Das Problem kennen viele Mieter: „Ich muss bis zum 31. Mai meine Steuererklärung abgeben, habe aber meine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter noch nicht bekommen. Wie kann ich meine Kosten trotzdem geltend machen?“ Hier lesen Sie, was zu tun ist.
Die Nebenkosten vom Vorjahr angeben
Sie können in Ihrer aktuellen Steuererklärung immer die Kosten angeben, die Sie im jeweiligen Jahr beglichen haben. Das heißt: Für das Steuerjahr 2015 geben Sie einfach die Nebenkosten für 2014 an, wenn Sie die Abrechnung erst 2015 bekommen haben. Entsprechend geben Sie im nächsten Jahr die Nebenkosten für 2015 an.
Auch Dienstleistungskosten zählen
Als Mieter können Sie 20 Prozent der Kosten, bis zu 1 200 Euro, für Dienstleistungen oder Handwerker geltend machen. Details lesen Sie im Special Nebenkosten und im großen FAQ Haushaltsnahe Dienstleitungen. Zum Beispiel können Sie den Lohn für den Hausmeister und Schornsteinfegergebühren angeben. Deshalb sollte die Nebenkostenabrechnung ähnlich wie bei Handwerkerrechnungen unbedingt nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. Sie haben einen Anspruch auf eine solche Aufstellung.