
Dr. Wilhelm Schluckebier © Klaus Lorenz Fotodesign
An die Schlichtungsstelle kann sich jeder wenden, der als Verbraucher Probleme mit seinem Versicherer hat. Die Beschwerde ist kostenlos. Wilhelm Schluckebier ist der neue Ombudsmann für Versicherungen. Im Gespräch mit test.de erklärt der ehemalige Bundesverfassungsrichter, wie die Schlichtungsstelle Verbrauchern hilft.
Ombudsmann kann Versicherer zu einer Leistung verpflichten
Wie hilft die Schlichtungsstelle weiter?
Jeder Verbraucher kann eine formlose Beschwerde gegen seinen Versicherer einlegen – ganz gleich, ob es um Kosten, Kündigung oder einen Schadensfall geht. Wenn auch der Versicherer seine Sicht der Dinge geschildert hat, prüft der Ombudsmann. Er versucht in geeigneten Fällen zu vermitteln. Ist keine Einigung möglich, darf der Ombudsmann bis zu einer Summe von 10 000 Euro den Versicherer zu einer Leistung verpflichten. Der Versicherte kann immer noch klagen. Bis zu 100 000 Euro spricht der Ombudsmann eine Empfehlung aus. Auch für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler ist er zuständig.
Ist das Verfahren erfolgreich?
Ja, es wird meist innerhalb von drei Monaten entschieden und das in verständlicher Sprache. Auch wenn eine Beschwerde keinen Erfolg hat, wird mit einfachen Worten erklärt, warum das so ist. 2018 gab es gut 14 000 zulässige Beschwerden.
Berechnungsfehlern auf der Spur
Viele Verbraucher ärgern sich über geringe Auszahlungen aus Lebensversicherungen. Können Sie helfen?
Ja, der Ombudsmann prüft beispielsweise, ob die Ablaufleistung im Vergleich zu früheren Prognosen angesichts der vom Versicherer angegebenen Zinsentwicklung rechnerisch plausibel ist. Vor allem bei Verträgen mit sogenannten gebrochenen Verläufen – etwa bei Vertragsänderungen oder vorübergehenden Beitragsfreistellungen – können erfahrungsgemäß Berechnungsfehler vorkommen. Es kann sehr aufwendig sein, dies versicherungsmathematisch nachzuvollziehen, etwa anhand von Überschussdeklarationen und Ansammlungszinssätzen und Genehmigungsdaten des betreffenden Geschäftsplans.
Sie können das?
Ja, wir bekommen Einblick in die Vertragsdaten und Berechnungsformeln mit Zahlenwerten. Diese Daten müssen Versicherer nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres offenlegen, uns gegenüber aber schon (Paragraf 8 Verfahrensordnung). Ob die Beschwerde zu einer Nachzahlung führt, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Der Ombudsmann für Versicherungen ist per Brief, E-Mail, Telefon und online erreichbar (0 800/3 69 60 00, versicherungsombudsmann.de). Für Kranken- und Pflegeversicherung ist ein anderer zuständig (pkv-ombudsmann.de).
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