Online-Kündigung

Die Kunst des korrekten Kündigens

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Online-Kündigung Testergebnisse für 7 Online-Kündigungs­dienste 07/2021 freischalten

Kündigungs­recht. Ob Onlinedating, Zeitungs­abo, E-Mail-Konto: Jeder auf unbe­stimmte Dauer angelegte Vertrag läuft, bis er gekündigt wird. Er ist jeder­zeit künd­bar, solange nichts anderes vereinbart ist. Das Kündigungs­recht voll­ständig auszuschließen, ist Verbrauchern gegen­über unwirk­sam. Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkünd­bar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt.

Frist. Im Vertrag steht, bis wann die Kündigung beim Vertrags­partner vorliegen muss. Aktuell muss das häufig spätestens drei Monate vor Ende der Lauf­zeit der Fall sein. Kürzere Kündigungs­fristen sind zulässig, längere nicht.

Form. Früher hieß es oft: Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das heißt: Nur ein unter­schriebener Brief zählt. Für seit 1. Oktober 2016 abge­schlossene Verbraucher­verträge gilt das nicht mehr. Sie sind stets auch in Text­form künd­bar, also per E-Mail oder Fax.

Zugang. Die Kündigung muss den Vertrags­partner erreichen. Entscheidend ist, dass sie im Post­fach, Brief­kasten oder Faxgerät ankommt und Mitarbeiter des Vertrags­part­ners sie lesen können. Wann sie es tatsäch­lich tun, spielt aber keine Rolle. Wenn es auf den Tag ankommt, muss die Erklärung zu üblichen Büro­zeiten vorliegen. Spät abends abge­schickte E-Mails oder Faxe gehen erst am folgenden Werk­tag zu.

Versand. Welche Versand­art Sie am besten wählen, hängt unter anderem von der Zeit ab, die noch zur Verfügung steht:

  • Mehr als drei Wochen. Schi­cken Sie die Kündigung mindestens drei Wochen vor Ablauf der Kündigungs­frist auf dem Weg, über den Sie sonst auch mit dem Unternehmen kommuniziert haben. Fordern Sie eine Bestätigung der Kündigung bis spätestens eine Woche vor Ablauf der Kündigungs­frist.
  • Weniger als eine Woche. Wenn nicht mehr als eine Woche Zeit bleibt, kündigen Sie per Brief. Schi­cken Sie die Kündigung spätestens drei Werk­tage vor Ablauf der Kündigungs­frist als Einwurf-Einschreiben ab oder faxen Sie ihn spätestens am letzten Tag der Frist recht­zeitig vor Büro­schluss um 17 Uhr an Ihren Vertrags­partner.
  • Weniger als ein Tag. Wenn es ganz schnell gehen muss, empfehlen wir den Versand per Fax. Gibt es keine Faxnummer, bleibt nur, per E-Mail zu kündigen.

Zeugen. Günstig ist es, wenn Sie Zeugen haben. Geben Sie Ihr Kündigungs­schreiben zuver­lässigen Verwandten oder Bekannten und bitten Sie sie, es als Brief oder Fax loszuschi­cken. Sie können das dann vor Gericht bezeugen.

Zustellung. In schwierigen Fällen können Sie Schrift­stücke rechts­sicher zustellen lassen. Suchen Sie über justiz.de nach dem allgemeinen Gerichts­stand des Adressaten. Schreiben Sie an die Gerichts­voll­zieher­verteilung beim genannten Amts­gericht: „Hier­mit beauftrage ich Sie mit der Zustellung des anliegenden Schreibens.“ Das landet dann meist per Post­zustellung im amtlichen gelben Umschlag im Brief­kasten des Adressaten. Sie erhalten eine Zustellungs­urkunde, die jedes Gericht anerkennt. Das kostet etwa 10 Euro.

Unzu­stell­barkeit. Beauftragen Sie den Gerichts­voll­zieher, Ihren Kündigungs­brief persönlich zu über­bringen, wenn er trotz korrekter Adresse als unzu­stell­bar zurück­kam. Das kostet in der Regel um die 20 Euro.

Vertrags­ende. Wenn die Kündigung zugegangen ist, endet der Vertrag entsprechend der jeweiligen Bedingungen. Zeitungs­abos enden oft sofort, andere Verträge meist später. Der Vertrags­partner muss nicht zustimmen. Auch eine Kündigungs­bestätigung ist nicht notwendig. Wenn Ihr Vertrags­partner allerdings behauptet, er habe keine Kündigung erhalten, dann müssen Sie beweisen, dass ihm die Kündigung doch zugegangen ist.

Gesetzes­änderung. Inzwischen gelten für die Kündigung von Dauer­verträgen einige neue gesetzliche Regeln. Einzel­heiten dazu unter Gesetz für faire Verbraucherverträge: Kündigungsbutton für langlaufende Verträge

Sonderfälle

Arbeits- und Miet­verträge. Für das Kündigen des Jobs und der Wohnung gelten wegen der hohen Bedeutung besondere Regeln. Lassen Sie sich von Gewerk­schaft, Mieter­ver­ein oder Anwalt beraten, wenn Sie sich nicht sicher sind.

Erben und Erben­gemeinschaften. Was in Erbfällen zu beachten ist, erklären wir im Special Verträge für Verstorbene kündigen.

Unterge­schobene Verträge. Sie sollten zur Sicherheit stets auch Verträge kündigen, die sie angeblich, tatsäch­lich aber nicht abge­schlossen haben. Ein Beispiel für solche Verträge sind Handy-Abofallen. Sie sollten in solchen Fällen stets nicht nur geltend machen, dass Sie den behaupteten Vertrag gar nicht geschlossen haben, sondern ihn vorsorglich hilfs­weise stets auch anfechten und zum nächst­möglichen Termin kündigen. Recht­licher Hintergrund: Es kann passieren, dass zum Beispiel eine Benut­zung des Handys, die eigentlich ganz anders gemeint war, durch Berühren einer womöglich kaum sicht­baren Schalt­fläche als Vertrags­schluss erscheint. Es wird nämlich aus Sicht ihres Vertrags­part­ners beur­teilt, ob er ihr Verhalten als Zustimmung zum Vertrags­schluss verstehen durfte. In so einem Fall ist es wichtig, gleich auch die Anfechtung zu erklären und schließ­lich für alle Fälle auch noch gleich wieder zu kündigen, damit der Vertrag wenigs­tens nicht weiterläuft, wenn sie ihn schon nicht aus der Welt schaffen konnten.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.07.2022 um 12:25 Uhr
    Gesetz für faire Verbraucherverträge

    @Abonnent: Völlig richtig, die Darstellung gilt für den angegebenen Stand 14.06.2021. Wir hielten es an diesem Zeitpunkt für zu früh, um schon auf die Änderungen einzugehen, die zunächst im März und jetzt noch im Juli in Kraft getreten sind.
    Dazu gibt es einen anderen Artikel und zwar hier:
    www.test.de/Gesetz-fuer-faire-Verbrauchervertraege-Langlaufende-Vertraege-werden-fairer-5600636-0/
    Auf Ihren Hinweis hin werden wir in den Artikel nachträglich noch den Hinweise auf die neue Rechtslage und unsere Berichterstattung dazu aufnehmen.

  • Abonnent am 23.07.2022 um 14:11 Uhr
    Teilweiese veraltet!

    "Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkünd­bar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt." - Das ist veraltet!
    Das ist richtig: "Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Konkret geht es um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen, etwa das klassische Zeitungsabo, Unterrichtsverträge oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete "Gesetz für faire Verbraucherverträge" zurück."
    Quelle: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Vertragslaufzeiten-2022-Vertraege-einfacher-kuendigen,vertragslaufzeit100.html

  • swfan07 am 23.03.2022 um 13:40 Uhr
    Es sollte heissen "8 Helfer im Test"

    Sehr geehrte Redaktion,
    ich möchte auf den seit 2017 existierenden Dienst ExAbo (exabo.de) hinweisen.
    Vielen Dank.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2021 um 10:17 Uhr
    Werbung für Freimaurer

    @Malerfritz: Danke für Ihren Hinweis, wir haben die Kommentare gelöscht. (maa)

  • Malerfritz am 20.06.2021 um 15:25 Uhr
    Kann ich nicht glauben..

    Was ist denn das hier? Warentest macht Werbung für die Freimaurer? Wer hat denn hier seinen Dienst verschlafen.