Zum Jahresanfang 2018 hat Frankreich seine Quellensteuer auf Dividenden von bisher 30 Prozent auf 12,8 Prozent gesenkt. Das klingt gut, doch französische Dividendentitel sind damit für deutsche Anleger noch unattraktiver geworden. test.de erklärt, warum.
Hintergrund
Trotz der Steuersenkung gilt weiter: Liegen französische Aktien im Depot eines Privatanlegers bei einer inländischen Bank, zieht diese meist wie bisher den Quellensteuersatz von 30 Prozent ein. Der Grund: Der Steuersatz von 12,8 Prozent gilt nur für Nicht-Franzosen. Wertpapierlagerstellen wie Clearstream wissen aber nicht, in welchem Land der Anleger steuerpflichtig ist. Daher ziehen sie weiter 30 Prozent ab. Davon werden seit 1. Juli 2018 jedoch nur noch 12,8 und nicht mehr 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet.
Folgen
Künftig müssen Anleger also statt bisher 15 die übersteigenden 17,2 Prozent in Frankreich zurückholen. Das Hauptproblem: Das Erstattungsverfahren ist kompliziert und außerdem zum Teil für Anleger so teuer, dass es sich nur bei großen Wertpapierpositionen überhaupt rechnet (Special Quellensteuer auf ausländische Aktien, Finanztest 8/2018). Abhilfe von diesem Dilemma kann derzeit nur ein Antrag auf Vorabermäßigung schaffen. Dabei wird den französischen Behörden vor der Dividendenauszahlung bescheinigt, dass ein in Deutschland ansässiger Investor die Dividende erhält und die Aktien im Inland verwahrt werden. Doch diesen Weg bieten sehr viele deutsche Depotbanken gar nicht an. Das Verfahren ist ihnen zu aufwendig.
Mehr Arbeit
Ein weiteres Problem: Da der auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbare Quellensteuersatz erst zum 1. Juli von 15 auf 12,8 Prozent gesenkt wurde, haben die Banken den Anlegern in der ersten Jahreshälfte zu viel Quellensteuer angerechnet. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, die Abrechnung nachträglich zu korrigieren. Privatanleger müssen den im ersten Halbjahr zu viel angerechneten Anteil der französischer Quellensteuer daher nun über ihre Steuererklärung nachversteuern.
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@peterw24: ETF-Anleger müssen sich mit dem Thema der Quellensteuererstattung nicht befassen. Deren Abrechnung erfolgt auf der Ebene des Fondsmanagements.
Da sich Fondsanleger nach der neuen Fondsbesteuerung keine Quellensteuer zurückholen können, hat der Gesetzgeber die Teilfreistellung der Fondserträge eingeführt. Bei Aktienfonds sind nur 70% der Erträge steuerpflichtig. Bitte lesen Sie für weitere Details unseren Artikel zur Fondsbesteuerung:
www.test.de/Fondsbesteuerung
Es gibt Länder wie z.B. Italien, wo es nur theoretisch für in Deutschland wohnende Privatanleger möglich ist, Quellensteuer zurück zu holen (z.B. Italien). Wie ist das aber, wenn ich ein Investmentfond (z.B. ETF) habe, der Aktien aus Italien oder Frankreich enthält. Holt die Fondgesellschaft für mich die ausländische Quellensteuer zurück oder zahle ich effektiv mehr als 25% Steuern (ohne Kirchensteuer/Soli) ?
Ist es ein Unterschied, ob z.B. ein ETF die phys. Aktien enthält oder synthetisch den Index abbildet ?
Welchen Einfluss hat das Land, in dem der Fond aufgesetzt ist, auf die Steuern (Was ist besser, IE, DE oder LU) ?
@ThomasBe: Wir haben Ihnen jetzt per Mail geantwortet. (PH)
@ThomasBe: Bitte gedulden Sie sich mit einer Antwort. (maa)
Sehr geehrtes Test-Team,
was muss ich in die Lücken im Formular 5001-DE bei der Beantragung der Rückerstattung französischer Quellensteuer unter Punkt I) eingeben? Dort heißt es:
"Ich erkläre hiermit, dass ich die Beteiligungsbedingungen gemäß Artikel ............. des Steuerabkommens zwischen Frankreich und .................. erfülle und beantrage deshalb die Befreiung von der Abzugssteuer/die Ermäßigung des Abzugssteuersatzes auf .............Prozent."
Ist dies Artikel 9 und 25b? Und gebe ich 15 % an oder 12,8 % an?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
T. Becker