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Testergebnisse für 7 Online-Kündigungsdienste 07/2021Kündigungsrecht. Ob Onlinedating, Zeitungsabo, E-Mail-Konto: Jeder auf unbestimmte Dauer angelegte Vertrag läuft, bis er gekündigt wird. Er ist jederzeit kündbar, solange nichts anderes vereinbart ist. Das Kündigungsrecht vollständig auszuschließen, ist Verbrauchern gegenüber unwirksam. Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkündbar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt.
Frist. Im Vertrag steht, bis wann die Kündigung beim Vertragspartner vorliegen muss. Aktuell muss das häufig spätestens drei Monate vor Ende der Laufzeit der Fall sein. Kürzere Kündigungsfristen sind zulässig, längere nicht.
Form. Früher hieß es oft: Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das heißt: Nur ein unterschriebener Brief zählt. Für seit 1. Oktober 2016 abgeschlossene Verbraucherverträge gilt das nicht mehr. Sie sind stets auch in Textform kündbar, also per E-Mail oder Fax.
Zugang. Die Kündigung muss den Vertragspartner erreichen. Entscheidend ist, dass sie im Postfach, Briefkasten oder Faxgerät ankommt und Mitarbeiter des Vertragspartners sie lesen können. Wann sie es tatsächlich tun, spielt aber keine Rolle. Wenn es auf den Tag ankommt, muss die Erklärung zu üblichen Bürozeiten vorliegen. Spät abends abgeschickte E-Mails oder Faxe gehen erst am folgenden Werktag zu.
Versand. Welche Versandart Sie am besten wählen, hängt unter anderem von der Zeit ab, die noch zur Verfügung steht:
- Mehr als drei Wochen. Schicken Sie die Kündigung mindestens drei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist auf dem Weg, über den Sie sonst auch mit dem Unternehmen kommuniziert haben. Fordern Sie eine Bestätigung der Kündigung bis spätestens eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist.
- Weniger als eine Woche. Wenn nicht mehr als eine Woche Zeit bleibt, kündigen Sie per Brief. Schicken Sie die Kündigung spätestens drei Werktage vor Ablauf der Kündigungsfrist als Einwurf-Einschreiben ab oder faxen Sie ihn spätestens am letzten Tag der Frist rechtzeitig vor Büroschluss um 17 Uhr an Ihren Vertragspartner.
- Weniger als ein Tag. Wenn es ganz schnell gehen muss, empfehlen wir den Versand per Fax. Gibt es keine Faxnummer, bleibt nur, per E-Mail zu kündigen.
Zeugen. Günstig ist es, wenn Sie Zeugen haben. Geben Sie Ihr Kündigungsschreiben zuverlässigen Verwandten oder Bekannten und bitten Sie sie, es als Brief oder Fax loszuschicken. Sie können das dann vor Gericht bezeugen.
Zustellung. In schwierigen Fällen können Sie Schriftstücke rechtssicher zustellen lassen. Suchen Sie über justiz.de nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Adressaten. Schreiben Sie an die Gerichtsvollzieherverteilung beim genannten Amtsgericht: „Hiermit beauftrage ich Sie mit der Zustellung des anliegenden Schreibens.“ Das landet dann meist per Postzustellung im amtlichen gelben Umschlag im Briefkasten des Adressaten. Sie erhalten eine Zustellungsurkunde, die jedes Gericht anerkennt. Das kostet etwa 10 Euro.
Unzustellbarkeit. Beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher, Ihren Kündigungsbrief persönlich zu überbringen, wenn er trotz korrekter Adresse als unzustellbar zurückkam. Das kostet in der Regel um die 20 Euro.
Vertragsende. Wenn die Kündigung zugegangen ist, endet der Vertrag entsprechend der jeweiligen Bedingungen. Zeitungsabos enden oft sofort, andere Verträge meist später. Der Vertragspartner muss nicht zustimmen. Auch eine Kündigungsbestätigung ist nicht notwendig. Wenn Ihr Vertragspartner allerdings behauptet, er habe keine Kündigung erhalten, dann müssen Sie beweisen, dass ihm die Kündigung doch zugegangen ist.
Gesetzesänderung. Inzwischen gelten für die Kündigung von Dauerverträgen einige neue gesetzliche Regeln. Einzelheiten dazu unter Gesetz für faire Verbraucherverträge: Kündigungsbutton für langlaufende Verträge
Sonderfälle
Arbeits- und Mietverträge. Für das Kündigen des Jobs und der Wohnung gelten wegen der hohen Bedeutung besondere Regeln. Lassen Sie sich von Gewerkschaft, Mieterverein oder Anwalt beraten, wenn Sie sich nicht sicher sind.
Erben und Erbengemeinschaften. Was in Erbfällen zu beachten ist, erklären wir im Special Verträge für Verstorbene kündigen.
Untergeschobene Verträge. Sie sollten zur Sicherheit stets auch Verträge kündigen, die sie angeblich, tatsächlich aber nicht abgeschlossen haben. Ein Beispiel für solche Verträge sind Handy-Abofallen. Sie sollten in solchen Fällen stets nicht nur geltend machen, dass Sie den behaupteten Vertrag gar nicht geschlossen haben, sondern ihn vorsorglich hilfsweise stets auch anfechten und zum nächstmöglichen Termin kündigen. Rechtlicher Hintergrund: Es kann passieren, dass zum Beispiel eine Benutzung des Handys, die eigentlich ganz anders gemeint war, durch Berühren einer womöglich kaum sichtbaren Schaltfläche als Vertragsschluss erscheint. Es wird nämlich aus Sicht ihres Vertragspartners beurteilt, ob er ihr Verhalten als Zustimmung zum Vertragsschluss verstehen durfte. In so einem Fall ist es wichtig, gleich auch die Anfechtung zu erklären und schließlich für alle Fälle auch noch gleich wieder zu kündigen, damit der Vertrag wenigstens nicht weiterläuft, wenn sie ihn schon nicht aus der Welt schaffen konnten.
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- Konzerte und Events finden statt, trotzdem sind Ticketkäufe in der Corona-Pandemie noch immer risikoreich – besonders aus zweiter Hand. Diese Regeln gelten.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
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Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Abonnent: Völlig richtig, die Darstellung gilt für den angegebenen Stand 14.06.2021. Wir hielten es an diesem Zeitpunkt für zu früh, um schon auf die Änderungen einzugehen, die zunächst im März und jetzt noch im Juli in Kraft getreten sind.
Dazu gibt es einen anderen Artikel und zwar hier:
www.test.de/Gesetz-fuer-faire-Verbrauchervertraege-Langlaufende-Vertraege-werden-fairer-5600636-0/
Auf Ihren Hinweis hin werden wir in den Artikel nachträglich noch den Hinweise auf die neue Rechtslage und unsere Berichterstattung dazu aufnehmen.
"Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkündbar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt." - Das ist veraltet!
Das ist richtig: "Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Konkret geht es um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen, etwa das klassische Zeitungsabo, Unterrichtsverträge oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete "Gesetz für faire Verbraucherverträge" zurück."
Quelle: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Vertragslaufzeiten-2022-Vertraege-einfacher-kuendigen,vertragslaufzeit100.html
Sehr geehrte Redaktion,
ich möchte auf den seit 2017 existierenden Dienst ExAbo (exabo.de) hinweisen.
Vielen Dank.
@Malerfritz: Danke für Ihren Hinweis, wir haben die Kommentare gelöscht. (maa)
Was ist denn das hier? Warentest macht Werbung für die Freimaurer? Wer hat denn hier seinen Dienst verschlafen.