der Versand am nächsten Werk­tag erfolgt (Land­gericht Aschaffenburg, Az. 2 HK O 14/14). Halten sich Händler nicht daran, müssen sie mit einer Abmahnung durch die Wett­bewerbs­zentrale in Frank­furt am Main oder einen Konkurrenten rechnen.

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