Voraussetzung für ein Testament ist normalerweise, dass es komplett eigenhändig und handschriftlich aufgesetzt ist. Wenn jedoch die Kraft dazu fehlt, geht es auch mündlich – mit einem Nottestament vor einem Bürgermeister oder drei Zeugen, die es notieren. Aber auch so ein Nottestament kann wegen Formfehlern ungültig sein, wie ein aktueller Fall zeigt. test.de schildert die Hintergründe und erklärt die strengen rechtlichen Anforderungen.
Letzter Wille am Sterbebett
Die Lebensgefährtin eines schwerkranken Kölners notierte am Klinikbett dessen letzten Willen. Ihr Sohn und zwei Bekannte waren dabei. Im Testament war sie Alleinerbin. Sie, ihr Sohn und einer der Bekannten unterschrieben. Der Kranke war dazu nicht mehr fähig. Er starb kurz darauf.
Gericht erkennt Nottestament nicht an
Dieses Nottestament erkannte das Oberlandesgericht Köln nicht an (Az. 2 Wx 86/17). Grund: Die Lebensgefährtin würde einen Vorteil aus der Verfügung ziehen und ihr Sohn, mit der Bevorteilten in gerader Linie verwandt, falle als Zeuge aus. Auch die andere Bekannte erkannte das Gericht als Zeugin nicht an. Da sie kein Deutsch spreche, könne sie nicht beurteilen, ob die Niederschrift dem Willen des Kranken entsprach. So ging das Erbe von rund 200 000 Euro an die Nichten und Neffen des Verstorbenen.
Formfehler macht Testament ungültig
Es spielte keine Rolle, ob das Nottestament wirklich den Willen des Mannes wiedergab – was das Gericht vermutete. Die Gefahr, dass der letzte Wille eines Menschen wegen bloßer Formfehler unberücksichtigt bleibt, gebe es auch bei anderen Testamenten, so das Urteil.
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