Ombuds­mann für Versicherungen „Unser Vorteil: Einsicht in Unterlagen“

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Ombuds­mann für Versicherungen - „Unser Vorteil: Einsicht in Unterlagen“

Dr. Wilhelm Schlu­ckebier © Klaus Lorenz Fotodesign

An die Schlichtungs­stelle kann sich jeder wenden, der als Verbraucher Probleme mit seinem Versicherer hat. Die Beschwerde ist kostenlos. Wilhelm Schlu­ckebier ist der neue Ombuds­mann für Versicherungen. Im Gespräch mit test.de erklärt der ehemalige Bundes­verfassungs­richter, wie die Schlichtungs­stelle Verbrauchern hilft.

Ombuds­mann kann Versicherer zu einer Leistung verpflichten

Wie hilft die Schlichtungs­stelle weiter?

Jeder Verbraucher kann eine formlose Beschwerde gegen seinen Versicherer einlegen – ganz gleich, ob es um Kosten, Kündigung oder einen Schadens­fall geht. Wenn auch der Versicherer seine Sicht der Dinge geschildert hat, prüft der Ombuds­mann. Er versucht in geeigneten Fällen zu vermitteln. Ist keine Einigung möglich, darf der Ombuds­mann bis zu einer Summe von 10 000 Euro den Versicherer zu einer Leistung verpflichten. Der Versicherte kann immer noch klagen. Bis zu 100 000 Euro spricht der Ombuds­mann eine Empfehlung aus. Auch für Beschwerden gegen Versicherungs­vermittler ist er zuständig.

Ist das Verfahren erfolg­reich?

Ja, es wird meist inner­halb von drei Monaten entschieden und das in verständlicher Sprache. Auch wenn eine Beschwerde keinen Erfolg hat, wird mit einfachen Worten erklärt, warum das so ist. 2018 gab es gut 14 000 zulässige Beschwerden.

Berechnungs­fehlern auf der Spur

Viele Verbraucher ärgern sich über geringe Auszahlungen aus Lebens­versicherungen. Können Sie helfen?

Ja, der Ombuds­mann prüft beispiels­weise, ob die Ablauf­leistung im Vergleich zu früheren Prognosen angesichts der vom Versicherer angegebenen Zins­entwick­lung rechnerisch plausibel ist. Vor allem bei Verträgen mit sogenannten gebrochenen Verläufen – etwa bei Vertrags­änderungen oder vorüber­gehenden Beitrags­frei­stel­lungen – können erfahrungs­gemäß Berechnungs­fehler vorkommen. Es kann sehr aufwendig sein, dies versicherungs­mathematisch nach­zuvoll­ziehen, etwa anhand von Über­schuss­deklarationen und Ansamm­lungs­zins­sätzen und Genehmigungs­daten des betreffenden Geschäfts­plans.

Sie können das?

Ja, wir bekommen Einblick in die Vertrags­daten und Berechnungs­formeln mit Zahlen­werten. Diese Daten müssen Versicherer nach der Recht­sprechung nicht ohne Weiteres offenlegen, uns gegen­über aber schon (Paragraf 8 Verfahrens­ordnung). Ob die Beschwerde zu einer Nach­zahlung führt, hängt vom Einzel­fall ab.

Tipp: Der Ombuds­mann für Versicherungen ist per Brief, E-Mail, Telefon und online erreich­bar (0 800/3 69 60 00, versicherungsombudsmann.de). Für Kranken- und Pflege­versicherung ist ein anderer zuständig (pkv-ombudsmann.de).

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