
Glockengebimmel gehört zum Landleben dazu. Das Landgericht München II hat die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der sich über die Kühe nebenan beschwert hatte. Ein Jahr nachdem der Mann mit seiner Frau aufs Land gezogen war, wurde das Nachbargrundstück als Weidefläche verpachtet. Der Anwohner störte sich an Kuhglockengebimmel, Geruch und an den Weidestechfliegen, die die Tiere umschwirren.
Kühe sollten Abstand halten
Vor dem Amtsgericht Miesbach hatte der Mann bereits einen Vergleich erwirkt, dass die Kühe einen Abstand von 25 Metern zu seinem Haus einhalten müssen. Doch er verklagte die Besitzerin der Kühe und die Gemeinde, die die Wiese verpachtet, erneut auf Unterlassung. Die Münchner Richter entschieden, dass er kein Rechtsschutzbedürfnis hat, da bereits ein Vergleich geschlossen wurde (Az. 12 O 1303/17, nicht rechtskräftig). Der Mann will in Berufung gehen. Seine Ehefrau hat selbst Klage eingereicht – sie war am Vergleich nicht beteiligt.