Allergene bis Zusatzstoffe: Diese Angaben sind verpflichtend
Offen verkaufte Lebensmittel, etwa von der Theke oder vom Wochenmarkt, unterliegen nicht so strengen Regeln zur Kennzeichnung wie verpackte. Nährwertangaben oder eine vollständige Zutatenliste sind bei loser Ware generell nicht verpflichtend. Auch das EU-Biosiegel ist bei offen verkauften Bioprodukten aus der EU freiwillig. Einige Regeln gelten aber auch für Unverpacktes.
Das gilt für alle losen Produkte
Preis und Bezeichnung. Auf einem Schild an der Ware muss stets der Preis stehen – entweder pro Stück oder der Grundpreis pro Kilogramm, 100 Gramm, Liter oder 100 Milliliter. Die Bezeichnung des Lebensmittels (etwa „Gouda“ oder „Lyoner“) ist ebenfalls Pflicht – außer bei Obst und Gemüse, aber selbst da ist sie meist zu finden.
Zusatzstoffe. Händler haben die Pflicht, Farb- und Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker, Phosphat, Antioxidations- und Süßungsmittel anzugeben. Auch wenn Oliven geschwärzt, Äpfel gewachst oder Rosinen geschwefelt sind, muss das deklariert sein. Möglich ist eine knappe Kennzeichnung mit Schild an der Ware oder eine ausführliche Übersicht mit allen Zusatzstoffen, etwa in einem Ordner. Auf die zweite Variante muss ein gut sichtbarer Aushang hinweisen.
Allergene. Händler müssen über die 14 häufigsten Allergene informieren, das gibt die Lebensmittelinformationsverordnung vor. Möglich ist ein Schild neben der Ware, ein Aushang oder ein ausliegender Ordner. Sogar mündliche Auskünfte reichen – aber nur, wenn schriftliche Aufzeichnungen auf Nachfrage leicht zugänglich sind. Außerdem muss ein Schild informieren, dass das Personal Fragen beantwortet, Kunden aber auch Unterlagen einsehen können.
Täuschungsschutz. Verwenden Bäcker Fettglasuren, die Kunden mit teurerer Schokolade verwechseln können, müssen sie das kenntlich machen und die Ware etwa als „Mandelhörnchen mit kakaohaltiger Fettglasur“ ausweisen. Gleiches gilt, wenn günstiges Persipan aus Aprikosenkernen Marzipan aus Mandeln ersetzt. Wer Krebsfleischimitat verarbeitet, muss dies klar deklarieren, zum Beispiel so: „Surimi, Garnelen-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt“.
Das gilt extra für spezielle Waren
Obst und Gemüse. Die Angabe des Ursprungslands ist meist Pflicht und nur bei einigen Sorten wie Kartoffeln, Bananen, Oliven oder Kokosnüssen freiwillig. Nach Güteklassen sortiert werden müssen nur noch die zehn wichtigsten Sorten: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Nektarinen und Pfirsiche, Salate, Tafeltrauben, Tomaten, Zitrusfrüchte. Es gibt die Güteklassen I, II und Extra. So dürfen etwa Äpfel der „Klasse II“ kleine, leichte Druckstellen haben, Äpfel der „Klasse Extra“ nur sehr leichte Schalenfehler.
Eier. Auch lose Eier müssen einen Erzeugercode tragen – außer, sie werden auf dem eigenen Hof verkauft. Der Code muss in der Nähe der Ware erläutert sein. Vorgeschrieben ist auch, dass dort ein Mindesthaltbarkeitsdatum steht sowie die Haltungsform, etwa Bodenhaltung.
Fleisch. Bei Rindfleisch ist eine Herkunftsangabe stets vorgeschrieben, also auch bei losem Verkauf. Für Fleisch von Schaf, Schwein, Ziege und Geflügel ist sie nur dann Pflicht, wenn es abgepackt angeboten wird.
Käse. An der Käsetheke sind einige Angaben verpflichtend, etwa der Fettgehalt. Ist Käse nicht ausschließlich aus Kuhmilch hergestellt, muss die Tierart angegeben sein. Hat er einen Kunststoffüberzug, muss dranstehen, dass dieser nicht zum Verzehr geeignet ist. Wenn Käse aus Rohmilch hergestellt ist, muss das auf Fertigpackungen stehen. Auch bei unverpacktem Käse empfehlen die Überwachungsbehörden einen Hinweis auf die Verarbeitung von Rohmilch: Da diese nicht erhitzt wird, kann der Käse Krankheitserreger wie Listerien enthalten. Sie können für Schwangere, Kleinkinder und kranke Menschen gefährlich werden.
Fisch. Anzugeben sind unter anderem deutscher und lateinischer Name, die Produktionsmethode und woher der Fisch stammt, zum Beispiel „gefangen im Nordostatlantik“ oder „aus norwegischer Aquakultur“. Bei Wildfisch muss die Fangmethode stehen, etwa Schleppnetze.