Testergebnisse für 7 Online-Kündigungsdienste 07/2021

Last minute. Wird die Zeit knapp, sollten Sie selber den Vertrag kündigen. © Getty Images / Sanga Park
Start. Gehen Sie zum Online-Kündigungsdienst Ihrer Wahl. Dort geben Sie als erstes den Vertragspartner an, dem Sie kündigen wollen.
Daten. Der Dienst fragt Sie anschließend nach den Daten, die für die Kündigung Ihres Vertrags nötig sind. Oft ist die Kunden- oder Vertragsnummer nötig.
Versand. Verlassen Sie sich auf die Empfehlungen Ihres Kündigungsdienstes. Die Dienste kennen die meisten Vertragspartner und wissen, was zuverlässig funktioniert.
Sicherheit. Wenn Sie rechtzeitig einen Kündigungsdienst einschalten, reicht das jeweils günstigste Angebot ohne Extras. Wird es knapp, kündigen Sie besser selbst.
Bestätigung. Bleibt die Kündigungsbestätigung bis eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, kündigen Sie besser selbst.
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- Konzerte und Events finden statt, trotzdem sind Ticketkäufe in der Corona-Pandemie noch immer risikoreich – besonders aus zweiter Hand. Diese Regeln gelten.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
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Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Abonnent: Völlig richtig, die Darstellung gilt für den angegebenen Stand 14.06.2021. Wir hielten es an diesem Zeitpunkt für zu früh, um schon auf die Änderungen einzugehen, die zunächst im März und jetzt noch im Juli in Kraft getreten sind.
Dazu gibt es einen anderen Artikel und zwar hier:
www.test.de/Gesetz-fuer-faire-Verbrauchervertraege-Langlaufende-Vertraege-werden-fairer-5600636-0/
Auf Ihren Hinweis hin werden wir in den Artikel nachträglich noch den Hinweise auf die neue Rechtslage und unsere Berichterstattung dazu aufnehmen.
"Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkündbar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt." - Das ist veraltet!
Das ist richtig: "Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Konkret geht es um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen, etwa das klassische Zeitungsabo, Unterrichtsverträge oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete "Gesetz für faire Verbraucherverträge" zurück."
Quelle: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Vertragslaufzeiten-2022-Vertraege-einfacher-kuendigen,vertragslaufzeit100.html
Sehr geehrte Redaktion,
ich möchte auf den seit 2017 existierenden Dienst ExAbo (exabo.de) hinweisen.
Vielen Dank.
@Malerfritz: Danke für Ihren Hinweis, wir haben die Kommentare gelöscht. (maa)
Was ist denn das hier? Warentest macht Werbung für die Freimaurer? Wer hat denn hier seinen Dienst verschlafen.