Kritisiert ein Betriebsratmitglied die Einführung einer Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers und weist auf die Anfänge des nationalsozialistischen Terrorregimes hin, darf er deswegen nicht entlassen werden. Laut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe der Arbeitnehmer nur vor einer möglichen Entwicklung gewarnt und den Arbeitgeber nicht mit dem Regime gleichgesetzt (Az. 10 Ta BV 102/15).