Hat ein Neuwagen Mängel, können private Käufer gegen den Verkäufer in Zweijahresfrist Rechte geltend machen. Sie stehen im Gesetz und dürfen vom Händler nicht beschränkt werden. So können Kunden Nachbesserung verlangen und dabei zwischen Reparatur und Wagentausch wählen. Meist dürfen Verkäufer aber die Reparatur versuchen, wenn ein Tausch unverhältnismäßig wäre. Repariert der Verkäufer nicht oder schlecht (in der Regel hat er zwei Versuche), dürfen Kunden zwischen Rücktritt oder Preisminderung wählen. Beim Rücktritt gilt: Die Nutzungsvorteile muss sich der Kunde anrechnen lassen.
Nachteile der Mängelhaftung: Nur im ersten halben Jahr muss der Händler beweisen, dass das Auto bei Übergabe o. k. war. Danach hat der Kunde die Beweislast und ist oft auf Kulanz angewiesen. Einklagbare Ansprüche hat er nur gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller.
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