
Oben: Modell Avanti
Unten: Modell Milano
Kaum zu glauben, aber wahr: Das im Trekkingrad-Vergleich in test 5/2007 wegen zu geringer Bremswirkung bei Nässe mit „mangelhaft“ bewertete Trekkingrad Pegasus Avanti heißt jetzt Pegasus Milano - und ist ansonsten unverändert im Angebot. Auf einen anonymen Hinweis hin hat die Stiftung Warentest das Modell mit dem neuen Namen eingekauft und getestet. Ergebnis: Verändert sind tatsächlich nur Name und unbedeutende Details. Bremsen, Bremsbeläge und Felgen sind die gleichen wie beim Vorgängermodell. Die Folge: Auf dem Bremsenprüfstand versagt das Pegasus Milano wie zuvor schon das Pegasus Avanti. Bei Nässe schafft das Rad weit weniger als die laut DIN EN nötige Verzögerung.
Viel zu wenig Bremswirkung bei Nässe
Normale Reaktion, wenn bei Tests der Stiftung Warentest gefährliche Mängel auftreten: Der Hersteller bessert das betroffene Produkt nach, nimmt es vom Markt oder startet sogar eine Rückrufaktion. Ganz anders die Zweirad Einkaufs-Genossenschaft (ZEG), Anbieter der Pegasus-Räder. Der Hersteller hatte nach Information über die zu geringen Messwerte für die Bremsverzögerung bei Nässe zunächst noch erklärt: Wir überprüfen das. Rund zwei Wochen nach Erscheinen des test-Hefts erklärt die ZEG in einem Rundschreiben an die angeschlossenen Händler: „Auf Grund des negativen Testergebnisses in der Mai-Ausgabe 2007 der Stiftung Warentest für unser Modell AVANTI haben wir uns entschlossen, dieses Modell ab sofort unter der Modellbezeichnung MILANO zu vermarkten“. Restbestände des Modells Avanti sollen noch ausgeliefert und dann durch Milano ersetzt werden, erklärte die Firmenzentrale in Köln den Fachhändlern. Stichproben bei verschiedenen Händlern ergeben: Das Avanti ist vielerorts für 299 statt ursprünglich 399 Euro zu haben. Der aktuelle Preis fürs Milano: wieder 399 Euro.
Prüfung nach anonymem Hinweis
Die Stiftung Warentest erfuhr davon durch einen anonymen Hinweis. Der Informant ist nach eigener Darstellung selbst ein ZEG-Fahrradhändler und ist mit der Entscheidung nicht einverstanden, das „mangelhafte“ Rad einfach unter neuem Namen weiterzuverkaufen. Nach gründlicher Überprüfung im test-Labor steht fest: Tatsächlich entspricht das Pegasus Milano bis auf unwesentliche Details dem Pegasus Avanti. Vor allem Bremsen, Bremsbeläge und Felgen sind unverändert. Die Kombination ist entscheidend für die Qualität der Bremsen. Im test-Labor schafft auch das Pegasus Milano bei Nässe nicht die nach DIN EN 14764 mindestens erforderliche Verzögerung. Am Vorderrad messen die test-Ingenieure 1,4 statt der mindestens nötigen 2,2 Meter pro Sekunde zum Quadrat. Am Hinterrad sind es 1,0 statt 1,4. Dabei ist die DIN EN noch nicht mal sonderlich streng. Qualitätsbewusste Fahrradhersteller achten darauf, dass ihre Räder die Norm DIN plus schaffen. Danach ist bei Nassbremsungen eine Verzögerung von mindestens 3,0 vorn und 1,8 Metern pro Sekunde zum Quadrat hinten Pflicht.
Nachbesserung wahrscheinlich möglich
Besonders ärgerlich: Eine Nachbesserung wäre wahrscheinlich ohne größeren Aufwand möglich. Meist lässt sich das Nassbremsverhalten allein durch die Montage spezieller Bremsbeläge deutlich verbessern. Die ZEG hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Unternehmen hat sich bisher nicht geäußert. Die Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von europaweit rund 960 Fahrradhändlern. Neben Fahrrädern zahlreicher Markenhersteller bietet sie über die angeschlossenen Fahrradhändler vor allem auch Räder der Eigenmarken Pegasus und Bulls an.
Händler und Hersteller in der Haftung
Für Käufer der betroffenen Fahrradmodelle gilt: Die unzureichende Bremswirkung bei Nässe ist ein Sachmangel im Sinne der Gewährleistungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie können daher Nachbesserung verlangen und das Rad gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben, wenn der Händler die Nachbesserung verweigert oder sie nicht gelingt. Der Hersteller haftet, wenn die bei Nässe unzureichenden Bremsen zu einem Sturz führen. Nach dem Produkthaftungsgesetz haben Opfer eines Produktfehlers Anspruch auf vollen Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld. Ein Verschulden des Herstellers müssen sie nicht nachweisen. Feststehen muss nur, dass die Verletzungen und Schäden auf dem Produktfehler beruhen.
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