
Hochzeitskleid. Die Schneiderin darf ihren Fehler ausbügeln. © Getty Images / JLP Studios
Brautkleid sitzt nicht, Haare falsch gefärbt, Küchenschrank schief montiert: Ist der Kunde mit einer Leistung nicht zufrieden, darf der Dienstleister in der Regel nachbessern und einen zweiten Versuch unternehmen. Die Kaufrechtsexperten der Stiftung Warentest erklären, welche Regeln fürs Nachbessern gelten – und in welchen Fällen eine Nachbesserung nicht zumutbar ist.
Wenn das Brautkleid nicht passt
Für rund 2 550 Euro kaufte eine Braut ein Hochzeitkleid und beauftragte dasselbe Geschäft, ihr Kleid anzupassen. Fünf Tage vor der Hochzeit probierte sie es an und stellte fest: Das Kleid passte ihr nicht. Sie brachte es kurzerhand in eine andere Schneiderei und beauftragte ein Sachverständigengutachten, welches zahlreiche Mängel am Kleid feststellte. Die Frau hatte den Verdacht, dass ihr ein gebrauchtes Kleid untergemogelt worden war. Sie verlangte vom Verkäufer 450 Euro für die Schneiderkosten sowie rund 2 500 Euro für das Gutachten. Ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth konnte nicht feststellen, dass das Kleid gebraucht war. Der Frau wäre es daher zumutbar gewesen, dem Geschäft die Chance zum Nachbessern zu geben. Weil sie dies nicht getan hat, muss ihr der Händler nun die Kosten nicht ersetzen (Az. 16 O 8200/17).
Friseure und Kosmetikerinnen dürfen nachbessern
Auch andere Dienstleister und Handwerker haben das Recht, bei Mängeln nachbessern zu dürfen. Dazu zählen beispielsweise auch Friseure und Kosmetiker. Kunden müssen ihnen in der Regel selbst dann eine zweite Chance geben, wenn sie sich ärgern. Dies gilt beispielsweise, wenn die Haare nach einem Friseurtermin beim Färben ungewollt karottenrot statt goldblond geworden sind. Bekommt der Friseur nicht die Möglichkeit nachzubessern, verlieren Kunden unter Umständen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zweiter Versuch beim Tattoo? Unzumutbar!
Doch keine Regel ohne Ausnahme. Ist die Nachbesserung nicht zuzumuten, darf die Kundin oder der Kunde sofort wechseln. So war es beispielsweise im Falle eines Tattoos. Der Tätowierer hatte eine Ranke auf der Schulter seiner Kundin zu tief gestochen, wodurch die Farbe verlaufen war. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamms war es der Frau danach nicht mehr zumutbar, den Tätowierer noch einmal an ihre Haut zu lassen. Es entschied, dass ihr auch ohne Nachbesserung sowohl Schadensersatz für die Tattooentfernung als auch Schmerzensgeld zustand (Az.12 U 151/13).
Tipp: Mehr Infos auf unserer Themenseite Kaufrecht: Umtausch und Reklamation.
-
- Für welche Mängel haften Händler? Welche Rechte haben Käufer, wenn der Verkäufer defekte Ware nicht repariert? Wir beantworten Fragen zu Garantie und Sachmängelhaftung.
-
- Paypalkunden können sich das Geld für geplatzte Käufe oft erstatten lassen – sogar für Flüge. Wie Sie als Kunde mit dem Paypal-Käuferschutz zu Ihrem Recht kommen.
-
- Ein Friseurbesuch endete für eine Kundin aus Nordrhein-Westfalen mit schweren Verletzungen. Die Frau wollte sich in einem Salon blonde Strähnchen färben lassen....
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.