Ein Hauseigentümer kann verlangen, dass die Nachbarn Äste zurückschneiden, die von ihren Bäumen auf sein Grundstück ragen. Er muss seine Ansprüche aber innerhalb von drei Jahren geltend machen – gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Äste erstmals über die Grundstücksgrenze wuchsen.
Lässt er die Frist verstreichen, ist sein Anspruch verjährt, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 136/18). Dann bleibt ihm nur noch die Möglichkeit, selbst zur Säge zu greifen und die störenden Zweige zu entfernen.
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@ingi67: Ja, man muss dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Geregelt ist das in § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Wortlaut:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. (dda)
Selber zurückschneiden darf man dann sicher erst nach schriftlicher Aufforderung an den Nachbar mit Fristsetzung?