
Ob Hecke, Hund oder Hausfassade: Nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses müssen Nachbarn es ertragen, sich vom anderen hin und wieder geringfügig nerven zu lassen und Rücksicht nehmen.
Freunde kann man sich aussuchen, Nachbarn meist nicht. Wenn der eine gern laute Grillpartys feiert und die andere gern ihre Ruhe hat, kann es schnell zu Konflikten kommen. Grundsätzlich müssen Nachbarn dann lernen, bis zu einem gewissen Maß miteinander auszukommen. Hier erklären die Rechtsexperten der Stiftung Warentest, welche Rechte und Regeln gelten und wann das Maß des Tolerierbaren überschritten ist.
- Fremdes Grün – Regeln für Garten und Balkon
- Grillen – nur mit Rücksicht
- Optik – nicht nur eine Frage des Geschmacks
- Haustiere – was tierische Nachbarn dürfen
- Kinder – Spiel und Spaß ohne Nachbarkrieg
- Lärm - manchmal müssen Nachbarn ihn tolerieren
- Videoüberwachung – nur in engen Grenzen erlaubt
- Schlichten – bevor das Kriegsbeil ausgegraben wird
Fremdes Grün – Regeln für Garten und Balkon
Überhängende Äste
Beeinträchtigung. Wenn die Äste von Bäumen des Nachbarn über den Gartenzaun hinüberwachsen, dürfen sich Grundstücksbesitzer in vielen Fällen gegen sie wehren. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch nämlich immer dann, wenn die Äste eine Beeinträchtigung darstellen (Paragraf 910). Das ist beispielsweise der Fall, wenn von ihnen Zapfen aufs eigene Grundstück herabfallen (Bundesgerichtshof [BGH], Az. V ZR 102/18) oder wenn die überhängenden Zweige das Pflanzenwachstum auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen (Amtsgericht Königstein, Az. 21 C 113/00).
Frist. Radikal zur Heckenschere greifen dürfen Gartenbesitzer allerdings auch dann nicht. Sie müssen dem Nachbarn erst die Chance geben, die Äste selbst abzuschneiden und ihm dafür auch eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist, oder der Nachbar weigert er sich, die Äste zu schneiden, darf sogar ein Gärtner mit dem Stutzen beauftragen werden – der Nachbar muss zahlen (OLG Nürnberg, Az. 12 U 2174/00).
Fachgerecht. Wer selbst Hand anlegt, muss die Arbeiten fachgerecht ausführen. Sonst droht Schadenersatz. Ein Hobbygärtner, der selbst zur Kettensäge gegriffen hatte, musste seinem Nachbarn 750 Euro zahlen, weil vier Wochen nach dem Schneiden einige Pflanzen des Nachbarn abgestorben waren. Der Nachbar wollte 900 Euro, davon zog das Landgericht Coburg aber 150 Euro als Ausgleich für die Arbeit ab (Az. 32 S 83/06).
Bäume fällen und Hecken schneiden
Generell ist es keine gute Idee, bestimmte Pflanzen einfach abzuschneiden oder zu fällen. Das gilt auch fürs eigene Grundstück. Viele Gemeinden haben nämlich Baumschutzverordnungen, die unter anderem vorschreiben, dass Bäume ab einem bestimmten Stammumfang zu erhalten sind. Zum Wohle wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz Bäume, Hecken und Büsche vom 1. März bis 30. September sowieso nur sehr schonend beschnitten werden (Paragraf 39).
Wuchernde Ranken an fremden Fassaden
Auch wenn er wunderschön aussieht – wild wachsender Wein, der auf die Fassade des Nachbarhauses wuchert, muss weg. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 53 S 122/06). Geklagt hatte ein Hauseigentümer, dessen Hausfassade immer wieder von Weinranken vom Nachbarhaus bewachsen wurde. Ihn störte der Wuchs, da seine Wände nun nicht mehr vernünftig gestrichen werden könnten. Da allein das Zurückschneiden der Triebe die Pflanze nicht stoppen konnte, müsse sie gerodet werden, meinten die Richter.
Fremdes Obst pflücken
Wem eine Pflanze gehört, dem gehören auch die Früchte, die daran wachsen. Deshalb gehören der Nachbarin all die Äpfel, die ihr üppiger Apfelbaum trägt – auch, wenn die Äste ihres Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen. In diesem Fall darf die Nachbarin über den Zaun langen, um ihre Äpfel zu ernten. Wer einfach fremdes Obst pflückt, macht sich des Diebstahls schuldig – früher hieß die Tat Mundraub. Fällt das Obst aber selbst vom Baum, gehört es demjenigen, auf dessen Grundstück es fällt. Nachhelfen, etwa durch Schütteln der Zweige ist wiederum nicht erlaubt.
Laub vom Nachbarbaum
Regel. Wehen im Herbst die Blätter vom Nachbarn auf die eigene Auffahrt, bedeutet das mehr Arbeit beim Laubfegen. Sich dagegen zu wehren, ist in der Regel aber aussichtslos. Weil Laub ausschließlich im Herbst anfällt, sehen die Gerichte es meist als ortsübliche oder unwesentliche, zumutbare Verunreinigung. Und außerdem weht das eigene Laub ja auch in fremde Gärten.
Ausnahme. Nur in seltenen Fällen machen die Gerichte eine Ausnahme und verpflichten den Nachbarn zur Zahlung einer sogenannten Laubrente. Damit so etwas möglich ist, müssten die Nachbarbäume aber beispielsweise zu nahe an der eigenen Grundstücksgrenze stehen (BGH, Az. V ZR 8/17). Für den Anspruch auf eine Laubrente reicht es nicht, wenn der Mehraufwand nur ein Achtel der gesamten Grundstückspflege ausmacht (OLG Karlsruhe, 6 U 184/07).
Übrigens: Nachbarn müssen es auch dulden, wenn Nadeln von fremden Bäumen aufs eigene Grundstück fallen. Dafür steht ihnen keine Entschädigung zu, entschied das Landgericht Dortmund (Az. 3 O 140/10).
Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer
Viele Bundesländer haben Nachbarrechtsgesetze, dort sind beispielsweise spezifische Regeln zu Grenzabständen für Bäume festgelegt.
Baden-Württemberg. Gesetz über das Nachbarrecht
Bayern. Abschnitt Nachbarrecht, Gesetz zur Ausführung des BGB
Berlin.Berliner Nachbarrechtsgesetz
Brandenburg. Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
Hessen. Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Niedersachsen. Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz
Nordrhein-Westfalen. Nachbarrechtsgesetz
Rheinland-Pfalz Landesnachbarrechtsgesetz
Saarland. Saarländisches Nachbarrechtsgesetz
Sachsen. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz
Sachsen-Anhalt. Nachbarschaftsgesetz
Schleswig-Holstein. Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Thüringen. Thüringer Nachbarrechtsgesetz
Pollen und Samen von Nachbars Baum
Neben Früchten und Blättern von Bäumen des Nachbarn können auch Pollenflug und herabfallende Samen die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Eigentümer können aber nicht verlangen, dass der Nachbar die Bäume fällt oder eine Entschädigung zahlt, wenn er den nach Landesrecht gültigen Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten hat. Er ist dann für die natürlichen Immissionen der Bäume nicht verantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof im Falle einiger Birken (Az. V ZR 218/18).
Blumen gießen auf dem Balkon
Begossen. Eine Wohnungseigentümerin hatte sich mit der über ihr lebenden Nachbarin verkracht. Diese hatte mehrmals ihre Blumen so stark gegossen, dass Wasser tropfte und die Frau unten beim Frühstücken und Kaffeetrinken störte. Da sich die beiden nicht gütlich einigen konnten, landete der Fall vor Gericht. Das wenig überraschende Urteil des Landgerichts München I: Blumengießen gehört zur erlaubten Nutzung eines Balkons. Das Tropfen auf den unteren Balkon lässt sich nicht vermeiden und ist von Nachbarn daher grundsätzlich hinzunehmen.
Beleidigt. Allerdings muss sich der obere Nachbar beim Blumengießen stets vergewissern, dass unten niemand gestört wird. Notfalls muss er mit dem Gießen warten (Az. 1 S 1836/13). Das Gericht untersagte der uneinsichtigen Blumenfreundin zudem, die Nachbarin „dreckige alte Schlampe“ zu nennen.
Übrigens: Nicht nur im echten Leben, auch im Internet können solche Beleidigungen sanktioniert werden. Unser Knigge für Online-Kritik klärt über die Grenzen der Meinungsfreiheit im Internet auf.
Baum auf Grundstücksgrenze
Nachbarn sind gemeinsam für Bäume verantwortlich, die auf ihrer Grundstücksgrenze wachsen. Stürzt so ein Baum um, haften beide für den dadurch verursachten Schaden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 33/04). Vor Gericht ging es um eine alte Eiche, die aufgrund von Pilzbefall und anderen Schäden umfiel und das Haus des einen Nachbarn beschädigte. Weil der andere Nachbar fünf Jahre zuvor totes Holz aus der Baumkrone hatte entfernen lassen, weigerte er sich, den Schaden anteilig zu bezahlen. Das muss er aber, urteilten die Richter. Beide Nachbarn seien für den Baum verantwortlich. Weil sie versäumt hatten, Maßnahmen gegen sein Umstürzen zu ergreifen, müssen sie je für die Hälfte des Schadens aufkommen.
BGH: Nachbarn haften für Bäume auf ihrem Grundstück
Wer alte Bäume besitzt, die umstürzen könnten, ist für die Sicherheit verantwortlich. Ein Grundstücksbesitzer muss deshalb seinem Nachbarn Schadenersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Mit den Jahren waren auf dessen Grund vier Pappeln gestürzt und nun wurde ein Gartenhaus beschädigt. Der Pappelbesitzer muss zahlen, da ihm die Gefahr von umstürzenden Bäume in der Vergangenheit und durch Hinweise aus der Nachbarschaft bekannt war. Ein Mitverschulden des Nachbarn, der sein Gartenhaus in der Gefahrenzone errichtet hatte, lehnte das Gericht ab (Az. V ZR 319/02).
Keine Entschädigung für Miteigentümer
Wohnungseigentümergemeinschaften haften gegenüber ihren Mitgliedern nicht immer für Schäden durch umstürzende Bäume oder abbrechende Äste. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 43/19). Eine Eigentümergemeinschaft hatte ein Unternehmen mit der Baumpflege beauftragt. Trotzdem brach ein großer Ast einer Platane ab und beschädigte das Auto eines Miteigentümers. Die Reparatur kostete fast 7 000 Euro. Von der Gemeinschaft bekomme der Geschädigte kein Geld, so die Bundesrichter. Er müsse sich an das mit der Baumpflege beauftragte Unternehmen wenden.
Hingegen können sich verletzte Passanten an die Eigentümergemeinschaft halten, wenn diese ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, etwa bei der Streupflicht.
Wurzeln fremder Bäume
Rasen vs. Baum. Wenn die Wurzeln der Bäume den Rasen des Nachbarn zerstören, müssen sie weg. Das ist der Kern einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 121 C 15076/09). Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vier Bäume an einer Grundstücksgrenze den Rasen beim Nachbarn massiv zerwurzelt hatten. Nachdem der Mann das lange geduldet hatte, forderte er, dass die Wurzeln endlich gekappt werden.
Keine Verjährung. Der Baumbesitzer wandte ein, dass dann die Bäume abstürben. Zudem verjähre der Anspruch auf das Fällen von benachbarten Bäumen nach fünf Jahren. Diese Zeit sei um. Das Gericht entschied dennoch für den Rasenbesitzer. Da die Bäume nach Ansicht von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert seien, müsse der Besitzer tätig werden, auch wenn die Bäume dann eingingen. Die bayerische Verjährungsvorschrift komme nicht zum Tragen, da sie nur für das Fällen von Bäumen gelte. Hier gehe es aber um das Kappen von Wurzeln – und das sei etwas anderes, meinte das Gericht.
Streit über Zaunhöhen
Das Landgericht Koblenz entschied diesen Streit sprichwörtlich am Gartenzaun: Es ging um die Höhe der Zäune zweier Nachbarn. Der des einen war mehr als zwei Meter hoch, der seiner Nachbarin rund 1,85 Meter. Das störte die Besitzerin des etwas niedrigeren Zauns. Sie klagte. Erfolg hatte sie aber nur bedingt. Zwar gelte im Wohnort der Streitenden eine Zaunhöhe von 1,20 Meter als ortsüblich, so das Gericht. Weil die Zäune der Klägerin diese Höhe jedoch selbst überschreiten, könne sie nicht verlangen, dass ihre Nachbarn ihren auf die ortsübliche Höhe zurückbauen. Die Beklagten müssen ihren Zaun nun nur auf die Zaunhöhe der Klägerin stutzen (Az. 13 S 6/20). Es gilt das sogenannte nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Hier gewichtet das Landgericht Koblenz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sogar stärker als die gesetzliche Vorschrift zur ortsüblichen Zaunhöhe. Diese regeln die Nachbarrechtsgesetze einiger Bundesländer.
Grillen – nur mit Rücksicht

Oft sind Grillfeste bis zur nächtlichen Ruhezeit – meistens 22 Uhr – gestattet, solange die Nachbarn nicht unzumutbar durch Rauch, Grillgerüche und Lärm belästigt werden. Die Ruhezeit ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Gemeinde oder der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses.
Eigenheim oder Mietwohnung?
Generell ist das Grillen auf Terrasse und Balkon erlaubt. Trotzdem sind einige Einschränkungen zu beachten. Welche, hängt zunächst davon ab, ob im eigenen Heim oder in der Mietwohnung gegrillt wird.
Für Mieter gilt die Hausordnung
Bevor Mieter den Grill anwerfen, sollten sie einen Blick in die Hausordnung werfen. Sie gilt für jeden, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt. Gibt es dort Verbote oder Einschränkungen, dann gelten diese. Bei Regelverstößen kann Mietern sogar gekündigt werden (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). Wer keine Regelung findet, hat Glück – und darf grillen. Auch dann sollten Grillfreunde aber darauf achten, ihre Nachbarn nicht einzuräuchern und eventuell lieber auf Gas- oder Elektrogrills setzen. So riskieren sie auch künftig kein Verbot des Vermieters.
Übrigens: Das Grillen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf per gemeinsamem Beschluss eingeschränkt werden (Landgericht München I, Az. 36 S 8058/12).
Rauchen im Mehrfamilienhaus
Rücksicht. Auf dem eigenen Balkon darf ein Mieter nicht beliebig oft rauchen, wenn er damit seinen Nachbarn stört, entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 110/14). In dem Fall fühlte sich der im ersten Stock wohnende Kläger durch den aufsteigenden Rauch seines Nachbarn im Erdgeschoss belästigt. Das Gericht verglich Tabakrauch in seiner Begründung mit Lärm- und Geruchsbelästigung. In diesen Fällen müsse Rücksicht aufeinander genommen werden. „Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann“, hielt der Bundesgerichtshof fest.
Rauchverbot. Einem Wohnungseigentümer, der zwei Balkone hatte, verbot das Amtsgericht Frankfurt am Main, dort zu rauchen, wo der Qualm direkt ins Schlafzimmer der Wohnung darüber zog. Er könne auch auf dem anderen Balkon rauchen (Az. 33 C 1922/13 (93)).
Mietminderung. Das Landgericht Hamburg gestand Mietern 5 Prozent Mietkürzung zu, weil Raucher in der Wohnung unter ihnen täglich 10 bis 12 Zigaretten auf dem Balkon rauchten und der Qualm es den Nachbarn unmöglich machte, ihre Wohnung zu lüften (Az. 311 S 91/10).
Regeln fürs Grillen
Rücksichtnahme. Auch wer in seinem eigenen Haus wohnt, muss sich beim Grillen an ein paar Regeln halten. Vor allem darf er seine Nachbarn durch das Grillen nicht wesentlich stören. Dabei geht es nicht nur um Rauch und Gerüche, die vom Grill ausgehen, sondern auch um etwaigen Lärm bei Grillpartys.
Beschränkungen. Nachbarn, die sich von Grillern gestört fühlten, sind sogar schon vor Gericht gezogen. Manchmal schränkten diese das Vergnügen ein – das Landgericht Stuttgart etwa auf dreimal jährlich für je zwei Stunden auf der Wohnungsterrasse (Az. 10 T 359/96). Großzügiger ist das Amtsgericht Westerstede und erlaubt bis zu zehnmal (Az. 22 C 614/09 [II]). Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass von April bis September einmal im Monat Grillen erlaubt ist, wenn die Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden (Az. 6 C 545/96).
Gesetz. Einige Bundesländer haben spezielle Regeln im Landesimmissionsschutzgesetz. Beispielsweise erlaubt Nordrhein-Westfalen das Grillen nur gelegentlich und zeitlich beschränkt.
Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie in unseren FAQ Grillen.
Optik – nicht nur eine Frage des Geschmacks

Wenn die Gartendeko den falschen Fußballverein feiert, kann das den Nachbarn provozieren.
Fassade streichen
Eigentümer alleinstehender Häuser sind relativ frei in der Gestaltung ihrer Fassade. Neue Farbwünsche sollten sie dennoch mit dem Bauamt abklären. Vor Farbveränderungen lohnt ein Anruf bei der Gemeinde. Sie kann Regeln zur Fassadengestaltung in einer Satzung festgelegt haben. Die bayerische Gemeinde Oberhaching fordert beispielsweise, Putzflächen in Weiß zu streichen. Abstimmen müssen sich grundsätzlich Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften und viele Reihenhausbesitzer.
Rasen mähen
Die eine lässt ihren Rasen wild wuchern, der andere stutzt ihn mit der Nagelschere. Beides ist Hausbesitzern erlaubt. So etwas wie eine Rasenmähpflicht gibt es nicht. Anders ist das bei Mietern; sie können mietvertraglich dazu verpflichtet werden, den Garten im üblichen Rahmen zu pflegen. Üblich ist laut Amtsgericht Hamburg-Barmbek beispielsweise, die Einfahrt regelmäßig von Unkraut zu befreien (Az. 812 C 82/08).
Vereinsliebe zeigen
Ist der Nachbar Fan des falschen Sportvereins, kann das provozieren. Besonders, wenn der Fan seine Leidenschaft offensiv in Dekoartikeln wie Vereinsflaggen auslebt. So ging es zumindest einem Sauerländer, der die Borussia-Dortmund-Fahne seines Nachbarn loswerden wollte und dagegen klagte. Doch das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied: Solch ein Fahnenmast sei weder wohngebietsfremd noch unzulässige Werbung. Fans dürfen die Fahnen also aufstellen (Az. 8 K 1679/12).
Provozierende Gartenzwerge
Kaum zu glauben, aber auch über kleine Zwerge gibt es öfter großen Streit. Kritisch wird ein Gartenzwerg beispielsweise, wenn er provoziert, weil er seinen Mittelfinger zeigt. Von einem sogenannten „Fuck-You-Zwerg“ könne sich ein Nachbar zu Recht beleidigt fühlen, urteilte das Amtsgericht Grünstadt und untersagte deren Aufstellung (Az. 2a C 334/93). Stehen bleiben durfte ein „Fuck-You-Zwerg“ hingegen, wenn sein Besitzer ihm den Mittelfinger verbindet und ihn mit einer Blume verziert (Amtsgericht Elze, Az. 4 C 210/99). Mehr skurrile Urteile in unserer Meldung zu Fan-Gartenzwergen.
Trampoline in Ziergärten
In einer Wohnanlage müssen Nachbarn ein zeitweise aufgebautes Trampolin im Garten anderer Eigentümer hinnehmen. Das entschied das Amtsgericht München (Az. 485 C 12677/17 WEG). In dem Fall klagten Eigentümer einer Wohnung im ersten Stockwerk, die sich an einem rund drei Meter hohen Trampolin im Garten einer Erdgeschosswohnung störten. Sie meinten, auf der von der Teilungserklärung als Ziergarten bezeichneten Fläche dürfe kein Trampolin aufgebaut werden. Außerdem gebe es einen Spielplatz. Das Amtsgericht gab den Trampolin-Besitzern Recht. Der Begriff Ziergarten heiße nicht, dass dort nur Pflanzen stehen und keine Kinder spielen dürften. Hüpfende Kinder würden das geordnete Zusammenleben der Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen.
Weihnachtsdekoration am Haus
Nikolaus an der Fassade, Rentier auf dem Dach: Solange Adventsdekoration nicht stört, ist sie kein Problem. Mieter müssen den Vermieter fragen. Er darf ablehnen, wenn Wände angebohrt werden oder die Deko das Erscheinungsbild des Hauses stark beeinträchtigt. Auch Lichterketten im Fenster sind erlaubt – es sei denn sie leuchten hell in die Wohnung der Nachbarn. Die können verlangen, dass ab 22 Uhr abgeschaltet wird. Das Landgericht Köln lehnte eine Lichterkette am Balkon ab, die das ganze Jahr über hängen bleiben sollte (Az. 29 T 205/06). Das Landgericht Düsseldorf erlaubte einen Adventskranz außen an der Wohnungstür (Az. 25 T 500/89). Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot es, Duftsprays im Treppenhaus zu versprühen (Az. 3 Wx 98/03).
Neubau einer Terrasse
Eine neu gebaute Terrasse muss wieder abgerissen werden, weil sie Einblick in die Wohnung der Nachbarn gewährt. So urteilte das Amtsgericht Sinzig (10a C 8/18 WEG). Die Besitzerin einer Eigentumswohnung hatte im hinteren Teil des Gemeinschaftsgartens eine 40 Quadratmeter große, mit einer viersäuligen Pergola gezierte Terrasse auf einem Holzaufbau errichtet. Von dieser aus konnte man in die Nachbarwohnung sehen. Die Kläger verlangten den Abbau der Terrasse und erhielten Recht. Der mögliche Blick in die Wohnung beeinträchtige ihre Privatsphäre. Zudem habe sich das Erscheinungsbild des Gartens durch den Bau massiv verändert. Anstelle der Terrasse befand sich zuvor eine Wildbepflanzung. Der Bau der Anlage hätte der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer bedurft. Die hatten sie nicht erteilt.
Blendende Solaranlage
Recht auf Schutz. Hausbesitzer, die durch eine Solaranlage vom Nachbarn zu stark geblendet werden, können Baumaßnahmen verlangen, die das unterbinden. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Hausbesitzer war durch die Solaranlage des Nachbarn im Sommer über mehrere Stunden starken, horizontalen Blendungen ausgesetzt. Diese müsse er nicht hinnehmen, entschied das Gericht (Az. 9 U 184/11).
Bauliche Veränderung. Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft fragen besser ihre Nachbarn, denn wer eigenmächtig Sonnenkollektoren auf dem Dach anbringt, kann sich Ärger einhandeln. Das Argument, es handle sich hierbei um ein besonders umweltfreundliches Mittel der Energiegewinnung, nutzte jedenfalls einem bayerischen Hauseigentümer im Streit mit den Nachbarn nichts. Das Oberlandesgericht in München entschied in seinem Fall: Sonnenkollektoren auf einem Flachdach sind eine bauliche Veränderung. Dafür ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Doch die verlangte, die Kollektoren zu entfernen. Sie seien hässlich und beeinträchtigten die Sicht erheblich. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. (Az. 2Z BR 2/00).
Satellitenschüssel an der Hauswand
Miteigentümer einer Wohnanlage können ihrem Nachbarn die Satellitenschüssel an der Hauswand verbieten lassen – auch wenn sie davon überhaupt nicht gestört werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln im Fall eines Eigentümers entschieden. Ihm war selbst schon die eigene Satellitenanlage verboten worden, weil es in der Wohnanlage so geregelt war. Darüber verärgert, forderte er einen Nachbarn auf, auch seine Schüssel abzubauen. Obwohl deutlich war, dass der Mann seinen Nachbarn lediglich disziplinieren wollte und er die Antenne überhaupt nicht sehen konnte, bekam er Recht (Az. 16 Wx 134/04).
Strandkorb auf dem Balkon
In einem Fall in Potsdam hatte ein Eigentümer einen Strandkorb auf seinem Balkon aufgestellt, der seinem Nachbarn den seitlichen Blick auf die Havel versperrte. Im Grundbuch (Teilungserklärung) stand aber nicht konkret, ob ein Strandkorb erlaubt ist. Dort war nur geregelt, wann ein „Wind- oder Sichtschutz“ auf dem Balkon verboten ist. Per Mehrheitsbeschluss konkretisierte die Eigentümergemeinschaft: Der Strandkorb ist kein verbotener „Wind- und Sichtschutz“ im Sinne der Teilungserklärung. Dagegen wehrte sich der Nachbar – mit Erfolg. Das Amtsgericht Potsdam entschied: Wie eine Teilungserklärung auszulegen ist, könne nur ein Gericht oder eine Gemeinschaft einstimmig entscheiden (Az. 31 C 34/17). Ein Strandkorb sei keine normale Sitzgelegenheit, sondern beeinträchtigte in diesem Fall die Sicht anderer erheblich.
Haustiere – was tierische Nachbarn dürfen
Frei herumlaufende Katzen
In Blumenbeeten sehen Katzen gerne ein großes Katzenklo. Die schlechte Nachricht: Gartenbesitzer müssen den Besuch fremder Katzen und auch deren Hinterlassenschaften in der Regel dulden. Das geht aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses hervor. Eine Grenze des Tolerierbaren ist erreicht, wenn es beispielsweise zu viele Katzen werden. Das Landgericht Lüneburg findet, zwei frei laufende Katzen pro Nachbar sind okay, mehr nicht (Az. 4 S 48/04). Ebenfalls nicht tolerieren müssen es Nachbarn, wenn eine Katze über geparkte Autos läuft und diese beschmutzt oder beschädigt (Landgericht Lüneburg, Az. 1 S 198/99).
Lautes Hundegebell
Bellt ein Hund lange und laut, stört das die Nachbarn. Das Gleiche gilt für fiese Gerüche. Beides sind Einwirkungen, die im Rechtsdeutsch als Immissionen bezeichnet und nicht einfach hingenommen werden müssen. Trotzdem gibt es immer wieder Streit zwischen Nachbarn und Hundehalten:
Nächtliches Bellen. Ein Hundehalter aus Rheinland-Pfalz muss dafür sorgen, dass seine sechs Hunde zwischen 22 und 6 Uhr still sind. Bellen sie trotzdem, muss er sie anderswo unterbringen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier, weil es die Ruhemöglichkeit der Nachbarn durch das Bellen beeinträchtigt sah (Az. 8 L 111/20.TR).
Anhaltendes Bellen. Lang anhaltendes und häufiges Bellen mehrerer Hunde in einem Zwinger stellt tagsüber und nachts eine erhebliche Lärmbelästigung dar, die Nachbarn nicht hinnehmen müssen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Az. 3 B 87/17) und bestätigt eine vorausgegangene behördliche Anordnung: Die Vierbeiner dürfen zwischen 22 und 6 Uhr überhaupt nicht bellen und tagsüber höchstens 60 Minuten lang. Kurzzeitiges, gelegentliches Gebell sei dagegen keine Belästigung, sondern eine sozial adäquate Geräuschkulisse, die Nachbarn hinnehmen müssten.
Hund weg. Im Fall zweier Hunde, die tags und nachts laut und ausdauernd bellen, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen, dass die Polizei sie dem Besitzer wegnehmen darf (Az. 1 B 215/09).
Übrigens: Einige Bundesländer haben weitere spezielle Regelungen für Tierhalter. In Nordrhein-Westfalen schreibt das Landesimmissionsschutzgesetz beispielsweise vor, Tiere so zu halten, dass ihre Immissionen andere nicht mehr als geringfügig belästigen.
Landluft
Wer aufs Land zieht, darf sich nicht beschweren, dass es dort auch mal nach Land riecht. In vielen Gegenden sind landwirtschaftliche Gerüche nämlich ortsüblich und müssen toleriert werden, etwa solche durch Hühnermast oder Ferkelaufzucht (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14 ).
Hahn im Dorf

Hahn. Wenn er kräht, empfinden Nachbarn das oft als Zumutung.
Ortsübliche Nutzung. Menschen in ländlichen Gegenden müssen Hühnerhaltung auf Nachbargrundstücken hinnehmen. So entschied das Landgericht Koblenz (Az. 6 S 21/19) und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Diez. Bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn handle es sich um eine „ortsübliche Nutzung“ des betreffenden Grundstücks, befand das Landgericht. Das Dorf, um das es im Streit ging hatte damals weniger als 250 Einwohner.
Zulässiges Hobby. Ähnlich urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt und wies die Klage einer Eigentümerin ab, die sich gegen den Bau eines kleinen Hühnerstalls auf dem Nachbargrundstück wehren wollte. (Az. 4 K 419/17.NW). Die Klägerin fühlte sich sowohl durch das Gegacker und Krähen, als auch von dem Geruch der Hühner gestört. Wegen des Gestanks könne sie ihren Gewölbekeller nicht mehr zum Einlagern von Lebensmitteln nutzen. Die Richter finden jedoch: Das Halten von zehn Hühnern sei in einem Dorfgebiet ortstypisch und auch als Hobby zulässig. Gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen müssten die Nachbarn hinnehmen. Die Klägerin könne die Lärm- und Geruchsbelästigungen verringern, indem sie die Fenster zum Nachbargrundstück schließe.
Kleine Heimzoos in Wohngebieten
Haushalte in reinen Wohngebieten dürfen nur eine begrenzte Anzahl an tierischen Mitbewohnern haben. Wo die Grenze liegen kann, zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg. Dort forderten Anwohner behördliches Einschreiten, weil ein Nachbar mehr als fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner und fünf Hunde hielt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Anwohnern recht und stellte folgende Faustregel auf: Wenn ein Spaziergänger, der alle Tiere des Haushalts sehen könnte, den Eindruck bekäme, hier wohne der Eigentümer einer Zoohandlung, dann sind es zu viele Tiere (Az. 2 K 6321/18).
Kinder – Spiel und Spaß ohne Nachbarkrieg
Kinder dürfen laut sein und spielen
Kinder sollen grundsätzlich Kind sein. Das bedeutet: Nachbarn müssen mit ihnen auskommen, auch wenn sie laut sind. Lärm ist juristisch eine sogenannte natürliche Lebensäußerung von Kindern und muss als solche hingenommen werden. Das bestätigt sogar der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 62/91). Nachbarn müssen daher akzeptieren, dass Kinder auch mal während der Ruhezeiten laut sein können. Ihr Lärm ist per Gesetz keine schädliche Umwelteinwirkung. Das gilt auch für Babys, die nachts weinen. Mehr zum Thema in unserem Special Kinder im Mietshaus: Was erlaubt ist und was nicht.
Keine Chance gegen Spielplätze und Schulen
Spielplatz. Regelmäßig klagen Anwohner gegen den Lärm von Spielplätze in ihrer Nachbarschaft. Ihre Chancen auf Erfolg stehen jedoch schlecht. Beispielsweise müssen sie damit leben, dass eine Schule Kinder in den Pausen von 13 bis 16 Uhr auf den Spielplatz schickt. Für Kinderlärm gilt ein absolutes Toleranzgebot, Dass ein normaler Spielplatz als Pausenhof – und damit mehr als üblich genutzt wird, ist hinnehmbar, zumal es nur an Werktagen vorkommt (OVG Koblenz, Az. 8 A 10042/12.OVG). Auch die Nachbarn eines großen Spielplatzes in Berlin beschwerten sich. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte jedoch: Lärm von spielenden Kindern ist Ausdruck der kindlichen Entfaltung und Entwicklung und den Nachbarn damit grundsätzlich zumutbar (Az. VG 10 K 317.11).
Sportplatz. Wenige Wochen nach dem Bau eines Schuldsportplatzes wehrte sich ein Anwohner. Der Schall würde das Höchstmaß überschreiten, das die Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässt. Vor Gericht blitzte er jedoch ab: Die Verordnung gelte nicht für den Schulsport, urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 5 K 60/17.NW). Schulsport werde nach der Bundeslärmschutzverordnung privilegiert behandelt. Bei der Frage, was als Schulsport gelte, käme es vor allem darauf an, ob die Aktivitäten unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden. Auch Arbeitsgemeinschaften oder Sport als Teil der Ganztagsbetreuung zähle hinzu.
Wenn das Kind etwas kaputt macht
Haftpflicht. Ein falscher Schuss mit dem Fußball – das Fenster vom Nachbarn ist zerdeppert. Für solche Fälle ist eine private Haftpflichtversicherung unabdingbar, sie zahlt den Schaden. Jeder Mensch braucht eine. Wer kleine Kinder hat, sollte darauf achten, einen Tarif zu wählen, der Schäden durch „deliktunfähige Personen“ abdeckt. Denn bis zu ihrem siebten Geburtstag haften Kinder nicht für Schäden, die sie verursachen. Im Straßenverkehr sogar nicht, bis sie zehn Jahre alt sind. Bis dahin gelten sie als deliktunfähig.
Nachbarschaftsfrieden. Wenn also der fünfjährige Sohn beim Radfahren den Sportwagen der Nachbarin zerkratzt, bleibt diese auf dem Schaden sitzen. Die Eltern sind ebenfalls raus, sofern sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Förderlich für das friedliche Zusammenleben ist das natürlich nicht. Eine Haftpflichtversicherung, die Schäden durch deliktunfähige Kinder absichert, würde den Schaden am Autolack zahlen und Frieden stiften. Der Schutz mit diesem Extra ist nicht teuer. Die günstigsten sehr guten Privathaftpflicht-Tarife kosteten im jüngsten Test nur 65 Euro im Jahr.
Der berühmte Ball in Nachbars Garten
Landet ein Ball beim Spielen in Nachbars Garten, dürfen Kinder nicht einfach über den Zaun klettern, um ihn zurückzuholen. Sie müssen klingeln und nach dem Ball fragen. Der Nachbar wiederum ist verpflichtet, den Ball zurückzugeben. Er darf ihn nicht einkassieren und auch nicht das Spielen verbieten (Landgericht München II, Az. 5 O 5454/03).
Lärm - manchmal müssen Nachbarn ihn tolerieren
Diese Ruhezeiten gelten für laute Gartengeräte
An allen Werktagen von 20 bis 7 Uhr müssen Rasenmäher und -trimmer, Heckenscheren, Schredder und Vertikutierer, sowie für Beton- und Mörtelmischer, Kreis- und Kettensägen ausgeschaltet bleiben. An Sonn- und Feiertagen ist ihr Einsatz laut Maschinenlärmschutzverordnung grundsätzlich verboten.
Für vier besonders laute Gerätegruppen ist in der Lärmverordnung die Benutzung im Freien zusätzlich eingeschränkt: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger dürfen nur von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden – es sei denn, sie tragen das EU-Umweltzeichen.
Städte und Gemeinden, aber auch Kleingartenvereine können die Mindestruhezeiten für ihr Gebiet verschärfen. Lockerungen dürfte es, so überhaupt, wohl nur für Gewerbetreibende geben.
Rasenmähroboter
Ein Hauseigentümer muss den Lärm eines Rasenroboters auf dem Nachbargrundstück dulden, sofern die Nutzung seines eigenen Grundstücks davon nur unwesentlich beeinflusst wird, urteilte das Amtsgericht Siegburg (Az. 118 C 97/13). Das Gerät lief bis zu 7,5 Stunden täglich. Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr hielt es ein. Der Nachbar forderte eine Begrenzung auf fünf Stunden täglich. Das Gericht lehnte ab, weil die Messwerte auf dem Grundstück des Klägers den für Wohngebiete geltenden Grenzwert von 50 dB (A) – wie ihn die „technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) vorsieht – nicht überschreiten.
Waschmaschine
Gegen eine am Sonntag laufende Waschmaschine haben Nachbarn keine Handhabe. Zumindest von modernen Geräten geht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln keine Ruhestörung aus (Az. 16 Wx 165/99).
Keine Chance gegen das Martinshorn
Anwohner können nicht gegen Martinshörner vorgehen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschied gegen eine Frau, die aufgrund des Baus eines Notfallzentrums in ihrer Nachbarschaft eine starke Lärmbelästigung durch Martinshörner befürchtete. Diese seien notwendig und unvermeidbar, so das Gericht. Das Ruhebedürfnis der Anwohnerin sei demgegenüber nicht schutzwürdig (Az. 3 C 1892/14.N).
Musizieren in der Wohnung
Grundsätzlich erlaubt. Unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit ist Musizieren grundsätzlich für zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Das urteilte der Bundesgerichtshof ( Az. V ZR 143/17).
Schutz von Kranken. Nachbarn müssen den Lärm bis zu diesen Grenzen auch bei Berufsmusikern hinnehmen. Angepasst werden kann die Faustregel etwa, wenn die Nachbarn wegen einer ernsthaften Erkrankung besonders ruhebedürftig sind. Hat der Musiker in einem solchen Fall Nebenräume wie Dachgeschoss oder Keller zur Verfügung, ist ihm zuzumuten, dass er dort mehr und in seinen Haupträumen weniger musiziert.
Übende Kinder. Ein Ehepaar muss es hinnehmen, dass die Kinder im Nachbarhaus musizieren, auch wenn die Instrumente laut zu hören sind. Seine Klage auf Unterlassung wies das Amtsgericht München ab (Az. 171 C 14312/16). Vor Ort stellte der zuständige Richter zwar fest, dass die Musik auch bei geschlossenen Fenstern laut zu hören waren, das Geräuschniveau hielt er aber trotzdem für zumutbar. Gemäß Artikel 6 Grundgesetz stehe außerdem die gesunde Entwicklung junger Menschen unter besonderem Schutz. Ähnlich entschied das Amtsgericht München bei einem Schlagzeugspieler aus dem Erdgeschoss, er muss sich zwar an die Ruhezeiten halten, untersagen dürfen ihm die Nachbarn aus dem zweiten Stock das Musizieren aber nicht (Az. 484 C 14424/16 WEG).
Laute Musik
Egal ob Operngesang oder Heavy Metal – wenn Musik aus Lautsprechern tönt, ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Das gilt besonders während der Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr, sowie an Sonn-und Feiertagen. Alles über Zimmerlautstärke könnte innerhalb dieser Zeiten eine Ruhestörung der Nachbarn sein und ist damit eine Ordnungswidrigkeit.
Partys
Wer die Stereoanlage nachts voll aufdreht, muss mit Bußgeldern von bis zu 5 000 Euro rechnen, wenn die Nachbarn sich beschweren. Hinzunehmen ist Lärm dagegen, wenn es sich um Volksfeste und andere Brauchtumsveranstaltungen handelt. Welche Regeln für Feste gelten, erklären wir in unserem Special Was beim Feiern erlaubt ist und was nicht.
Fußboden
Fliesen müssen weg. Wohnungseigentümer dürfen einen Teppichboden in ihrer Wohnung nicht einfach durch Fliesen ersetzen, wenn der Trittschallschutz nicht gewährleistet ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 173/19). Geklagt hatte der Eigentümer der Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses von 1962. Der Eigentümer des zu Wohnraum ausgebauten Dachgeschosses ließ 2008 den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Eigentümer im zweiten Stock darunter klagte, er höre jetzt jeden Schritt im Dachgeschoss unzumutbar laut, und forderte die Einhaltung des Din-Schallschutzes. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht. Ursache für den Lärm sei zwar vor allem der mangelhafte Schallschutz der Gebäudeteile im Gemeinschaftseigentum. Die einzelnen Eigentümer seien aber zur Rücksichtnahme verpflichtet. Deshalb muss der Dachgeschoss-Eigentümer den Trittschallschutz einhalten, wenn das durch Teppiche oder andere Bodenbeläge möglich ist.
Parkett darf bleiben. Das Parkett ihrer Altbauwohnung müssen Bewohner nicht verstecken, wenn sich Nachbarn über laute Trittgeräusche beklagen. Zu diesem Urteil kam das Landgericht München I (Az. 1 T 6682/04). Gestritten hatten sich die Bewohner zweier übereinander liegender Altbauwohnungen. Dem unteren war es zu laut, da die Mieter darüber Teppich und Laminat entfernt und das alte Parkett freigelegt hatten. Tatsächlich wurde es dadurch lauter. Doch da die Mieter damit nur den Zustand der Wohnung wieder herstellten, den sie bei der Aufteilung des Hauses in Teileigentumswohnungen hatte, verlor der Nachbar den Prozess.
Glascontainer
Nachbarn von Altglascontainern müssen mit Störungen leben. Die Gemeinde muss lediglich auf die Einwurfzeiten hinweisen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 A 10357/10). Ein Anwohner wohnte 18 Meter entfernt von sechs Sammelbehältern. Er verlangte, dass sie entfernt werden. Die Richter entschieden jedoch, dass Lärm beim Einwerfen von Glas als sozial üblich hinzunehmen sei. Der Nachbar hatte auch den freundlich formulierten Hinweis auf die Einwurfzeiten werktags zwischen 7 und 19 Uhr als zu lasch beanstandet. Er verlangte, dass die Gemeinde mit einem Bußgeld drohe. Das sah das Gericht anders. Es sei Sache der Gemeinde, ob sie gemäßigt oder streng formuliere.
Videoüberwachung – nur in engen Grenzen erlaubt
Verboten. Öffentliche Bereiche wie Gehwege dürfen nicht gefilmt werden. Auch das Nachbargrundstück darf nicht im Bild sein.
Erlaubt. Kameras dürfen nur das eigene Grundstück überwachen. Ein Schild muss auf sie hinweisen.
Alle wichtigen Fragen beantworten wir ausführlich in unseren FAQ Private Videoüberwachung.
Drohnenpiloten dürfen nicht übers Nachbargrundstück fliegen
Es verletzt das Persönlichkeitsrecht, eine Flugdrohne übers Nachbargrundstück zu steuern und Fotos zu machen. Besonders die nicht einsehbaren Bereiche eines Grundstücks sind typische Rückzugsorte, die man nicht ausspähen darf – egal ob die Drohne eine Kamera hat oder nicht. Einem Potsdamer drohen nun 250 000 Euro Ordnungsgeld, wenn er noch einmal dagegen verstößt (Amtsgericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Mehr zum Thema Drohnen und Recht in unserem Special Das müssen Hobbypiloten wissen.
Schlichten – bevor das Kriegsbeil ausgegraben wird
Nicht zur Eskalation kommen lassen
Wer sich über seine Nachbarn ärgert, versucht in der Regel, zunächst mit ihnen zu sprechen. Die schlechteste Idee ist es dagegen, zur Selbstjustiz zu greifen, wie es im Sommer 2019 ein bayerischer Rentner tat. Weil er sich gestört fühlte, als sein Nachbar im Garten ein Motorrad startete, leitete der Rentner aus Rache die Abgase seines eigenen Motorrollers in dessen Toilettenfenster. Das war ein klarer Fall für die Polizei.
Streit einvernehmlich schlichten
Anwalt. Scheitert der Versuch, mit den Nachbarn zu reden, kann ein Anwalt helfen und beraten. Eine Klage ist bei Nachbarschaftsstreit aber oft nur möglich, wenn zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung gescheitert ist.
Schiedsamt. Der Weg über eine Schlichtung ist ohnehin schneller und günstiger als eine Klage. In Berlin beispielsweise übersteigen die Kosten für das Schiedsverfahren selten 35 Euro. Zuständige Gütestellen finden Sie unter schiedsamt.de.
Mediation. Ein alternativer Weg der Streitbeilegung kann eine Mediation sein. Der Mediator richtet nicht, sondern erarbeitet mit den Parteien eine für beide Seiten passende Lösung. Voraussetzung ist, dass die Streitenden bereit sind, den Konflikt gütlich beizulegen. Generell ist eine Mediation günstiger als Anwalt und Gericht. Viele Rechtsschutzversicherungen decken sie ab. Auch Mietervereine bieten sie an. Welche Policen gut sind, zeigt unser Vergleich Rechtsschutzversicherung.
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