Testergebnisse für 7 Online-Kündigungsdienste 07/2021
Im Test
Wir haben sieben Online-Kündigungsdienste untersucht, die die folgenden Auswahlkriterien erfüllen: Vorformulierte Kündigungsschreiben, Vertragspartner-Adressdatenbank und Kündigungsversand für die in unserer Untersuchung gekündigten Verträge.
Untersuchungen
Geschulte Tester haben die Online-Kündigungsdienste verdeckt in Anspruch genommen. Sie haben dazu zunächst eigens für den Test jeweils drei Verträge aus unterschiedlichen Branchen (Probe-Bahncard, Zeitungs-Probeabo, Mobilfunkvertrag) abgeschlossen. Diese Verträge haben unsere Tester dann nach einem festgelegten Schema gekündigt.
Je Online-Kündigungsdienst haben unsere Tester insgesamt drei verschiedene Verträge auf jeweils zwei unterschiedlichen Wegen gekündigt, sodass wir insgesamt über jedes Portal sechs Kündigungen auf den Weg gebracht haben.
Sofern möglich, haben wir jeden Vertrag auf jedem Portal einmal über die angebotene Voreinstellung gekündigt und einmal per Einschreiben. Für die Kündigungen hatten wir genügend Zeit eingeplant. Hatten die Tester nach zwei oder drei Wochen noch keine Kündigungsbestätigung, haben sie selbst beim Vertragspartner nachgefragt.
Zusätzlich haben wir die Webseiten der Online-Kündigungsdienste auf ausgewählte Funktionen, Voreinstellungen, Anforderungen und Informationen hin geprüft. Testzeitraum: Mitte Januar bis Mitte März 2021.
Informationen auf der Webseite
Wir haben vor allem bewertet, ob sich auf der Webseite vor dem Erstellen des Kündigungsschreibens Informationen zu Preisen, Bezahlmethoden sowie zur voraussichtlichen Dauer des Kündigungsversandes finden und wie zuverlässig diese sind. Wir haben geprüft, ob die Anbieter wichtige Hinweise geben, etwa darauf, dass die Kündigung allein durch den Versand noch nicht wirksam wird.
Adressdatenbank und Suche
Wir haben geprüft, wie umfangreich die Adressdatenbank ist. Dazu haben wir bei jedem Kündigungsdienst 26 verbreitete und 15 eher seltene Vertragspartner abgeprüft. Außerdem haben wir untersucht, wie gut die Suche nach Adressen funktioniert. Dafür haben wir unter anderem überprüft, ob die Suchfunktion Vertragspartner vorschlägt, unvollständige Bezeichnungen vervollständigt und ob Vertragspartner auch bei Suche nach Alternativnamen zu finden sind.
Kündigungsschreiben erstellen
Bewertet haben wir vor allem die Möglichkeit, ein Musterschreiben mit eigener Adresse zu verwenden; das Kündigungsschreiben soll sich anpassen lassen, die Adresse des Vertragspartners nicht; Auswahloptionen wie die Rufnummernmitnahme bei Mobilfunk und den Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung; den kostenlosen PDF-Download sowie die Möglichkeit, per Finger oder Maus zu unterschreiben oder die eigene Unterschrift als Bild oder Scan hochzuladen.
Kündigungsversand
Wir haben unter anderem geprüft, welche Optionen Nutzerinnen für den Versand auswählen können, ob der Versand der Kündigung per E-Mail bestätigt wurde und die Bestätigung das Originalschreiben enthielt. Außerdem haben wir bewertet, ob es möglich war, den Status des Kündigungsversandes zu verfolgen.
Support und Hilfe
Wir haben unter anderem geprüft, welche Supportkanäle angeboten werden, ob es eine Sammlung mit wichtigen Fragen und Antworten gibt, welche Hinweise Nutzerinnen und Nutzer für den Fall bekommen, dass es zu Problemen kommt, ob sie Kontaktangaben zum Vertragspartner erhalten und ob der Kündigungsdienst sich nach zwei bis drei Wochen erkundigte, ob die Kündigung erfolgreich war.
Basisschutz persönlicher Daten
Das Urteil zum Basisschutz persönlicher Daten beruht auf den folgenden drei Teilprüfungen: sparsames Erheben von Nutzerdaten, Schutz von Nutzerkonto und Datenübertragung sowie Mängel in der Datenschutzerklärung.
Sparsames Erheben von Nutzerdaten. Wir haben geprüft, welche Daten die Online-Kündigungsdienste bei Besuchen ihrer Seiten etwa mit Cookies oder anderen Tracking-Techniken speichern, welche Daten sie jeweils erheben und wie sie mit Nutzerkonten umgehen.
Schutz von Nutzerkonto und Datenübertragung. Wir haben die Passwortanforderungen und die Verschlüsselung bei der Datenübermittlung und -speicherung geprüft.
Mängel in der Datenschutzerklärung. Ein Jurist prüfte, ob die Datenschutzerklärungen den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen.
Mängel in den AGB. Ein Jurist prüfte die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf unzulässige Klauseln.
Abwertungen
Abwertungen führen dazu, dass sich Mängel an einer Stelle auf ein übergeordnetes Urteil auswirken. Das haben wir mit der Fußnote 14 gekennzeichnet. Folgende Abwertung haben wir vorgenommen: Bei gravierenden Mängeln in der Datenschutzerklärung konnte das Gruppenurteil „Basisschutz persönlicher Daten“ nicht besser als befriedigend (3,5) sein.
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- Konzerte und Events finden statt, trotzdem sind Ticketkäufe in der Corona-Pandemie noch immer risikoreich – besonders aus zweiter Hand. Diese Regeln gelten.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
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Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Abonnent: Völlig richtig, die Darstellung gilt für den angegebenen Stand 14.06.2021. Wir hielten es an diesem Zeitpunkt für zu früh, um schon auf die Änderungen einzugehen, die zunächst im März und jetzt noch im Juli in Kraft getreten sind.
Dazu gibt es einen anderen Artikel und zwar hier:
www.test.de/Gesetz-fuer-faire-Verbrauchervertraege-Langlaufende-Vertraege-werden-fairer-5600636-0/
Auf Ihren Hinweis hin werden wir in den Artikel nachträglich noch den Hinweise auf die neue Rechtslage und unsere Berichterstattung dazu aufnehmen.
"Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkündbar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt." - Das ist veraltet!
Das ist richtig: "Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Konkret geht es um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen, etwa das klassische Zeitungsabo, Unterrichtsverträge oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete "Gesetz für faire Verbraucherverträge" zurück."
Quelle: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Vertragslaufzeiten-2022-Vertraege-einfacher-kuendigen,vertragslaufzeit100.html
Sehr geehrte Redaktion,
ich möchte auf den seit 2017 existierenden Dienst ExAbo (exabo.de) hinweisen.
Vielen Dank.
@Malerfritz: Danke für Ihren Hinweis, wir haben die Kommentare gelöscht. (maa)
Was ist denn das hier? Warentest macht Werbung für die Freimaurer? Wer hat denn hier seinen Dienst verschlafen.