Eine Bank darf den Preis für einen nachträglichen Kontoauszug nicht pauschal festlegen. Die Gebühr muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. XI ZR 66/13). Die vom Verbraucherzentrale Bundesverband beklagte Commerzbank hatte pauschal 15 Euro für Duplikate von Kontoauszügen verlangt. Die Gebühr habe den Kunden unangemessen benachteiligt, da der tatsächliche Aufwand meist deutlich unter 15 Euro gelegen habe. Die Bank selbst hatte angegeben, dass es zu mehr als 80 Prozent um Buchungen gehe, die weniger als sechs Monate zurückliegen. Die Selbstkosten lägen dann bei 10,24 Euro. Nur bei älteren Buchungen seien sie deutlich höher.
Inzwischen hat die Bank ihr Preis- und Leistungsverzeichnis nachgebessert. Seit dem 2. Januar 2014 hat sie ihre Gebühren gestaffelt: Die Nacherstellung von Kontoauszügen aus den letzten 13 Monaten kostet 3 Euro, für Auszüge, die älter als 13 Monate sind, verlangt die Bank 15 Euro.