Online-Kündigung

So haben wir getestet

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Online-Kündigung Testergebnisse für 7 Online-Kündigungs­dienste 07/2021

Im Test

Wir haben sieben Online-Kündigungs­dienste untersucht, die die folgenden Auswahl­kriterien erfüllen: Vorformulierte Kündigungs­schreiben, Vertrags­partner-Adress­daten­bank und Kündigungs­versand für die in unserer Unter­suchung gekündigten Verträge.

Unter­suchungen

Geschulte Tester haben die Online-Kündigungs­dienste verdeckt in Anspruch genommen. Sie haben dazu zunächst eigens für den Test jeweils drei Verträge aus unterschiedlichen Branchen (Probe-Bahncard, Zeitungs-Probeabo, Mobil­funk­vertrag) abge­schlossen. Diese Verträge haben unsere Tester dann nach einem fest­gelegten Schema gekündigt.

Je Online-Kündigungs­dienst haben unsere Tester insgesamt drei verschiedene Verträge auf jeweils zwei unterschiedlichen Wegen gekündigt, sodass wir insgesamt über jedes Portal sechs Kündigungen auf den Weg gebracht haben.

Sofern möglich, haben wir jeden Vertrag auf jedem Portal einmal über die angebotene Voreinstellung gekündigt und einmal per Einschreiben. Für die Kündigungen hatten wir genügend Zeit einge­plant. Hatten die Tester nach zwei oder drei Wochen noch keine Kündigungs­bestätigung, haben sie selbst beim Vertrags­partner nachgefragt.

Zusätzlich haben wir die Webseiten der Online-Kündigungs­dienste auf ausgewählte Funk­tionen, Voreinstel­lungen, Anforderungen und Informationen hin geprüft. Test­zeitraum: Mitte Januar bis Mitte März 2021.

Informationen auf der Webseite

Wir haben vor allem bewertet, ob sich auf der Webseite vor dem Erstellen des Kündigungs­schreibens Informationen zu Preisen, Bezahl­methoden sowie zur voraus­sicht­lichen Dauer des Kündigungs­versandes finden und wie zuver­lässig diese sind. Wir haben geprüft, ob die Anbieter wichtige Hinweise geben, etwa darauf, dass die Kündigung allein durch den Versand noch nicht wirk­sam wird.

Adress­daten­bank und Suche

Wir haben geprüft, wie umfang­reich die Adress­daten­bank ist. Dazu haben wir bei jedem Kündigungs­dienst 26 verbreitete und 15 eher seltene Vertrags­partner abge­prüft. Außerdem haben wir untersucht, wie gut die Suche nach Adressen funk­tioniert. Dafür haben wir unter anderem über­prüft, ob die Such­funk­tion Vertrags­partner vorschlägt, unvoll­ständige Bezeichnungen vervoll­ständigt und ob Vertrags­partner auch bei Suche nach Alternativ­namen zu finden sind.

Kündigungs­schreiben erstellen

Bewertet haben wir vor allem die Möglich­keit, ein Muster­schreiben mit eigener Adresse zu verwenden; das Kündigungs­schreiben soll sich anpassen lassen, die Adresse des Vertrags­part­ners nicht; Auswahl­optionen wie die Rufnummern­mitnahme bei Mobil­funk und den Wider­spruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung; den kostenlosen PDF-Download sowie die Möglich­keit, per Finger oder Maus zu unter­schreiben oder die eigene Unter­schrift als Bild oder Scan hoch­zuladen.

Kündigungs­versand

Wir haben unter anderem geprüft, welche Optionen Nutze­rinnen für den Versand auswählen können, ob der Versand der Kündigung per E-Mail bestätigt wurde und die Bestätigung das Original­schreiben enthielt. Außerdem haben wir bewertet, ob es möglich war, den Status des Kündigungs­versandes zu verfolgen.

Support und Hilfe

Wir haben unter anderem geprüft, welche Supportkanäle angeboten werden, ob es eine Samm­lung mit wichtigen Fragen und Antworten gibt, welche Hinweise Nutze­rinnen und Nutzer für den Fall bekommen, dass es zu Problemen kommt, ob sie Kontakt­angaben zum Vertrags­partner erhalten und ob der Kündigungs­dienst sich nach zwei bis drei Wochen erkundigte, ob die Kündigung erfolg­reich war.

Basis­schutz persönlicher Daten

Das Urteil zum Basis­schutz persönlicher Daten beruht auf den folgenden drei Teil­prüfungen: spar­sames Erheben von Nutzer­daten, Schutz von Nutzer­konto und Daten­über­tragung sowie Mängel in der Daten­schutz­erklärung.

Spar­sames Erheben von Nutzer­daten. Wir haben geprüft, welche Daten die Online-Kündigungs­dienste bei Besuchen ihrer Seiten etwa mit Cookies oder anderen Tracking-Techniken speichern, welche Daten sie jeweils erheben und wie sie mit Nutzer­konten umgehen.

Schutz von Nutzer­konto und Daten­über­tragung. Wir haben die Pass­wortan­forderungen und die Verschlüsselung bei der Daten­über­mitt­lung und -speicherung geprüft.

Mängel in der Daten­schutz­erklärung. Ein Jurist prüfte, ob die Daten­schutz­erklärungen den Anforderungen der Daten­schutz­grund­ver­ordnung entsprechen.

Mängel in den AGB. Ein Jurist prüfte die allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) auf unzu­lässige Klauseln.

Abwertungen

Abwertungen führen dazu, dass sich Mängel an einer Stelle auf ein überge­ordnetes Urteil auswirken. Das haben wir mit der Fußnote 14 gekenn­zeichnet. Folgende Abwertung haben wir vorgenommen: Bei gravierenden Mängeln in der Daten­schutz­erklärung konnte das Gruppen­urteil „Basis­schutz persönlicher Daten“ nicht besser als befriedigend (3,5) sein.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.07.2022 um 12:25 Uhr
Gesetz für faire Verbraucherverträge

@Abonnent: Völlig richtig, die Darstellung gilt für den angegebenen Stand 14.06.2021. Wir hielten es an diesem Zeitpunkt für zu früh, um schon auf die Änderungen einzugehen, die zunächst im März und jetzt noch im Juli in Kraft getreten sind.
Dazu gibt es einen anderen Artikel und zwar hier:
www.test.de/Gesetz-fuer-faire-Verbrauchervertraege-Langlaufende-Vertraege-werden-fairer-5600636-0/
Auf Ihren Hinweis hin werden wir in den Artikel nachträglich noch den Hinweise auf die neue Rechtslage und unsere Berichterstattung dazu aufnehmen.

Abonnent am 23.07.2022 um 14:11 Uhr
Teilweiese veraltet!

"Aktuell zulässig sind aber Verträge, die bis zu zwei Jahre lang unkünd­bar sind und sich anschließend jeweils um ein Jahr verlängern, solange keine Kündigung kommt." - Das ist veraltet!
Das ist richtig: "Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist. Konkret geht es um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen, etwa das klassische Zeitungsabo, Unterrichtsverträge oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Neuerung geht auf das im Oktober 2021 verabschiedete "Gesetz für faire Verbraucherverträge" zurück."
Quelle: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Vertragslaufzeiten-2022-Vertraege-einfacher-kuendigen,vertragslaufzeit100.html

swfan07 am 23.03.2022 um 13:40 Uhr
Es sollte heissen "8 Helfer im Test"

Sehr geehrte Redaktion,
ich möchte auf den seit 2017 existierenden Dienst ExAbo (exabo.de) hinweisen.
Vielen Dank.

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2021 um 10:17 Uhr
Werbung für Freimaurer

@Malerfritz: Danke für Ihren Hinweis, wir haben die Kommentare gelöscht. (maa)

Malerfritz am 20.06.2021 um 15:25 Uhr
Kann ich nicht glauben..

Was ist denn das hier? Warentest macht Werbung für die Freimaurer? Wer hat denn hier seinen Dienst verschlafen.