Testfall 1: Ehefrau mit Auto des Mannes geblitzt (Verkehrsrecht)

© Lisa Rock
Unser Fall. Herr W. ist Halter eines Autos. Seine Ehefrau wird auf der Autobahn mit seinem Wagen geblitzt. Die Straßenverkehrsbehörde schreibt an Herrn W. Er soll die geblitzte Fahrerin nennen. Herr W. weiß nicht, wie er sich verhalten soll. Er möchte selbst nichts zahlen und auch keinen Punkt in Flensburg, aber er möchte auch seine Ehefrau nicht verraten.
Was wir als Antwort erwarten
- Erkennen, dass es sich bei dem Brief um einen Zeugenfragebogen und nicht um die Anhörung eines Verdächtigten handelt. Herr W. wird nicht vorgeworfen, Fahrer gewesen zu sein. Als Halter haftet er nicht.
- Herr W. muss sich nicht zulasten seiner Ehefrau äußern. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Herr W. ist nicht verpflichtet, den Zeugenfragebogen auszufüllen. Sagt er nicht aus, kann ihm aber das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden, was meist aber nur bei schweren Verstößen und in Wiederholungsfällen verhängt wird.
Die Antworten über die Portale
Nur auf Juraforum erhielten wir korrekten Rechtsrat, nämlich: nichts tun. Einzig das Risiko einer Fahrtenbuchauflage nannte der Anwalt Hans-Joachim Faber nicht. Das versäumten auch alle anderen Anwälte im Test. Diese empfahlen Herrn W. außerdem, der Behörde mitzuteilen, dass er nicht selbst gefahren ist – dabei ist das gar nicht nötig. Besonders negativ fiel uns Rechtsanwalt Ralph Husung (Advocado) auf, der sich in seiner E-Mail-Antwort sogar als Spezialist für Verkehrsrecht auswies. Er empfahl, die verantwortliche Fahrerin zu nennen, von Zeugnisverweigerungsrecht war keine Rede. Obwohl der Bußgeldkatalog eindeutige Beträge für Geschwindigkeitsüberschreitungen nennt, gab uns Rechtsanwalt Reinhard Moosmann (Frag-einen-anwalt.de) eine falsche Geldbuße an.
Testfall 2: Teurer Anruf auf Mobilfunkrechnung (Telekommunikationsrecht)
Unser Fall. Frau L. entdeckt auf ihrer Mobilfunkrechnung einen Betrag von knapp 120 Euro. Sie soll fast eine Stunde lang eine unbekannte Kurzwahlnummer angerufen haben, die eines sogenannten Drittanbieters. Sie ist sich sicher, nie eine solche Nummer gewählt zu haben und will den geforderten Betrag auf keinen Fall bezahlen.
Was wir als Antwort erwarten
- Frau L. darf dem an einen Drittanbieter zu zahlenden Betrag in ihrer Handyrechnung gegenüber ihrem Mobilfunkanbieter widersprechen. An Drittanbieter müssen Verbraucher nur zahlen, wenn diese den bewussten Abruf der Leistung nachweisen. Das ist hier nicht so.
- Frau L. soll sich außerdem an den Drittanbieter wenden und das Zustandekommen eines Vertrags bestreiten.
- Der Mobilfunkanbieter muss den Betrag aus der Rechnung herausnehmen und Frau L. erstatten, sofern er schon bezahlt war. Den übrigen Betrag muss sie zahlen.
- Frau L. sollte von ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre einrichten lassen, um von künftigen Forderungen verschont zu bleiben.
Die Antworten über die Portale
Kein Rechtsanwalt lag falsch, aber die Beratung war unterschiedlich umfassend. Gut: Rechtsanwalt Olaf Haußmann (Juraforum) bringt – zwar eigenwillig formuliert, aber immerhin – alle nötigen Hinweise und verweist außerdem darauf, die Bundesnetzagentur zu informieren. Die kann Mobilfunkfirmen zwingen, rechtliche Vorgaben zu beachten. Rechtsanwalt Kristian Hüttemann (JustAnswer) wies ferner auf einen Musterbrief der Verbraucherzentralen hin. Unangenehm: Er drängte sehr massiv auf eine Bewertung. Knapp, aber sehr gut verständlich antwortete Rechtsanwältin Wibke Türk (Frag-einen-anwalt.de).
Testfall 3: Onlineshop nimmt Ware nicht zurück (Kaufrecht)
Unser Fall. Frau N. hat online eine Matratze für 180 Euro gekauft. Noch vor dem Auspacken entdeckt sie: In einem anderen Onlineshop gibt es die Matratze 10 Euro billiger. Sie fordert ihren Shop auf, ihr wenigstens 5 Euro zu erstatten. Sie werde sonst widerrufen. Der Shop weigert sich. Frau N. schickt die Matratze zurück und will ihr Geld zurück, doch auch das verweigert der Onlineshop.
Was wir als Antwort erwarten
- Der Widerruf von Frau N. ist berechtigt. Der Onlineshop muss den Kaufpreis erstatten. So hat es der Bundesgerichtshof im März 2016 entschieden (Az. VIII ZR 146/15).
- Nachdem das Unternehmen das verweigert hat und dadurch in Verzug geraten ist, sollte Frau N. sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Die Antworten über die Portale
Alle Rechtsanwälte sagen richtig: Der Widerruf braucht keine Begründung. Der Onlineshop muss die Matratze zurücknehmen und den Preis erstatten. Rechtsanwälte Peter Eichhorn (Frag-einen-anwalt.de) und Jan Wilking (YourXpert) nennen das passende Urteil des Bundesgerichtshofs. Alle Anwälte empfehlen, den Shop zur Erstattung des Kaufpreises aufzufordern und eine Frist zu setzen. Das ist eigentlich überflüssig. Nachdem der Shop die Erstattung bereits verweigert hatte, kann Frau N. gleich einen Rechtsanwalt einschalten. Vielleicht hilft es aber trotzdem. Kein Rechtsanwalt weist darauf hin, dass Frau N. auf Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt, wenn der Shop im Rechtsstreit insolvent wird. Nicht falsch, aber heikel: Anwalt Hans-Georg Schiessl (JustAnswer) empfiehlt Frau N., einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Das ist aber schwierig. Fehler beim Ausfüllen des Formulars führen oft zum Verlust von Ansprüchen.
Testfall 4: Vermieter erwirkt Mahnbescheid (Mietrecht)
Unser Fall. Das Amtsgericht Wedding hat Frau K. einen Mahnbescheid über 1 300 Euro geschickt. Der Vermieter ihrer Tochter fordert zwei ausstehende Mieten. Frau K. hatte den Mietvertrag mitunterschrieben. Ihre Tochter hat inzwischen eine neue Wohnung und vorher dem Vermieter Nachmieter benannt, außerdem hat der Vermieter noch die Kaution. Hinzu kam noch: Die Miete war überhöht, was Frau K. und ihre Tochter bereits korrekt geltend gemacht hatten.
Was wir als Antwort erwarten
- Wichtig wäre der Hinweis, dass der Fall nicht zuverlässig beurteilt werden kann, weil unsere Testerin keine Unterlagen vorgelegt hat.
- Sinnvolle Hinweise zur Rechtslage und eine Ermutigung von Frau K., wegen erfolgversprechender Verteidigungsansätze rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen und so zu verhindern, dass das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt.
Die Antworten über die Portale
Die beste Beratung liefert Anwalt Jan Wilking (Frag-einen-anwalt.de): Frau K. hafte zwar tatsächlich für die Miete ihrer Tochter, wird sich aber vermutlich gegen die Forderung verteidigen können. Denn fordern kann sie Schadenersatz wegen unterbliebener Reaktion auf die Benennung von Nachmietern, die Erstattung überhöhter Miete, die Herausgabe der Kaution und möglicherweise auch Ersatz für die Kosten der Renovierung. Nicht so gut: Rechtsanwältin Grass (JustAnswer) übergeht die Gegenforderung auf Erstattung überhöhter Miete und betont, dass Frau K. beweisen muss, dass sie und ihre Tochter Nachmieter benannt haben. Das stimmt zwar, würde aber wohl gelingen und sollte Frau K. daher nicht davon abhalten, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Testfall 5: Rausschmiss, weil Firma schließt (Arbeitsrecht)
Unser Fall. Frau G. und ihre 17 Kollegen haben die Kündigung erhalten. Der Inhaber des Gartenmarkts, in dem sie arbeiten, will das Unternehmen aus Altersgründen schließen. Drei jüngere Kollegen sollen aber bleiben, um den Markt abzuwickeln und die Gärtnerei weiterzubetreiben. Die Kündigungsschreiben hat ein Rechtsanwalt unterzeichnet. Frau G. will wissen, ob sie etwas gegen die Kündigung unternehmen kann. Außerdem steht ein Monat Lohn aus.
Was wir als Antwort erwarten
- Das ist ein Fall, in dem es schnell gehen muss. Das Kündigungsschutzgesetz gibt Arbeitnehmern und ihren Anwälten nur drei Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage. Die Klage führt oft zu einer anständigen Abfindung. Offene Löhne muss der Arbeitgeber bezahlen.
- Frau G. sollte sofort zum Anwalt gehen und weder Zeit noch Geld für eine Onlineberatung verschwenden.
Die Antworten über die Portale
Fast alle Rechtsanwälte legen Frau K. und ihren Kollegen korrekterweise nahe, schnell zu einem geeigneten Rechtsanwalt in der Nähe zu gehen. Allerdings kostet dieser Rat schon. Nicht so gut: Rechtsanwältin Mokros (Juraforum) schreibt: „Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat eher keine Aussicht auf Erfolg.“ Alle Kollegen sonst sagen zutreffend: Das lohnt sich in der Regel. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub (YourXpert) liegt ebenfalls richtig, formuliert aber sehr indirekt: „Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wäre in der Tat der Gang zu einem Rechtsanwalt anzudenken ...“ Erstaunlich: Nur zwei Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass Frau G. sich sofort arbeitslos melden muss, damit ihr keine Unterstützung verloren geht.
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- Der Versicherer Roland bewirbt seinen „LawGuide“ (99 Euro jährlich) als preiswertere Alternative zur klassischen Rechtsschutzversicherung. Zielgruppe: junge Leute....
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- Das Internetportal Mieterengel.de vermittelt Anwälte zur Rechtsberatung und bietet Rechtsschutz. Die Stiftung Warentest hat das Angebot unter die Lupe genommen.
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Ich finde, es wäre an der Zeit, diese Online-Beratungsportale wieder unter die Lupe zu nehmen, um die Bewertungen zu aktualisieren.
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Verstoß gg. Netiquette (unbewiesene Behauptungen)
Wenn ein Server fremde Script-Befehle akzeptiert und sich umfangreicher Code aus einer fremden Quelle nachladen lässt, ermöglicht das sehr mächtige Angriffe auf den betreffenden Server. Aus rechtlichen Gründen verbieten sich solche mächtigen Angriffe für uns. Wir können deshalb nicht sagen, ob tatsächlich heikle Daten in Gefahr waren oder nicht; es ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Juraforum-Server auch mächtigen Versuchen, unberechtigt auf heikle Daten zuzugreifen widerstanden hätte. Dass schon Cross-Site-Scripting als solches nicht möglich sein darf, ist allerdings unbestritten.
Test.de sagt: schwere Sicherheitslücke.
juraforum.de sagt: "theoretisches Sicherheitsrisiko, das sich nach Überprüfung durch die von Stiftung Warentest genutzte OWASP Suite jedoch nur als sehr gering zeigte"
Wie passt das denn zusammen?
Sie finden hier jetzt unsere aktuelle Untersuchung von Anwaltsportalen mit Online-Rechtsberatung. Die bisherigen Kommentare beziehen sich auf die Vorgänger-Untersuchung.