Arbeitnehmer ohne Tarifvertrag, die nur nachts zwischen 23 und 6 Uhr arbeiten, können einen erhöhten Nachtzuschlag von 30 Prozent des Bruttostundenlohns oder eine entsprechende Anzahl freier Tage verlangen. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Das Arbeitszeitgesetz fordert, dass der Chef „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag“ für Nachtarbeit gewährt. Die Rechtsprechung hält grundsätzlich 25 Prozent für angemessen. Weniger kommt nur infrage, wenn die Arbeitsbelastung spürbar geringer ist, etwa bei nächtlichen Bereitschaftsdiensten. Es klagte ein Lkw-Fahrer, der regelmäßig nachts im Paketdienst tätig ist. Sein Arbeitgeber zahlte ihm 20 Prozent Zuschlag, er wollte 30 Prozent. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht. Ständiges Arbeiten bei Nacht könne zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Da der Mann nur nachts arbeitete, sprach ihm das Gericht 30 Prozent Zuschlag zu (BAG, Az. 10 AZR 423/14).
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