Viele Posten aus der Betriebskostenabrechnung gehören in die Steuererklärung. Liegt sie nicht rechtzeitig vor, können Mieter sie nachreichen. Das hat das Finanzgericht Köln mit einem aktuellen Urteil klargestellt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd
Was tun, wenn die Frist für die Steuererklärung bald abläuft, aber vom Vermieter noch keine Nebenkostenabrechnung da ist? Zahlreiche haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege wirken sich steuermindernd aus. Ein Nachreichen der Abrechnung ist erlaubt, urteilte kürzlich das Finanzgericht Köln. Einem Steuerberater hatte sein zuständiges Finanzamt das zunächst verwehrt – mit der Begründung, er sei an der Verspätung schuld.
Tipp: Wie Sie Kosten für Handwerker und Haushaltshilfen geltend machen können, erklären wir in unseren FAQ Haushaltsnahe Dienstleistungen.
Steuerbescheid lässt sich nachträglich ändern
Laut Abgabenordnung können Steuerbescheide grundsätzlich aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Vorausgesetzt, den Steuerpflichtigen trifft kein grobes Verschulden daran, dass Tatsache oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden (Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 2 AO).
Der Fall
Das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen sah in dem Fall des Steuerberaters, der nachträglich seine Nebenkosten geltend machen wollte, ein grobes Verschulden. Das Amt weigerte sich, diese anzuerkennen: Als Fachkundiger wisse er doch, dass jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung komme.
Gericht gibt Steuerberater Recht
Für das Finanzgericht Köln eine etwas eigenwillige Begründung. Es fand: Auch ein Steuerberater könne eben nicht im Vorfeld wissen, wie hoch die Nebenkosten ausfallen werden – und darauf käme es nun einmal an. Es entschied zugunsten des Steuerberaters. Das Gericht hielt den Fall für so eindeutig, dass es keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Doch das unterlegene Finanzamt gibt nicht auf und hat Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 75/16).
Tipp: Fehlt die aktuelle Betriebskostenabrechnung, können Sie auch die des Vorjahres einreichen. In der Regel akzeptieren Finanzämter diese.
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