Fehler in der Nebenkostenabrechnung müssen Mieter innerhalb eines Jahres ab Zugang reklamieren. Sonst sind Einwände ausgeschlossen. Das gilt selbst für grobe Fehler wie die Umlage von Kosten für die Verwaltung, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 209/15).
Nur im Ausnahmefall kann ein Mieter später noch reklamieren und zum Beispiel rechtswidrig gezahlte Kosten zurückfordern. Das ist dann möglich, wenn sich aus den Abrechnungsunterlagen des Vermieters die Rechtswidrigkeit seiner Forderungen ablesen lässt.