Mutmacher Wie Thomas Roche eine nied­rigere Grund­erwerb­steuer erstritt

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Finanztest stellt Menschen vor, die großen Unternehmen oder Behörden die Stirn bieten und dadurch die Rechte von Verbrauchern stärken. Diesmal: Thomas Roche. Der Bank­betriebs­wirt aus Rheinbach sagte sich: „6,5 Prozent Grund­erwerb­steuer auch auf Einbauküche und Markisen. Das sehe ich nicht ein.“ Roche klagte und gewann seinen Prozess gegen das Finanz­amt St. Augustin. Nun zahlt er deutlich weniger Grund­erwerb­steuer.

Wie sind Einbauküche und Markisen steuerlich zu bewerten?

Manchmal, wenn Haus­besitzer Thomas Roche in seiner Küche die Kaffee­maschine anwirft, denkt er an den Rechts­streit mit dem Finanz­amt. Es ging um die Höhe der Grund­erwerb­steuer, die der 36-jährige Bank­betriebs­wirt für das neu erworbene Einfamilien­haus in Rheinbach bei Bonn zahlen sollte. Im Kern stand die Frage, wie viel die vom Vorbesitzer über­nommene deckenhohe Einbauküche mit den einge­bauten Strah­lern und tech­nischen Geräten wert war. Damals waren Kühl­schrank und Geschirr­spüler gerade rund zwei Jahre alt. Auch um den Wert der vier Markisen ging es, von denen eine elektrisch ist.

Gegen­stände im Kauf­vertrag aufgeführt

Das Haus hatten Roche und seine Frau im Juni 2016 gekauft. Fünf Zimmer, schöner Garten, zentrums­nah. Als der Verkäufer ihnen anbot, Küche und Markisen mitzukaufen, zögerten sie nicht. Dass es Streit geben könnte, ahnte niemand. Denn sie hatten alles richtig gemacht. Im notariellen Kauf­vertrag stand, wie sich der Kauf­preis zusammensetzt: 383 000 Euro für Haus und Grund sowie 9 500 Euro für Küche und Markisen. Solche Gegen­stände stuft das Steuerrecht als bewegliche Sachen ein, weil sie nicht fest mit Haus oder Grund und Boden verbunden sind. Auf sie fällt eigentlich keine Grund­erwerb­steuer an – in Nord­rhein-West­falen beträgt diese Steuer immerhin 6,5 Prozent.

Gut zu wissen

Grund­erwerb­steuer.
Wenn Sie beim Kauf einer Immobilie gebrauchte bewegliche Sachen oder Zubehör mitkaufen und sie im Kauf­vertrag extra ausweisen, zahlen Sie hierfür keine Grund­erwerb­steuer.
Bewegliche Sachen.
Als bewegliche Sache oder Zubehör gilt nur, was nicht fest mit der Immobilie oder dem Grund und Boden verbunden ist. Ein kleines Garten­haus ohne Beton­sockel kann eine bewegliche Sache sein, eines mit Sockel nicht. Weitere Beispiele: Möbel, Sauna, Küche samt Geräten, Heizöl im Tank. Weisen Sie die Sachen im Kauf­vertrag mit realistischen Preisen aus. Sollte der Fiskus die Preise anzweifeln, muss er darlegen und beweisen, dass sie unrealistisch und nicht angemessen sind.

Finanz­amt bezweifelt den angegebenen Wert

Das zuständige Finanz­amt St. Augustin bezweifelte aber, dass Roche markt­übliche Preise für Küche und Markisen angesetzt hat. „Der Vorbesitzer hatte keine Rechnungen mehr“, sagt Roche. „Wir hatten daher geschaut, was vergleich­bare Sachen neu kosten würden und Nutzungs­dauer sowie Alter berück­sichtigt. Insgesamt haben wir Küche und Markisen vorsichtig bewertet.“ Doch der Finanz­beamte zog zur Wert­ermitt­lung amtliche Abschreibungs­tabellen heran, nach denen die Gegen­stände steuerrecht­lich abge­schrieben waren. Er bewertete Markise und Küche deswegen mit 0 Euro und berechnete die Grund­erwerb­steuer nicht nur auf Haus und Grund­stück, sondern auch auf Küche und Markise. „Das ist nicht richtig“, fand Thomas Roche. Sein Stief­vater, Wilhelm Ickenroth, riet ihm, gegen den Bescheid vorzugehen, nach dem die Roches 25 512 Euro bezahlen sollten. Ickenroth war bis vor Kurzem als Notar tätig und über­nahm den Fall.

Ein Urteil auch für andere Steuerzahler

Im November 2017 setzten sich die beiden vor dem Finanzge­richt Köln durch (Az. 5 K 2938/16). Ickenroth, der 2003 schon einen ähnlichen Fall gewonnen hatte, sagt: „Der im Kauf­vertrag genannte Preis für Markisen und Küche ist angemessen. Denn bereits einge­baute und funk­tionierende Gegen­stände haben für Käufer durch­aus einen höheren Wert.“ Amtliche Abschreibungs­tabellen und Preise aus Online-Verkaufs­platt­formen für Gebrauchtes seien kein Maßstab. Das Ehepaar Roche zahlt jetzt 618 Euro weniger Grund­erwerb­steuer. „Ohne die Unterstüt­zung von meinem Stief­vater hätten wir den Prozess nicht durch­gezogen“, sagt Roche. Einem Vergleich hatten er und Ickenroth übrigens nicht zuge­stimmt. „Wir wollten, dass es ein Urteil gibt, auf das sich auch andere Steuerzahler beziehen können.“

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Xamalion am 17.10.2018 um 18:20 Uhr
    Vielen Dank!

    Ich finde es immer wieder sehr gut, wenn sich Betroffene nicht auf Vergleiche einlassen. Denn egal ob Staat oder Unternehmen, beide meiden die oft wegweisenden Grundsatzurteile und versuchen, den Kläger mit Geld oder verlockenden Angeboten mundtot zu machen. Daher vielen Dank für ein Urteil, das vermutlich noch vielen nützen wird.