Das Problem kennen viele Mieter: „Ich muss bis zum 31. Mai meine Steuererklärung abgeben, habe aber meine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter noch nicht bekommen. Wie kann ich meine Kosten trotzdem geltend machen?“ Hier lesen Sie, was zu tun ist.
Die Nebenkosten vom Vorjahr angeben
Sie können in Ihrer aktuellen Steuererklärung immer die Kosten angeben, die Sie im jeweiligen Jahr beglichen haben. Das heißt: Für das Steuerjahr 2015 geben Sie einfach die Nebenkosten für 2014 an, wenn Sie die Abrechnung erst 2015 bekommen haben. Entsprechend geben Sie im nächsten Jahr die Nebenkosten für 2015 an.
Auch Dienstleistungskosten zählen
Als Mieter können Sie 20 Prozent der Kosten, bis zu 1 200 Euro, für Dienstleistungen oder Handwerker geltend machen. Details lesen Sie im Special Nebenkosten und im großen FAQ Haushaltsnahe Dienstleitungen. Zum Beispiel können Sie den Lohn für den Hausmeister und Schornsteinfegergebühren angeben. Deshalb sollte die Nebenkostenabrechnung ähnlich wie bei Handwerkerrechnungen unbedingt nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. Sie haben einen Anspruch auf eine solche Aufstellung.
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@LuLe80: Die Benennung eines Zeugen führt noch nicht zum Obsiegen im Prozess. Man weiß erst nach der Aussage vor Gericht, ob und wenn ja, was der Zeuge gesehen hat und bestätigen kann. Das Gericht nimmt im Rahmen seiner Würdigung auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussage vor. Landet der Streit vor Gericht, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. (maa)
@Stiftung_Warentest: Vielen Dank für Ihre Antwort! Der Vermieter hatte schon angekündigt, dass er den Kurier als Zeugen vor Gericht aussagen lassen würde und war sich damit sicher, dass er Recht bekäme. Ich selbst kann dieses Aussage ja nicht entkräften, da ich nicht beweisen kann, dass ich die Abrechnung zu spät erhalten habe. Wie soll sich als Mieter gegen eine solche Behauptung wehren können?!
@LuLe80: Landet der Rechtsstreit mit Ihrem Vermieter vor Gericht, stellt die E-Mail keine Urkunde mit Beweiswert dar. Die Mail könnte aber im Verfahren zugelassen und gewürdigt werden und dann im Rahmen einer freien richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung erlangen. Doch dazu muss es nicht kommen. Denn der Vermieter und auch der Mieter können vor Gericht den Zeugenbeweis antreten. (maa)
Die Abrechnung für 2016 habe ich erst im Februar 2018 bekommen. Der Vermieter behauptet, dass er die Abrechnung im Dezember 2017 nachweislich zustellen lassen hat. Der sog. Nachweis ist eine E-Mail vom Kurierdienst. In dieser schreibt der Kurierdienst dem Vermieter, dass er den Brief im Dezember ordnungsgemäß zugestellt hätte. Kann eine solche einfache Behauptung tatsächlich als Beweis für den Vermieter reichen? Vielen Dank vorab!
@face1985: In der Nebenkostenabrechnung dürfen nur Posten auftauchen, die sich durch entsprechende Belege (also z.B. eine Rechnung) nachweisen lassen. Liegt eine ordentliche Rechnung vor, wurde die Leistung auch nicht „schwarz“ erbracht. Leistungen, die nicht belegt werden können, müssen Sie auch nicht zahlen. Ausnahme: Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers selbst dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. (PH)