Nach­barschafts­streit Fan-Garten­zwerg im Garten erlaubt

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Nach­barschafts­streit - Fan-Garten­zwerg im Garten erlaubt

Jeder Zenti­meter ein Sechzger: Dieser Fußball­zwerg braucht keine Genehmigung. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Seit den 80er-Jahren haben Gerichte sechs­mal Nach­barschafts­zoff rund um Garten­zwerge entschieden. Im Februar 2018 gab es nun einen siebten Fall. Das Amts­gericht München hatte zu klären, ob ein Wohnungs­eigentümer in seinem Garten einen Fan-Zwerg des Fußball­ver­eins TSV 1860 München aufstellen darf. Ja, sagte das Gericht. In der Vergangenheit gab es aber auch Fälle, in denen Gerichte das Aufstellen einer Figur im Garten untersagt haben.

Was Wohnungs­eigentümer in ihrem Garten tun dürfen

Wer eine Eigentums­wohnung mit eigenem Garten­stück hat, also ein sogenanntes Sondernut­zungs­recht an dem Garten, darf die ihm zugeteilte Fläche grund­sätzlich nutzen, wie er will. Er darf zum Beispiel Beete anlegen, Sträucher pflanzen und eine Kinder­schaukel aufstellen. Auch traditionelle Garten­zwerge sind erlaubt. Burkhard Rüscher, Fach­anwalt für Miet- und Wohnungs­eigentums­recht aus München: „Ausnahmen gelten aber, wenn das Gesamt­bild der Wohn­anlage beein­trächtigt wird oder der Zwerg eine beleidigende Wirkung hat.“

Fan-Garten­zwerg vom TSV 1860 München erlaubt

Ein 28 Zenti­meter großer Fan-Garten­zwerg vom Fußball­ver­ein TSV 1860 München fällt nicht in diese Kategorie. Der Eigentümer darf ihn ohne Zustimmung der Nach­barn in seinem Garten aufstellen. Das hat das Amts­gericht München entschieden (Az. 481 C 793/17). In dem Rechts­streit hatte der Eigentümer einer Erdgeschoss­wohnung einer Wohn­anlage gegen die anderen Eigentümer geklagt. Er wollte vom Gericht fest­gestellt haben, dass er für das Aufstellen des Zwerges keine Zustimmung der Nach­barn braucht. Das sah das Gericht auch so. Die Nach­barn müssen den 1860-Zwerg dulden – auch wenn sie FC-Bayern-Fans oder Fußball­hasser sind.

Eigentümer­gemeinschaft muss Fahnen­stange genehmigen

Der Garten­zwerg war aber nicht der einzige Stein des Anstoßes. Der 1860-Fan wollte vor Gericht außerdem geklärt haben, ob er für weitere Vorhaben die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen muss. Er plante, in seinem Garten einen 4 Meter hohen Fahnenmast mit einer Hissfahne des TSV 1860 München aufzustellen, einen 2,50 hohen Fahnenmast mit einer Bannerfahne des Vereins und einen Garten-Pavillon mit Metall­gestänge. Außerdem wollte er einen Teich anlegen. Das Amts­gericht München musste die Fragen nicht entscheiden, weil dem Kläger ein Verfahrens­fehler unter­laufen war. Er hätte seine Pläne vor der Klage wenigs­tens einmal in der Eigentümer­versamm­lung zum Thema machen müssen. Da er das nicht getan hatte, konnte das Amts­gericht seine Anträge zu Fahnenmast, Teich und Pavillon als unzu­lässig verwerfen. Das Gericht deutete in den Urteils­gründen aber an, dass es diese Garten­gestaltungen als „bauliche Veränderung“ einstuft, für die die Zustimmung aller Eigentümer nötig sei.

„Frust­zwerge“ müssen entfernt werden, wenn sie Nach­bar beleidigen

„Fuck-you“-Zwerg provoziert. Ein Garten­zwerg kann aber recht­lich zum Problem werden, wenn sein Aussehen Nach­barn beleidigt. Das Amts­gericht Grün­stadt untersagte im Jahr 1994 dem Besitzer einer umfang­reichen Zwergenkollektion das Aufstellen sogenannter Frust­zwerge im Garten (Az. 2a C 334/93). Die Zwerge waren 30 bis 35 Zenti­meter groß. Die Kollektion war für den Nach­barn gut zu sehen und bestand unter anderem aus einem Zwerg mit heraus­gestreckter Zunge und erhobenem Mittel­finger („Fuck-you“-Zwerg), einem gebeugten Zwerg mit herunter­gelassener Hose und entblößtem Hinterteil, einem Zwerg als Scharf­richter mit Kapuze und Beil („Henker­zwerg“) und einem Zwerg, der erhängt im Garten des Zwergenlieb­habers von einem Ast baumelte.

Stell­vertretende Beleidigung. Der Nach­bar fühlte sich durch die Figuren beleidigt, in seiner Ehre verletzt und klagte auf Unterlassung. Das Amts­gericht Grün­stadt wertete das Aufstellen als Beleidigung. Es führte aus: Es mache keinen Unterschied, ob sich jemand selbst vor das Nach­barhaus stelle und dem Nach­barn die Zunge heraus­strecke, den Mittel­finger zeige, sein Hinterteil davor entblöße oder ob er die Zwerge aufstelle und für sich „handeln“ lasse. Das Gericht verurteilte den Zwergen­besitzer, die Figuren zu beseitigen und in Zukunft nicht mehr aufzustellen.

Trick: Stinkefinger verbinden

Im Jahr 1999 landete wieder ein „Fuck-you“-Zwerg vor Gericht. Doch das Amts­gericht Elze entschied nun zugunsten des Gnoms. Der Besitzer des Zwergs war schlau. Er hatte den Mittel­finger verbunden, die Figur mit einer Blume verziert und damit freundlicher gemacht. Damit, so das Gericht, habe er die beleidigende Wirkung beseitigt. Die Figur könne deshalb stehen bleiben (Az. 4 C 201/99).

Exhibitio­nistischer Garten­zwerg muss weg

Störender Blick­fang. Im Jahr 1999 hatte das Amts­gericht Essen-Borbeck über einen einzigen 50 Zenti­meter großen Zwerg zu entscheiden, der in exhibitio­nistischer Pose seinen Mantel öffnete und die männ­lichen Genitalien (allerdings in nicht erigiertem Zustand) zeigte (Az. 19 II 35/99 WEG). Entbrannt war der Streit in einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Ein Eigentümer hat den „Exhibitio­nisten“ auf das Dach einer Garage gestellt. Dadurch fühlte sich ein anderer Eigentümer gestört, denn sowohl von seiner Wohnungs­eingangs­tür als auch vom Bade­zimmerfenster aus blickte er auf den Zwerg.

Nicht ohne Zustimmung. Die Figur muss weg, entschied das Gericht. Es handele sich um eine nicht nur unwesentliche Änderung des Erscheinungs­bildes der Hausfront. Da in der Teilungs­erklärung der Gemeinschaft stand „Änderungen an der Außenfront sind nicht gestattet“, brauche der Zwergenlieb­haber fürs Aufstellen der Figur die Zustimmung aller Eigentümer.

Normale Garten­zwerge: Kommt drauf an

Riesen­zwerg erlaubt. Aber auch „normale“ Garten­zwerge wurden in den 80er- und 90er-Jahren von Gerichten noch durch­aus unterschiedlich behandelt. Das Amts­gericht Reck­ling­hausen zum Beispiel nahm im Jahr 1995 keinen Anstoß an vier 75 Zenti­meter hohen Garten­zwergen, die ein Eigentümer gegen den erklärten Willen der anderen in seinem Garten aufgestellt hatte (Az. 9 II 65/95). Im Jahr 1985 hatte bereits das Amts­gericht Hamburg-Harburg zwei herkömm­liche, etwa 20 bis 25 Zenti­meter große Garten­zwerge im Gemein­schafts­garten einer Wohn­anlage für zulässig erachtet (Az. 610a II 17/85).

Rote Zipfelmütze anstößig. Zwei Jahre später beur­teilte das Ober­landes­gericht Hamburg einen herkömm­lichen Garten­zwerg im Gemein­schafts­garten allerdings anders: Auch ein kleiner Zwerg mit „leuchtend roter Zipfelmütze“ in einem gut einsehbaren Garten könne „ästhetisch kontrovers“ aufgenommen werden. Außerdem könne der optische Gesamt­eindruck der Wohn­anlage beein­trächtigt sein. Da der Garten­zwerg­besitzer fürs Aufstellen der Figur nicht die Zustimmung der übrigen Eigentümer hatte, musste er die Figuren aus dem gemeinschaftlich genutzten Garten entfernen (Az. 2 W 7/87)

Fazit: 4:3 für den Garten­zwerg

Eine Gesamt­auswertung der veröffent­lichten sieben Garten­zwerg-Entscheidungen seit den 80er-Jahren zeigt damit: Die Garten­zwerg-Befür­worter unter den deutschen Richtern sind knapp in der Mehr­heit.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

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  • Blubb97 am 15.01.2020 um 21:03 Uhr
    Ist doch voll ok

    Ich finde, jeder sollte Fan-Gartenzwerge in seinem Garten aufstellen können oder gar die Flagge seines Vereins hissen können. Denn wer stört sich an so einem kleinen Gartenzwerg oder an einer Vereinsflagge?? Ich persönlich finde das nicht schlimm und finde, dass solche Konflikte einfach nur unnötig sind.

  • MrsMm am 15.01.2020 um 10:02 Uhr
    Zustand einiger Nachbarschafts-Verhältnisse

    Es ist normal, dass man sich Mal Streitet. Doch ich finde es echt schade, wenn sich Nachbarn so sehr in die Haare kriegen, dass sie sogar kleinste Streitigkeiten vor einem Gericht austragen müssen. Und einen Streit wegen "Gartenzwergen die im Garten aufgestellt wurden" vor das Gericht zu tragen, finde ich schon ziemlich grenzwertig. Besonders wenn man bedenkt, dass es sich dabei um ausgewachsene Menschen handelt, die keinen Weg finden, erneut auf einander zuzugehen, einander zu verzeihen und sich zu vertragen. Vielleicht kann man nicht jede Beziehung heilen - aber man kann zumindest versuchen, Ruhe zu finden und einen Streit beiseite zulegen.

  • DerHolster am 14.01.2020 um 12:26 Uhr
    Süße Zwege, wesshalb sich ärgern?

    Ich finde diese Zwerge immer wieder echt putzig und es macht Spaß, sich diese anzusehen. Am liebsten sind mir die, die man eher selten sieht und die viel Schabernack anstellen. Daher finde ich es schade, das wegen diesen drolligen Genossen Streitigkeiten entstehen können. Man sollte diese doch eher mit einem gewissen Augenzwinkern wahr nehmen.

  • ninick am 17.09.2018 um 17:33 Uhr
    Finde das Verhalten des Klägers rücksichtslos

    Ich bin kein Fußballfan, und mich hätte der Zwerg nicht gestört. Ich habe aber volles Verständnis für jeden, der sich daran stört, da Fußball nunmal für manche Religionsersatz ist und entsprechend polarisiert, sobald damit Emotionen verbunden sind. Ich finde das Verhalten des Klägers querulantisch, rücksichtslos und asozial. Man muss anderen Menschen nicht bewusst auf den Wecker gehen, er kann in seiner Wohnung ja nach belieben Fußballzimmer einrichten, einen Schrein für seinen Lieblingsverein einrichten oder was auch immer. Das stört niemandem, und er geht niemandem auf die Nerven. Menschen wie der Kläger sind es, die anderen Leuten regelmäßig das Leben schwer machen. Und das Gericht hätte wirklich anders entscheiden sollen. Ich hoffe, hier gibt es eine Revision mit einem anderen Urteil, das stärker auf gesundem Menschenverstand basiert.