Neben­kosten­abrechnung Wenn sich der Vermieter zu viel Zeit lässt

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Viele Posten aus der Betriebs­kosten­abrechnung gehören in die Steuererklärung. Liegt sie nicht recht­zeitig vor, können Mieter sie nach­reichen. Das hat das Finanzge­richt Köln mit einem aktuellen Urteil klar­gestellt.

Haus­halts­nahe Dienst­leistungen steuer­mindernd

Was tun, wenn die Frist für die Steuererklärung bald abläuft, aber vom Vermieter noch keine Neben­kosten­abrechnung da ist? Zahlreiche haus­halts­nahe Dienst­leistungen wie Garten­pflege wirken sich steuer­mindernd aus. Ein Nach­reichen der Abrechnung ist erlaubt, urteilte kürzlich das Finanzge­richt Köln. Einem Steuerberater hatte sein zuständiges Finanz­amt das zunächst verwehrt – mit der Begründung, er sei an der Verspätung schuld.

Tipp: Wie Sie Kosten für Hand­werker und Haus­halts­hilfen geltend machen können, erklären wir in unseren FAQ Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Steuer­bescheid lässt sich nach­träglich ändern

Laut Abgaben­ordnung können Steuer­bescheide grund­sätzlich aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweis­mittel nach­träglich bekannt werden, die zu einer nied­rigeren Steuer führen. Voraus­gesetzt, den Steuer­pflichtigen trifft kein grobes Verschulden daran, dass Tatsache oder Beweis­mittel erst nach­träglich bekannt werden (Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 2 AO).

Der Fall

Das Finanz­amt in Nord­rhein-West­falen sah in dem Fall des Steuerberaters, der nach­träglich seine Neben­kosten geltend machen wollte, ein grobes Verschulden. Das Amt weigerte sich, diese anzu­erkennen: Als Fach­kundiger wisse er doch, dass jedes Jahr eine Betriebs­kosten­abrechnung komme.

Gericht gibt Steuerberater Recht

Für das Finanzge­richt Köln eine etwas eigenwil­lige Begründung. Es fand: Auch ein Steuerberater könne eben nicht im Vorfeld wissen, wie hoch die Neben­kosten ausfallen werden – und darauf käme es nun einmal an. Es entschied zugunsten des Steuerberaters. Das Gericht hielt den Fall für so eindeutig, dass es keine Revision zum Bundes­finanzhof zugelassen hat. Doch das unterlegene Finanz­amt gibt nicht auf und hat Nicht­zulassungs­beschwerde vor dem Bundes­finanzhof einge­legt (Az. VI B 75/16).

Tipp: Fehlt die aktuelle Betriebs­kosten­abrechnung, können Sie auch die des Vorjahres einreichen. In der Regel akzeptieren Finanz­ämter diese.

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