Mit Lohnsteuerkarte und Steuererklärung können sich viele Studenten Geld zurückholen. Der Aufwand ist nicht allzu groß.

Die magische Zahl heißt 9 040 Euro. So viel können Studenten innerhalb eines Jahres mindestens verdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Arbeitgeber ziehen zwar auch für kleine Löhne oft Steuern ab, doch die können sich die Studenten zurückholen. Sie müssen dafür nur auf Lohnsteuerkarte arbeiten und im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben.
Die Rechnung ist einfach: Ein Student hat wie jeder andere pro Jahr einen Grundfreibetrag von 8 004 Euro. Macht er am Ende des Jahres eine Steuererklärung und nutzt so die Werbungskostenpauschale von 1 000 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro, kommt er auf einen Steuerfreibetrag von insgesamt 9 040 Euro im Jahr. Das entspricht einem Gehalt von 753 Euro pro Monat.
Laut aktueller Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks arbeiten gut 65 Prozent aller Studenten. Der Nebenjob ist – nach dem Unterhalt von den Eltern – die zweitwichtigste Einnahmequelle.
Auch Alexander, Jura-Student im achten Semester an der Freien Universität Berlin, arbeitet neben dem Studium. Mittlerweile hat er sogar zwei Jobs: Seit 2009 arbeitet er als Aushilfe in einer Rechtsanwaltskanzlei und seit Mai 2011 ist er als studentische Hilfskraft an seiner Fakultät angestellt.
Mit oder ohne Lohnsteuerkarte
In der Kanzlei arbeitet Alexander auf 400-Euro-Basis. Er hat dort einen eigenen Arbeitsplatz und kann seine Stunden ziemlich frei einteilen. Einen Tag pro Woche ist er immer da. „Ich mache Botengänge und arbeite an einzelnen Fällen mit“ , erzählt der 24-Jährige.
Alexander arbeitet in der Kanzlei auf Lohnsteuerkarte, obwohl die Karte für einen 400-Euro-Job nicht notwendig ist. Denn für solche Jobs muss nur der Arbeitgeber Steuern zahlen, nicht der Arbeitnehmer. Die Kanzlei könnte auch auf die Karte verzichten und Alexanders Lohn pauschal mit 2 Prozent versteuern.
Eine Steuererklärung war für Alexander bislang überflüssig, da er keine Steuern gezahlt hat. Durch seinen zweiten Job als studentische Hilfskraft hat sich das geändert.
Zwei Jobs und Ferienjobs
Jeder Arbeitnehmer, der auf Steuerkarte arbeitet und einen weiteren Job annimmt, braucht eine zweite Steuerkarte und wird beim zweiten Job nach Steuerklasse VI besteuert. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verdienst aus beiden Jobs zusammen nicht mehr als 400 Euro ergibt.
Alexander zahlt für seinen zweiten Job Lohnsteuer. Von seinen verdienten 220 Euro führt die Uni jeden Monat rund 30 Euro an das Finanzamt ab. Geld, das Alexander am Ende des Jahres mit seiner Steuererklärung zurückholen will: „Für die Monate von Mai bis Dezember 2011 schuldet mir der Staat insgesamt noch etwa 240 Euro.“
Da Alexander im Jahr 2011 mit seinem Verdienst unter dem Steuerfreibetrag bleibt, wird er die Lohnsteuerabzüge komplett erstattet bekommen.
Viele Studenten arbeiten in den Semesterferien, weil sie da in kurzer Zeit viel Geld verdienen können. Für kurzfristige Jobs ist eine Lohnsteuerkarte nicht Pflicht – aber sie lohnt sich.
Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, wenn sie auf maximal zwei Monate oder 50 Tage befristet ist. Der Arbeitgeber kann den Lohn über die Steuerkarte abrechnen oder pauschal mit 25 Prozent besteuern, wenn der Student nicht mehr als 18 Tage am Stück arbeitet, einen Stundenlohn von maximal 12 Euro im Durchschnitt und im Tagesschnitt nicht mehr als 62 Euro verdient.
Für einen Angestellten, der ein festes Haupteinkommen hat, kann sich eine pauschale Besteuerung lohnen – für einen Studenten lohnt sie fast nie.
Ein Beispiel: Verdient ein Student bei einem Ferienjob 1 100 Euro, zahlt der Arbeitgeber pauschal 275 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt. Die Steuer kann sich der Student nicht zurückholen. Das geht nur, wenn er auf Steuerkarte arbeitet und eine Steuererklärung macht.
Ersatzbescheinigung statt Steuerkarte
Studenten, die in diesem Sommer erstmals einen Job antreten und eine Lohnsteuerkarte brauchen, bekommen statt der alten Papierkarte eine Ersatzbescheinigung beim zuständigen Finanzamt.
Die Papierkarte hat ausgedient. Sie wurde zuletzt für 2010 ausgegeben, weil die Finanzämter auf den elektronischen Lohnsteuerabzug umstellen. Da sich die Umstellung verzögert, gibt es die Ersatzbescheinigung. Studenten geben das Papier beim Arbeitgeber ab. Fertig.
Auch die Steuererklärung ist für Studenten keine große Sache. Sie müssen meist nur den Mantelbogen und die Anlage N ausfüllen.
Studienkosten abrechnen
Eine Steuererklärung kann sich auch für Studenten lohnen, die nicht arbeiten. Denn viele können über die Jahresabrechnung ihre Kosten fürs Studium geltend machen, die das Finanzamt noch Jahre später mit Einnahmen verrechnet.
Möglich ist das für Studenten, die bereits eine Erstausbildung absolviert haben. Dazu zählen zum Beispiel alle, die bereits einen Bachelor oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie können Kosten für Arbeitsmittel, Computer und Fachliteratur, Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für ein Auslandssemester sowie die Fahrtkosten zur Uni beim Finanzamt als Werbungskosten angeben. Schon in einem Jahr können einige tausend Euro Kosten zusammenkommen.
Wichtig ist, dass Studenten sämtliche Belege über ihre Ausgaben aufbewahren.
Sind alle Kosten in der Anlage N oder auf einem Extrablatt aufgelistet, setzen sie im Mantelbogen der Steuererklärung einen Haken bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Das Finanzamt prüft, ob es Einnahmen zum Verrechnen gibt, und speichert für die Ausgaben oder den Rest davon einen Verlustvortrag. Der Verlustvortrag kann über Jahre mitgeschleppt werden und zahlt sich aus, wenn der Student erstmals ein steuerpflichtiges Einkommen hat.
Studenten im Zweitstudium im Vorteil
Von dieser Regelung profitieren aber nur Studenten, die bereits eine erste berufsqualifizierende Ausbildung gemacht haben. Wer dagegen direkt nach dem Abitur studiert und noch in den ersten Semestern ist, kann Kosten fürs Studium nicht als Werbungskosten absetzen.
Der Gesetzgeber rechnet die erste Berufsausbildung zur privaten Lebensführung und lässt Studienkosten im Erststudium nur als Sonderausgaben zu. Das bringt den meisten wenig, da Sonderkosten nur im aktuellen Steuerjahr berücksichtigt werden und nur dann ins Gewicht fallen, wenn die Studenten bereits ein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Anhängige Verfahren
Ein BWL-Student und ein Pilot haben Klage erhoben. Sie wollen durchsetzen, dass auch für Studenten im Erststudium Studienkosten als Werbungskosten zählen. In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 2/12 und Az. VI R 8/12).
Auch Alexander ist noch in der ersten Ausbildung. Im Oktober 2013 will er das erste Staatsexamen machen. Damit schließt er seine erste Ausbildung ab und kann danach seine Studienkosten für die Zeit bis zum zweiten Staatsexamen als Werbungskosten angeben.
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@PaulaFront: Der Text ist schon richtig so. Man kann als Student davon ausgehen, dass man mindestens den genannten Betrag dazuverdienen kann, ohne Steuern zahlen zu müssen. Wer beispielsweise höhere Werbungskosten als die Pauschale hat, kann aber auch noch mehr verdienen. (PH)
Da hat sich wohl ein Fehler eingeschlichen , bei 9040 Euro sollte Schluss sein mit dem Zuverdienst , sonst wird es doch wieder teuer. Sonst sehr nützlicher Artikel danke dafür =)