Online-Rechts­beratung

Für diese fünf Testfälle baten wir um Rechts­rat

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Testfall 1: Ehefrau mit Auto des Mannes geblitzt (Verkehrs­recht)

Online-Rechts­beratung - Bei welchen Fragen Anwalt­sportale helfen können

© Lisa Rock

Unser Fall. Herr W. ist Halter eines Autos. Seine Ehefrau wird auf der Auto­bahn mit seinem Wagen geblitzt. Die Straßenverkehrs­behörde schreibt an Herrn W. Er soll die geblitzte Fahrerin nennen. Herr W. weiß nicht, wie er sich verhalten soll. Er möchte selbst nichts zahlen und auch keinen Punkt in Flens­burg, aber er möchte auch seine Ehefrau nicht verraten.

Was wir als Antwort erwarten

  • Erkennen, dass es sich bei dem Brief um einen Zeugenfragebogen und nicht um die Anhörung eines Verdächtigten handelt. Herr W. wird nicht vorgeworfen, Fahrer gewesen zu sein. Als Halter haftet er nicht.
  • Herr W. muss sich nicht zulasten seiner Ehefrau äußern. Er hat ein Zeug­nisverweigerungs­recht.
  • Herr W. ist nicht verpflichtet, den Zeugenfragebogen auszufüllen. Sagt er nicht aus, kann ihm aber das Führen eines Fahrten­buches auferlegt werden, was meist aber nur bei schweren Verstößen und in Wieder­holungs­fällen verhängt wird.

Die Antworten über die Portale

Nur auf Juraforum erhielten wir korrekten Rechts­rat, nämlich: nichts tun. Einzig das Risiko einer Fahrten­buch­auflage nannte der Anwalt Hans-Joachim Faber nicht. Das versäumten auch alle anderen Anwälte im Test. Diese empfahlen Herrn W. außerdem, der Behörde mitzuteilen, dass er nicht selbst gefahren ist – dabei ist das gar nicht nötig. Besonders negativ fiel uns Rechts­anwalt Ralph Husung (Advocado) auf, der sich in seiner E-Mail-Antwort sogar als Spezialist für Verkehrs­recht auswies. Er empfahl, die verantwort­liche Fahrerin zu nennen, von Zeug­nisverweigerungs­recht war keine Rede. Obwohl der Bußgeldkatalog eindeutige Beträge für Geschwindig­keits­über­schreitungen nennt, gab uns Rechts­anwalt Reinhard Moosmann (Frag-einen-anwalt.de) eine falsche Geldbuße an.

Testfall 2: Teurer Anruf auf Mobil­funk­rechnung (Tele­kommunikations­recht)

Unser Fall. Frau L. entdeckt auf ihrer Mobil­funk­rechnung einen Betrag von knapp 120 Euro. Sie soll fast eine Stunde lang eine unbe­kannte Kurz­wahl­nummer angerufen haben, die eines sogenannten Dritt­anbieters. Sie ist sich sicher, nie eine solche Nummer gewählt zu haben und will den geforderten Betrag auf keinen Fall bezahlen.

Was wir als Antwort erwarten

  • Frau L. darf dem an einen Dritt­anbieter zu zahlenden Betrag in ihrer Hand­yrechnung gegen­über ihrem Mobil­funkanbieter wider­sprechen. An Dritt­anbieter müssen Verbraucher nur zahlen, wenn diese den bewussten Abruf der Leistung nach­weisen. Das ist hier nicht so.
  • Frau L. soll sich außerdem an den Dritt­anbieter wenden und das Zustande­kommen eines Vertrags bestreiten.
  • Der Mobil­funkanbieter muss den Betrag aus der Rechnung heraus­nehmen und Frau L. erstatten, sofern er schon bezahlt war. Den übrigen Betrag muss sie zahlen.
  • Frau L. sollte von ihrem Mobil­funkanbieter eine Dritt­anbieter­sperre einrichten lassen, um von künftigen Forderungen verschont zu bleiben.

Die Antworten über die Portale

Kein Rechts­anwalt lag falsch, aber die Beratung war unterschiedlich umfassend. Gut: Rechts­anwalt Olaf Hauß­mann (Juraforum) bringt – zwar eigenwil­lig formuliert, aber immerhin – alle nötigen Hinweise und verweist außerdem darauf, die Bundes­netz­agentur zu informieren. Die kann Mobil­funk­firmen zwingen, recht­liche Vorgaben zu beachten. Rechts­anwalt Kristian Hüttemann (JustAnswer) wies ferner auf einen Muster­brief der Verbraucherzentralen hin. Unangenehm: Er drängte sehr massiv auf eine Bewertung. Knapp, aber sehr gut verständlich antwortete Rechts­anwältin Wibke Türk (Frag-einen-anwalt.de).

Testfall 3: Onlineshop nimmt Ware nicht zurück (Kauf­recht)

Unser Fall. Frau N. hat online eine Matratze für 180 Euro gekauft. Noch vor dem Auspacken entdeckt sie: In einem anderen Onlineshop gibt es die Matratze 10 Euro billiger. Sie fordert ihren Shop auf, ihr wenigs­tens 5 Euro zu erstatten. Sie werde sonst widerrufen. Der Shop weigert sich. Frau N. schickt die Matratze zurück und will ihr Geld zurück, doch auch das verweigert der Onlineshop.

Was wir als Antwort erwarten

  • Der Widerruf von Frau N. ist berechtigt. Der Onlineshop muss den Kauf­preis erstatten. So hat es der Bundes­gerichts­hof im März 2016 entschieden (Az. VIII ZR 146/15).
  • Nachdem das Unternehmen das verweigert hat und dadurch in Verzug geraten ist, sollte Frau N. sich an einen Rechts­anwalt wenden.

Die Antworten über die Portale

Alle Rechts­anwälte sagen richtig: Der Widerruf braucht keine Begründung. Der Onlineshop muss die Matratze zurück­nehmen und den Preis erstatten. Rechts­anwälte Peter Eichhorn (Frag-einen-anwalt.de) und Jan Wilking (YourXpert) nennen das passende Urteil des Bundes­gerichts­hofs. Alle Anwälte empfehlen, den Shop zur Erstattung des Kauf­preises aufzufordern und eine Frist zu setzen. Das ist eigentlich über­flüssig. Nachdem der Shop die Erstattung bereits verweigert hatte, kann Frau N. gleich einen Rechts­anwalt einschalten. Vielleicht hilft es aber trotzdem. Kein Rechts­anwalt weist darauf hin, dass Frau N. auf Rechts­anwalts- und Gerichts­kosten sitzen bleibt, wenn der Shop im Rechts­streit insolvent wird. Nicht falsch, aber heikel: Anwalt Hans-Georg Schiessl (JustAnswer) empfiehlt Frau N., einen gericht­lichen Mahn­bescheid zu beantragen. Das ist aber schwierig. Fehler beim Ausfüllen des Formulars führen oft zum Verlust von Ansprüchen.

Testfall 4: Vermieter erwirkt Mahn­bescheid (Mietrecht)

Unser Fall. Das Amts­gericht Wedding hat Frau K. einen Mahn­bescheid über 1 300 Euro geschickt. Der Vermieter ihrer Tochter fordert zwei ausstehende Mieten. Frau K. hatte den Miet­vertrag mitunter­schrieben. Ihre Tochter hat inzwischen eine neue Wohnung und vorher dem Vermieter Nach­mieter benannt, außerdem hat der Vermieter noch die Kaution. Hinzu kam noch: Die Miete war über­höht, was Frau K. und ihre Tochter bereits korrekt geltend gemacht hatten.

Was wir als Antwort erwarten

  • Wichtig wäre der Hinweis, dass der Fall nicht zuver­lässig beur­teilt werden kann, weil unsere Testerin keine Unterlagen vorgelegt hat.
  • Sinn­volle Hinweise zur Rechts­lage und eine Ermutigung von Frau K., wegen erfolg­versprechender Verteidigungs­ansätze recht­zeitig Wider­spruch gegen den Mahn­bescheid einzulegen und so zu verhindern, dass das Amts­gericht einen Voll­stre­ckungs­bescheid erlässt.

Die Antworten über die Portale

Die beste Beratung liefert Anwalt Jan Wilking (Frag-einen-anwalt.de): Frau K. hafte zwar tatsäch­lich für die Miete ihrer Tochter, wird sich aber vermutlich gegen die Forderung verteidigen können. Denn fordern kann sie Schaden­ersatz wegen unterbliebener Reaktion auf die Benennung von Nach­mietern, die Erstattung über­höhter Miete, die Heraus­gabe der Kaution und möglicher­weise auch Ersatz für die Kosten der Reno­vierung. Nicht so gut: Rechts­anwältin Grass (JustAnswer) übergeht die Gegen­forderung auf Erstattung über­höhter Miete und betont, dass Frau K. beweisen muss, dass sie und ihre Tochter Nach­mieter benannt haben. Das stimmt zwar, würde aber wohl gelingen und sollte Frau K. daher nicht davon abhalten, recht­zeitig Wider­spruch einzulegen.

Testfall 5: Raus­schmiss, weil Firma schließt (Arbeits­recht)

Unser Fall. Frau G. und ihre 17 Kollegen haben die Kündigung erhalten. Der Inhaber des Gartenmarkts, in dem sie arbeiten, will das Unternehmen aus Alters­gründen schließen. Drei jüngere Kollegen sollen aber bleiben, um den Markt abzu­wickeln und die Gärtnerei weiterzubetreiben. Die Kündigungs­schreiben hat ein Rechts­anwalt unterzeichnet. Frau G. will wissen, ob sie etwas gegen die Kündigung unternehmen kann. Außerdem steht ein Monat Lohn aus.

Was wir als Antwort erwarten

  • Das ist ein Fall, in dem es schnell gehen muss. Das Kündigungs­schutz­gesetz gibt Arbeitnehmern und ihren Anwälten nur drei Wochen Zeit für die Kündigungs­schutz­klage. Die Klage führt oft zu einer anständigen Abfindung. Offene Löhne muss der Arbeit­geber bezahlen.
  • Frau G. sollte sofort zum Anwalt gehen und weder Zeit noch Geld für eine Onlineberatung verschwenden.

Die Antworten über die Portale

Fast alle Rechts­anwälte legen Frau K. und ihren Kollegen korrekter­weise nahe, schnell zu einem geeigneten Rechts­anwalt in der Nähe zu gehen. Allerdings kostet dieser Rat schon. Nicht so gut: Rechts­anwältin Mokros (Juraforum) schreibt: „Die Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage hat eher keine Aussicht auf Erfolg.“ Alle Kollegen sonst sagen zutreffend: Das lohnt sich in der Regel. Rechts­anwalt Dr. Holger Traub (YourXpert) liegt ebenfalls richtig, formuliert aber sehr indirekt: „Auf der Grund­lage Ihrer Sach­verhalts­schil­derung wäre in der Tat der Gang zu einem Rechts­anwalt anzu­denken ...“ Erstaunlich: Nur zwei Rechts­anwälte weisen darauf hin, dass Frau G. sich sofort arbeitslos melden muss, damit ihr keine Unterstüt­zung verloren geht.

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7 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

drmsttz am 22.02.2022 um 12:20 Uhr
Aktualisierter Test der Online-Beratungsportale?

Ich finde, es wäre an der Zeit, diese Online-Beratungsportale wieder unter die Lupe zu nehmen, um die Bewertungen zu aktualisieren.

Gesko am 10.03.2018 um 04:13 Uhr

Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Verstoß gg. Netiquette (unbewiesene Behauptungen)

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 15.12.2017 um 10:49 Uhr
Re: Wie passt unterschiedliche Sicherheitsbewertun

Wenn ein Server fremde Script-Befehle akzeptiert und sich umfangreicher Code aus einer fremden Quelle nachladen lässt, ermöglicht das sehr mächtige Angriffe auf den betreffenden Server. Aus rechtlichen Gründen verbieten sich solche mächtigen Angriffe für uns. Wir können deshalb nicht sagen, ob tatsächlich heikle Daten in Gefahr waren oder nicht; es ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Juraforum-Server auch mächtigen Versuchen, unberechtigt auf heikle Daten zuzugreifen widerstanden hätte. Dass schon Cross-Site-Scripting als solches nicht möglich sein darf, ist allerdings unbestritten.

warg am 13.12.2017 um 00:56 Uhr
Wie passt unterschiedliche Sicherheitsbewertung?

Test.de sagt: schwere Sicherheitslücke.
juraforum.de sagt: "theoretisches Sicherheitsrisiko, das sich nach Überprüfung durch die von Stiftung Warentest genutzte OWASP Suite jedoch nur als sehr gering zeigte"
Wie passt das denn zusammen?

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 11.12.2017 um 10:02 Uhr
Re: Online Rechtsberatung aktuell

Sie finden hier jetzt unsere aktuelle Untersuchung von Anwaltsportalen mit Online-Rechtsberatung. Die bisherigen Kommentare beziehen sich auf die Vorgänger-Untersuchung.