
Luft-Wärmepumpe. Sie darf bleiben. © Fotolia / Hermann
Ein Nachbar muss eine Luft-Wärmepumpe nicht beseitigen, die er weniger als drei Meter vom Nachbargrundstück entfernt aufgestellt hat. So entschied das Oberlandesgericht München, abweichend von einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 3 U 3538/17, nicht rechtskräftig).
In dem Fall hatte der Nachbar des Klägers auf seinem Grundstück eine Luft-Wärmepumpe in seine Holzhütte eingebaut und betrieben. Der klagende Nachbar empfand die Betriebsgeräusche der Pumpe als störend und begehrte deren Beseitigung. Die Richter entschieden nicht darüber, ob er möglicherweise einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit hat. Denn der Kläger hatte ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Pumpe beantragt. Das aber lehnten die Münchner Richter ab.
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