Wenn ein Onlinehändler damit wirbt, dass Ware „sofort lieferbar“ ist, können Kunden nach ihrem Einkauf erwarten, dass der Versand am nächsten Werktag erfolgt (Landgericht Aschaffenburg, Az. 2 HK O 14/14). Halten sich Händler nicht daran, müssen sie mit einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale in Frankfurt am Main oder einen Konkurrenten rechnen.
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