Nottestament Wann ein mündliches Testament ausnahms­weise gilt

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Voraus­setzung für ein Testament ist normaler­weise, dass es komplett eigenhändig und hand­schriftlich aufgesetzt ist. Wenn jedoch die Kraft dazu fehlt, geht es auch mündlich – mit einem Nottestament vor einem Bürgermeister oder drei Zeugen, die es notieren. Aber auch so ein Nottestament kann wegen Form­fehlern ungültig sein, wie ein aktueller Fall zeigt. test.de schildert die Hintergründe und erklärt die strengen recht­lichen Anforderungen.

Letzter Wille am Sterbebett

Die Lebens­gefähr­tin eines schwerkranken Kölners notierte am Klinikbett dessen letzten Willen. Ihr Sohn und zwei Bekannte waren dabei. Im Testament war sie Allein­erbin. Sie, ihr Sohn und einer der Bekannten unter­schrieben. Der Kranke war dazu nicht mehr fähig. Er starb kurz darauf.

Gericht erkennt Nottestament nicht an

Dieses Nottestament erkannte das Ober­landes­gericht Köln nicht an (Az. 2 Wx 86/17). Grund: Die Lebens­gefähr­tin würde einen Vorteil aus der Verfügung ziehen und ihr Sohn, mit der Bevor­teilten in gerader Linie verwandt, falle als Zeuge aus. Auch die andere Bekannte erkannte das Gericht als Zeugin nicht an. Da sie kein Deutsch spreche, könne sie nicht beur­teilen, ob die Nieder­schrift dem Willen des Kranken entsprach. So ging das Erbe von rund 200 000 Euro an die Nichten und Neffen des Verstorbenen.

Form­fehler macht Testament ungültig

Es spielte keine Rolle, ob das Nottestament wirk­lich den Willen des Mannes wieder­gab – was das Gericht vermutete. Die Gefahr, dass der letzte Wille eines Menschen wegen bloßer Form­fehler unbe­rück­sichtigt bleibt, gebe es auch bei anderen Testamenten, so das Urteil.

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Nottestament - Wann ein mündliches Testament ausnahms­weise gilt

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