Preisangaben am Bildschirm sind wie Preise im Supermarkt: Der Kunde hat keinen Anspruch, die Ware für diese Summe zu erhalten – selbst wenn er schon eine Auftragsbestätigung erhalten hat.
Denn ein Kaufvertrag entsteht erst durch Angebot und Annahme. Im Supermarkt heißt das: Nicht der Preis am Regal ist das Angebot, sondern wenn der Kunde die Ware aufs Band legt. Tippt der Kassierer den Preis ein, ist das die Annahme.
Bei Onlineshops ist die Bestellung das Angebot, aber bei der Annahme sind die Gerichte uneins: Automatisierte Bestätigungs-Mails seien keine Annahme, sondern nur eine Eingangsbestätigung, meinen die Landgerichte Essen und Gießen (Az. 16 O 416/02, 1 S 413/02). Der Händler kann den Verkauf also noch ablehnen oder einen höheren Preis anbieten.
Dagegen meinte das Oberlandesgericht Frankfurt, auch eine automatisierte Auftragsbestätigung könne man nur als Annahme verstehen. Die Richter ließen dem Händler aber ein Hintertürchen: Hat er die Ware irrtümlich zu niedrig ausgepreist, kann er den Vertrag nachträglich anfechten (Az. 9 U 94/02).
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