- Austrittsanspruch. Wenn Sie Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, beispielsweise der Handwerkskammer, Apotheker- oder Ärztekammer, können Sie zwar nicht selbst aus der Kammer austreten. Sie können aber von Ihrer Mitgliedskammer verlangen, aus dem Dachverband auszutreten, sofern dieser seine Kompetenzen überschreitet.
- Maßstab. Ein Dachverband überschreitet seine Kompetenzen zum Beispiel, wenn er sich allgemeinpolitisch äußert oder zu Themen Stellung nimmt, die keinen Bezug zum jeweiligen Kammerberuf haben. Dabei darf es sich allerdings nicht um einmalige Ausreißer handeln.
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