
Gelegentliche Jobs auf Messen oder Märkten werden oft pauschal versteuert.
Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, profitieren jetzt von gestiegenen Verdienstgrenzen. Dadurch können sie höheren Lohn weiterhin pauschal versteuern lassen. Hier lesen Sie die Details. Ausführliche Informationen rund um die Steuererklärung bietet das Sonderheft Steuern 2020.
Verdienstgrenze wurde angehoben
Für einen Arbeitgeber ist es komfortabel, wenn er Lohn pauschal mit 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer versteuern darf. Das geht bei kurzfristig Beschäftigten, wenn sie nur gelegentlich und nicht länger als 18 Arbeitstage am Stück arbeiten und Verdienstgrenzen einhalten. Diese wurden angehoben: Der durchschnittliche Verdienst darf bei maximal 120 Euro pro Tag liegen, der durchschnittliche Stundenlohn bei maximal 15 Euro. Bislang lag die Tagesgrenze bei 72 Euro, die Stundengrenze bei 12 Euro.
Vorteil für Angestellte
Vorteil für Angestellte: Sie müssen bereits versteuertes Arbeitsentgelt nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Steuern individuell berechnen.
Beispiel: Lara Witt arbeitet nebenbei gelegentlich auf Messen. Im März wird sie vier Tage jeweils acht Stunden auf einer Verbrauchermesse eingesetzt. Ihr Arbeitgeber zahlt statt 12 Euro neuerdings 13,50 Euro brutto pro Stunde, 108 Euro pro Tag. Den Lohn versteuert Witts Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent, hinzu kommen Soli und Kirchensteuer.