Nachbesserung Das Recht auf eine zweite Chance

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Nachbesserung - Das Recht auf eine zweite Chance

Hochzeits­kleid. Die Schneiderin darf ihren Fehler ausbügeln. © Getty Images / JLP Studios

Brautkleid sitzt nicht, Haare falsch gefärbt, Küchen­schrank schief montiert: Ist der Kunde mit einer Leistung nicht zufrieden, darf der Dienst­leister in der Regel nachbessern und einen zweiten Versuch unternehmen. Die Kauf­rechts­experten der Stiftung Warentest erklären, welche Regeln fürs Nachbessern gelten – und in welchen Fällen eine Nachbesserung nicht zumut­bar ist.

Wenn das Brautkleid nicht passt

Für rund 2 550 Euro kaufte eine Braut ein Hoch­zeitkleid und beauftragte dasselbe Geschäft, ihr Kleid anzu­passen. Fünf Tage vor der Hoch­zeit probierte sie es an und stellte fest: Das Kleid passte ihr nicht. Sie brachte es kurzer­hand in eine andere Schneiderei und beauftragte ein Sach­verständigen­gut­achten, welches zahlreiche Mängel am Kleid fest­stellte. Die Frau hatte den Verdacht, dass ihr ein gebrauchtes Kleid unterge­mogelt worden war. Sie verlangte vom Verkäufer 450 Euro für die Schneider­kosten sowie rund 2 500 Euro für das Gutachten. Ohne Erfolg. Das Land­gericht Nürn­berg-Fürth konnte nicht fest­stellen, dass das Kleid gebraucht war. Der Frau wäre es daher zumut­bar gewesen, dem Geschäft die Chance zum Nachbessern zu geben. Weil sie dies nicht getan hat, muss ihr der Händler nun die Kosten nicht ersetzen (Az. 16 O 8200/17).

Friseure und Kosmetikerinnen dürfen nachbessern

Auch andere Dienst­leister und Hand­werker haben das Recht, bei Mängeln nachbessern zu dürfen. Dazu zählen beispiels­weise auch Friseure und Kosmetiker. Kunden müssen ihnen in der Regel selbst dann eine zweite Chance geben, wenn sie sich ärgern. Dies gilt beispiels­weise, wenn die Haare nach einem Friseur­termin beim Färben ungewollt karottenrot statt gold­blond geworden sind. Bekommt der Friseur nicht die Möglich­keit nach­zubessern, verlieren Kunden unter Umständen ihre Ansprüche auf Schadens­ersatz und Schmerzens­geld.

Zweiter Versuch beim Tattoo? Unzu­mutbar!

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Ist die Nachbesserung nicht zuzu­muten, darf die Kundin oder der Kunde sofort wechseln. So war es beispiels­weise im Falle eines Tattoos. Der Tätowierer hatte eine Ranke auf der Schulter seiner Kundin zu tief gestochen, wodurch die Farbe verlaufen war. Nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Hamms war es der Frau danach nicht mehr zumut­bar, den Tätowierer noch einmal an ihre Haut zu lassen. Es entschied, dass ihr auch ohne Nachbesserung sowohl Schadens­ersatz für die Tattoo­entfernung als auch Schmerzens­geld zustand (Az.12 U 151/13).

Tipp: Mehr Infos auf unserer Themenseite Kaufrecht: Umtausch und Reklamation.

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