Neue Quellen­steuer in Frank­reich Deutsche Anleger zahlen drauf

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Zum Jahres­anfang 2018 hat Frank­reich seine Quellen­steuer auf Dividenden von bisher 30 Prozent auf 12,8 Prozent gesenkt. Das klingt gut, doch französische Dividenden­titel sind damit für deutsche Anleger noch unattraktiver geworden. test.de erklärt, warum.

Hintergrund

Trotz der Steuersenkung gilt weiter: Liegen französische Aktien im Depot eines Privat­anlegers bei einer inländischen Bank, zieht diese meist wie bisher den Quellen­steu­ersatz von 30 Prozent ein. Der Grund: Der Steu­ersatz von 12,8 Prozent gilt nur für Nicht-Franzosen. Wert­papier­lager­stellen wie Clear­stream wissen aber nicht, in welchem Land der Anleger steuer­pflichtig ist. Daher ziehen sie weiter 30 Prozent ab. Davon werden seit 1. Juli 2018 jedoch nur noch 12,8 und nicht mehr 15 Prozent auf die deutsche Abgeltung­steuer von 25 Prozent ange­rechnet.

Folgen

Künftig müssen Anleger also statt bisher 15 die über­steigenden 17,2 Prozent in Frank­reich zurück­holen. Das Haupt­problem: Das Erstattungs­verfahren ist kompliziert und außerdem zum Teil für Anleger so teuer, dass es sich nur bei großen Wert­papier­positionen über­haupt rechnet (Special Quellensteuer auf ausländische Aktien, Finanztest 8/2018). Abhilfe von diesem Dilemma kann derzeit nur ein Antrag auf Voraber­mäßigung schaffen. Dabei wird den französischen Behörden vor der Dividenden­auszahlung bescheinigt, dass ein in Deutsch­land ansässiger Investor die Dividende erhält und die Aktien im Inland verwahrt werden. Doch diesen Weg bieten sehr viele deutsche Depot­banken gar nicht an. Das Verfahren ist ihnen zu aufwendig.

Mehr Arbeit

Ein weiteres Problem: Da der auf die deutsche Abgeltung­steuer anrechen­bare Quellen­steu­ersatz erst zum 1. Juli von 15 auf 12,8 Prozent gesenkt wurde, haben die Banken den Anlegern in der ersten Jahres­hälfte zu viel Quellen­steuer ange­rechnet. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, die Abrechnung nach­träglich zu korrigieren. Privat­anleger müssen den im ersten Halb­jahr zu viel ange­rechneten Anteil der französischer Quellen­steuer daher nun über ihre Steuererklärung nach­versteuern.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2021 um 12:59 Uhr
Aktien-ETF / Teilfreistellung/ Quellensteuer

@peterw24: ETF-Anleger müssen sich mit dem Thema der Quellensteuererstattung nicht befassen. Deren Abrechnung erfolgt auf der Ebene des Fondsmanagements.
Da sich Fondsanleger nach der neuen Fondsbesteuerung keine Quellensteuer zurückholen können, hat der Gesetzgeber die Teilfreistellung der Fondserträge eingeführt. Bei Aktienfonds sind nur 70% der Erträge steuerpflichtig. Bitte lesen Sie für weitere Details unseren Artikel zur Fondsbesteuerung:
www.test.de/Fondsbesteuerung

Gelöschter Nutzer am 28.08.2021 um 07:11 Uhr
Quellensteuer bei Investmentfonds

Es gibt Länder wie z.B. Italien, wo es nur theoretisch für in Deutschland wohnende Privatanleger möglich ist, Quellensteuer zurück zu holen (z.B. Italien). Wie ist das aber, wenn ich ein Investmentfond (z.B. ETF) habe, der Aktien aus Italien oder Frankreich enthält. Holt die Fondgesellschaft für mich die ausländische Quellensteuer zurück oder zahle ich effektiv mehr als 25% Steuern (ohne Kirchensteuer/Soli) ?
Ist es ein Unterschied, ob z.B. ein ETF die phys. Aktien enthält oder synthetisch den Index abbildet ?
Welchen Einfluss hat das Land, in dem der Fond aufgesetzt ist, auf die Steuern (Was ist besser, IE, DE oder LU) ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 28.10.2020 um 09:14 Uhr
Rückerstattung französische Quellensteuer

@ThomasBe: Wir haben Ihnen jetzt per Mail geantwortet. (PH)

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.09.2020 um 14:20 Uhr
Rückerstattung französische Quellensteuer

@ThomasBe: Bitte gedulden Sie sich mit einer Antwort. (maa)

ThomasBe am 24.08.2020 um 10:49 Uhr
Rückerstattung französische Quellensteuer

Sehr geehrtes Test-Team,
was muss ich in die Lücken im Formular 5001-DE bei der Beantragung der Rückerstattung französischer Quellensteuer unter Punkt I) eingeben? Dort heißt es:
"Ich erkläre hiermit, dass ich die Beteiligungsbedingungen ­gemäß Artikel ............. des Steuerabkommens zwischen Frankreich und .................. erfülle und beantrage deshalb die ­Befreiung von der Abzugssteuer/die Ermäßigung des Abzugssteuersatzes auf .............Prozent."
Ist dies Artikel 9 und 25b? Und gebe ich 15 % an oder 12,8 % an?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
T. Becker