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Steuerzahler können davon profitieren, dass etliche Punkte in allen Steuerbescheiden bis zur Klärung durch die Richter offen bleiben müssen (Gz. IV A 3-S 0338/07/10010). In ihrer Steuererklärung sollten sie auf jeden Fall Ausgaben für Medikamente und Arztbesuche im Mantelbogen angeben, ebenso in Anlage Vorsorgeaufwand alle steuerlich anerkannten Versicherungsbeiträge sowie Werbungskosten für die Ausbildung.
Was Richter noch klären müssen
- Krankheit und Pflege. Müssen Kosten ab dem ersten Cent zählen? Ob die aktuelle „zumutbare Eigenbelastung“ rechtens ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. 2 BvR 180/16).
- Versicherungen. Dürfen viele Versicherungsbeiträge wie die für Haftpflicht- und Unfallpolicen unter den Tisch fallen? Das müssen die Verfassungsrichter klären (Az. 2 BvR 2445/15).
- Studium. Sind Kosten wie Studiengebühren für eine Erstausbildung vorweggenommene Werbungskosten für den späteren Job (BVerfG, Az. 2 BvL 23/14)?
- Kinder. Müssen Eltern rückwirkend für 2014 höhere Kinderfreibeträge erhalten? Der Gesetzgeber hatte die nötige Anpassung an das Existenzminimum ausgesetzt. Auf Antrag muss das Finanzamt schon jetzt einen um 72 Euro höheren Freibetrag vorläufig berücksichtigen.
- Rente. Geklärt ist, dass die neue Rentenbesteuerung seit 2005 rechtens ist. Die Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
Tipp: Entscheiden später die Richter zugunsten aller, muss das Finanzamt die Kosten rückwirkend anerkennen.